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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_401/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 16. Juli 2015  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichter Oberholzer, 
Bundesrichterin Jametti, 
Gerichtsschreiberin Schär. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Steiner, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Mehrfache einfache Körperverletzung usw.; rechtliches Gehör, Begründungspflicht (Art. 50 StGB), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 10. Februar 2015. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
 Das Bezirksgericht Zürich verurteilte X.________ am 27. November 2013 wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung, Angriffs, Hausfriedensbruchs, Fälschung von Ausweisen, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Fahrens in fahrunfähigem Zustand, Fahrens ohne Führerausweis und Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten. 
 
B.  
 
 Gegen dieses Urteil erhob X.________ Berufung und verlangte eine teilbedingte Freiheitsstrafe von 24 Monaten. Mit Urteil vom 10. Februar 2015 stellte das Obergericht des Kantons Zürich fest, dass das erstinstanzliche Urteil bezüglich der Schuldsprüche in Rechtskraft erwachsen ist und bestätigte das Strafmass von 30 Monaten Freiheitsstrafe. 
 
C.  
 
 X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Für das bundesgerichtliche Verfahren ersucht X.________ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV), namentlich der Begründungspflicht, des Rechts auf ein faires Verfahren (Art. 29 Abs. 1 BV) und des Willkürverbots (Art. 9 BV). Er führt aus, die erste Instanz habe auf lediglich dreieinhalb Zeilen begründet, weshalb die Einsatzstrafe aufgrund einer Mehrzahl weiterer Delikte auf 30 Monate zu erhöhen sei. Damit sei nicht nachvollziehbar, wie es zur ausgesprochenen Strafe kam, was gegen Art. 50 StGB verstosse. Erst die Vorinstanz nehme eine umfassende Strafzumessung vor. Ein solches Vorgehen sei unzulässig. Da die erstinstanzliche Begründung einer vollständig unterbliebenen Begründung gleichkomme, bedeute dies für ihn faktisch einen Instanzverlust. Richtigerweise hätte die Vorinstanz das Urteil von Amtes wegen an die erste Instanz zurückweisen müssen, welche für jedes Delikt einzeln darzulegen hätte, um wie viele Monate sie die Einsatzstrafe erhöht. 
 
1.1. Das rechtliche Gehör (Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO, Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) verlangt, dass die Behörde die wesentlichen Punkte nennt, die für ihren Entscheid relevant waren. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 139 IV 179 E. 2.2; 138 IV 81 E. 2.2; je mit Hinweis). Die Begründungspflicht ist ein wesentlicher Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Das Gericht muss die Überlegungen, die es bei der Bemessung der Strafe vorgenommen hat, in den Grundzügen wiedergeben, sodass die Strafzumessung nachvollziehbar ist (BGE 134 IV 17 E. 2.1 mit Hinweisen). Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 mit Hinweisen). Die Heilung eines Verfahrensmangels bewirkt per se keine unzulässige Verkürzung des Instanzenzuges (BGE 110 Ia 81 E. 5d mit Hinweis).  
 
1.2. Die Kritik des Beschwerdeführers beschränkt sich darauf, die erstinstanzliche Strafzumessung als unzulänglich zu bezeichnen, da sich die Erwägungen zur Straferhöhung auf dreieinhalb Zeilen beschränken würden. Soweit sich die Beschwerde gegen das erstinstanzliche Urteil richtet, kann darauf nicht eingetreten werden, denn Anfechtungsobjekt bildet einzig der kantonal letztinstanzliche Entscheid (vgl. Art. 80 Abs. 1 BGG). Die Vorinstanz nimmt in ihrem Urteil eine umfassende Strafzumessung vor. Inwiefern die vorinstanzliche Strafzumessung Recht verletzen soll, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Ein allfälliger Mangel hinsichtlich der Begründung des erstinstanzlichen Urteils wäre damit geheilt, weshalb eine Rückweisung im Sinne von Art. 409 Abs. 1 StPO nicht erforderlich war. Nach dem Gesagten ist der Einwand des Beschwerdeführers unbehelflich, das Obergericht Zürich habe in einem anderen Fall das Verfahren wegen unzureichender Begründung an die erste Instanz zurückgewiesen. Die Beschwerde ist unbegründet.  
 
2.  
 
 Der Beschwerdeführer erwähnt zwar eine Verletzung des Willkürverbots sowie des Rechts auf ein faires Verfahren. Er begründet seine Rügen jedoch nicht, weshalb darauf nicht einzutreten ist. 
 
3.  
 
 Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Festsetzung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Dem Beschwerdeführer werden die Gerichtskosten von Fr. 800.-- auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 16. Juli 2015 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Schär