Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A_135/2024
Urteil vom 16. Juli 2024
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterinnen Hohl, May Canellas,
Gerichtsschreiber Dürst.
Verfahrensbeteiligte
1. A.________ GmbH,
2. B.________ GmbH,
beide vertreten durch
Rechtsanwältinnen Clara-Ann Gordon und
Janine Reudt-Demont,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
C.________ GmbH,
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Kaiser, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Urheberrecht; Beweis der Inhaberschaft der Rechte,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Zivilkammer, vom 26. Januar 2024 (ZKEIV.2020.6).
Sachverhalt:
A.
Die A.________ GmbH (Schweiz) und ihre deutsche Schwestergesellschaft die B.________ GmbH (Klägerinnen, Beschwerdeführerinnen) sowie die C.________ GmbH (Schweiz) (Beklagte, Beschwerdegegnerin) sind in der Softwareentwicklung, im Softwarevertrieb und in der Softwarepflege tätig.
Im vorliegenden Verfahren geht es um Komponenten der "X.________" bzw. in "Y.________" umbenannten Software, wobei für die hier betroffene Automobilbranche die Fabrikplanungssoftware einerseits ("Fabrikplanung") und die Gebäudeplanungssoftware andererseits ("TGA") im Vordergrund stehen.
Die A.________ GmbH und die B.________ GmbH stehen auf dem Standpunkt, die Rechte an der streitgegenständlichen Software stünden ausschliesslich ihnen zu. Die C.________ GmbH benutze sie unter Verletzung ihrer Urheberrechte und verstosse aufgrund der Verwendung einer fremden Leistung gegen Art. 5 UWG (kurz: "Softwareklau").
Die C.________ GmbH bestreitet den "Softwareklau". Sie sei infolge "Abtretung" berechtigt, die Software zu nutzen. Die Entwicklung der Software sei von der D.________ AG (vormals E.________ AG), der F.________ AG, der G.________ AG sowie der H.________ AG, alle Mitglieder des "Verbands der Automobilindustrie" ("VDA") in Auftrag gegeben worden.
Die Fabrikplanung gehöre aufgrund der in den Aufträgen stets enthaltenen Allgemeinen Vertrags- oder Geschäftsbedingungen ("AGB") ausschliesslich den genannten VDA-Mitgliedern. Diesen Unternehmen stünden ausschliessliche Rechte an der Fabrikplanung zu, die sie an die C.________ GmbH abgetreten bzw. unterlizenziert hätten.
In Bezug auf die TGA sei es zwischen der A.________ GmbH und E.________ AG zum Abschluss der Lizenzvereinbarung vom 13. August 2020 gekommen, wonach die Rechte an der TGA beiden Parteien, mithin auch E.________ AG zustünden. Die A.________ GmbH habe E.________ AG mit der Lizenzvereinbarung umfassende Nutzungsrechte an der TGA eingeräumt, die E.________ AG der C.________ GmbH habe überlassen dürfen.
B.
Am 23. Dezember 2020 reichten die A.________ GmbH und die B.________ GmbH beim Obergericht des Kantons Solothurn gegen die C.________ GmbH eine Klage betreffend Urheberrechtsverletzung und Verwertung einer fremden Leistung gemäss Art. 5 UWG ein. Sie stellten folgende Rechtsbegehren:
"1. Der Beklagten sei unter Androhung der Bestrafung ihrer Organe gemäss Art. 292 StGB mit Busse im Widerhandlungsfall zu verbieten, die klägerische Software "X.________", ein CAD-Planungswerkzeug mit 3D-Branchenlösung für die digitale Fabrikplanung, die technische Gebäudeausrüstung (TGA), den Anlagenbau sowie die Berechnung von Hüll- und Schleppkurven in der Verkehrsplanung, welche auf dem CAD-Kernsystem "Z.________" von I.________ Syste ms basiert und daher als sogenanntes "Add-On" qualifiziert, wie mit den einzelnen Anwendungsbereichen, Anwendungsbereich-übergreifenden Modulen sowie unterliegend modulübergreifend genutzten zentralen Bibliotheken nachfolgend dargestellt, oder Teile oder Komponenten davon, zu kopieren, zu vervielfältigen, zu ändern, sonstwie umzugestalten, zu warten oder zu bearbeiten.
X.________
®
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Digitale Fabrikplanung
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Gebäudetechnik
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Ablageplanung
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Verkehrsplanung
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Fördertechnik
Bühnentechnik
Lackiertechnik
Hüll- und Schleppkurven
Krantechnik
Späneförderer
Einrichtungslayout
Brandschutzlayout
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Schema
Heizung 3D
Lüftung 3D
Sanitär 3D
Elektro 3D
Sprinkler 3D
Infrastruktur
Brandschutzlayout
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P&ID
Piping 3D
Rohrklassen
Isometrie (Iso X)
Stahlbau
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Hüll- und Schleppkurven
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Qualitätsprüfung Reportmanager Kollisionsprüfung Baumodul IFC Berechnungsschnittstelle Lizenzierungstool
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Modul-übergreifend genutzte zentrale Bibliotheken:
interf; lib3d; libtga; Ibmisc; libmath; libProps; libstring; libmisc; libmath; liblayoutBase; libMac; libft3d; libBM;
divutils; connect; libVSBeamer; iconDLL_Phil; iconDLL_WS
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2. Der Beklagten sei unter Androhung der Bestrafung ihrer Organe nach Art. 292 StGB mit Busse im Widerhandlungsfall zu verbieten, entgeltlich oder unentgeltlich Software in den Verkehr zu bringen, zum Download anzubieten, sonst zugänglich zu machen oder zu verbreiten, sowie an den genannten Handlungen mitzuwirken oder solche zu begünstigen, soweit solche Software
a. ganz oder teilweise eine Kopie der Software "X.________" im Sinne von Rechtsbegehren Ziff. 1 darstellt;
b. eine geänderte Fassung, eine sonstige Umgestaltung oder Bearbeitung der Software "X.________" im Sinne von Rechtsbegehren Ziff. 1 darstellt.
3. Die Beklagte sei unter Androhung der Bestrafung ihrer Organe nach Art. 292 StGB mit Busse und unter Androhung der kostenpflichtigen Ersatzvornahme im Widerhandlungsfall zu verpflichten, Auskunft zu erteilen und nach anerkannten Grundsätzen der Rechnungslegung Rechnung zu legen über alle verkauften oder sonstwie in Verkehr gebrachten Kopien der Software "Y.________", ein CAD-Planungswerkzeug mit 3D-Branchenlösung für die digitale Fabrikplanung, Infrastruktur (TGA) sowie die Berechnung von Hüll- und Schleppkurven in der Verkehrsplanung, welche auf dem CAD-Kernsystem "Z.________" von I.________ Systems basiert und daher als sogenanntes "Add-On" qualifiziert und wie mit den einzelnen Anwendungsbereichen und Anwendungsbereich-übergreifenden Modulen nachfolgend dargestellt, insbesondere über:
a. den mit dieser Software erzielten Bruttoumsatz, unter Angabe des Verkaufspreises bzw, der verlangten Lizenzgebühr aufgeschlüsselt nach einzelnen Kunden;
b. den mit dieser Software erzielten Gewinn;
c. die Namen und Anschriften aller Kunden, die diese Software von der Beklagten, entgeltlich oder unentgeltlich, bezogen sowie den Zeitraum dieses Bezugs;
d. die Angabe der externen Speicherungen (sog. Cloud-Speicherungen), die sie in Bezug auf Programmkopien der Software "X.________" (wie in Rechtsbegehren Ziff. 1 beschrieben) sowie der Software "Y.________ (wie in Rechtsbegehren 3 beschrieben) erstellt hat.
Y.________
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Digitale Fabrikplanung
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Infrastruktur TGA
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Verkehrsplanung
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Fördertechnik
Stahlbau / Bühnentechnik
Lackiertechnik
Hüll- und Schleppkurven
Kranmodul
Späneförderer
Einrichtungslayout
Brandschutzlayout
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Schema
Heizung 3D
Lüftung 3D
Sanitär 3D
Elektro 3D
Sprinkler 3D
[]
[]
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[]
Erdverlegte Leitungen
[]
Isogen
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Massenauszug
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Hüll- und Schleppkurven
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Qualitätsprüfungstool [] [] Baumodul IFC Berechnungsschnittstelle []
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4. Die Beklagte sei zu verpflichten, den Klägerinnen einen nach erfolgter Rechnungslegung ge mäss Rechtsbegehren Ziff. 3 zu beziffernden Betrag zuzüglich 5% Zins p.a. seit dem anhand der erteilten Auskünfte festzusetzenden Schadensdatum, Bereicherungsdatum bzw. Datum der Gewinnerzielung zu bezahlen.
5. Die Beklagte sei unter Androhung einer Ordnungsbusse von CHF 1'000.00 pro Tag der Nichterfüllung, mindestens aber CHF 5'000.00 gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. b ZPO, sowie der Bestrafung ihrer Organe nach Art. 292 StGB mit Busse und unter Androhung der Ersatzvornahme durch behördlichen Zwang zu verpflichten, innert 10 Arbeitstagen seit Rechtskraft des Urteils sämtliche Programmkopien der Software "X.________" (wie in Rechtsbegehren Ziff. 1 beschrieben) oder Teilen oder Komponenten davon sowie der Software "Y.________" (wie in Rechtsbegehren Ziff. 3 beschrieben) irreversibel zu löschen (einschliesslich Quellcode), soweit diese bei der Beklagten vorhanden sind oder als externe Datenspeicherungen, auf die die Beklagte allein oder mit Dritten Zugriff hat (namentlich sog. Cloud-Speicherungen), bestehen. Namentlich hat die Beklagte die folgenden Datenträger, auf denen solche Programmkopien gespeichert sind, zu vernichten: (i) optische Datenträger (CD); (ii) Flash-Speicher (Memorysticks) und (iii) Festplattenspeicher in Recheneinheiten, soweit die Beklagte die irreversible Löschung von Daten von diesen nicht anderswie nachweist. Soweit die Beklagte Dritte (Rechtsbegehren Ziff. 3.d.) zur Löschung anweisen muss (z.B. bei Cloud-Speicherungen), sei die Beklagte auf Abgabe einer entsprechenden Willenserklärung zu verpflichten.
6. Die Beklagte sei zu verpflichten, den Klägerinnen innert 10 Arbeitstagen seit Rechtskraft des Urteils eine unbedingte, inhaltlich zutreffende und durch ihre Organe unterzeichnete Bestätigung auszuhändigen, dass sie ihren Verpflichtungen gemäss Rechtsbegehren Ziff. 5 vollumfänglich nachgekommen ist.
7. Die Klägerinnen seien zu ermächtigen, auf Kosten der Beklagten nach Rechtskraft des Urteils das Rubrum und Ziffer 1 sowie Ziffer 2 des Dispositivs des Urteils in deutscher Sprache in der Online-Fachzeitschrift «Inside IT» (https://www.inside-it.ch/de/) zu veröffentlichen."
Die Beklagte trug auf vollumfängliche Abweisung der Klage an.
Das Obergericht führte ein Beweisverfahren durch mit Anhörung mehrerer Zeugen und Parteibefragung. Am 19. Januar 2024 fand die Hauptverhandlung statt, an der das Obergericht u.a. einen Sistierungsantrag der Klägerinnen abwies, da nicht dargetan sei, dass das zur Begründung angerufene Verfahren in U.________ (Deutschland) einen entscheidenden Einfluss auf das vorliegende Verfahren habe und der Sistierungsantrag ohnehin bereits früher hätte gestellt werden müssen.
Mit Urteil vom 26. Januar 2024 wies das Obergericht die Klage ab mit der Begründung, die Klägerinnen hätten nicht beweisen können, dass die Rechte an der streitgegenständlichen Software ausschliesslich ihnen zustehen.
C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragen die Klägerinnen dem Bundesgericht, das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 26. Januar 2023 vollumfänglich aufzuheben. In Gutheissung der Beschwerde sei ihren Klagebegehren 1, 2, 5 und 6 stattzugeben. Im Übrigen ersuchen sie um Rückweisung zur Beurteilung des von der Beschwerdegegnerin an die Beschwerdeführerinnen zu bezahlenden Schadenersatzes. Eventualiter sei die Sache zur Ergänzung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die Beschwerdegegnerin beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Vorinstanz trägt ebenfalls auf Abweisung der Beschwerde an, unter Verzicht auf eine Vernehmlassung.
Die Parteien haben repliziert und dupliziert.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerde betrifft eine Zivilsache (Art. 72 BGG) und richtet sich gegen den Endentscheid (Art. 90 BGG) eines oberen kantonalen Gerichts, das in Anwendung von Art. 5 Abs. 1 lit. a ZPO als einzige kantonale Instanz entschieden hat (Art. 75 Abs. 2 lit. a BGG). Die Beschwerdeführerinnen sind mit ihren Anträgen unterlegen (Art. 76 BGG), ein Streitwert ist nicht verlangt (Art. 74 Abs. 2 lit. b BGG) und die Beschwerdefrist ist eingehalten (Art. 100 Abs. 1 BGG).
Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt hinreichender Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ) einzutreten.
2.
2.1. Mit Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und 96 BGG gerügt werden. Die Beschwerde ist hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann (BGE 140 III 115 E. 2; 134 II 244 E. 2.1). In der Beschwerdeschrift ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Unerlässlich ist, dass auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, worin eine vom Bundesgericht überprüfbare Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerde an das Bundesgericht nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 140 III 115 E. 2, 86 E. 2).
Eine qualifizierte Rügepflicht gilt hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht. Das Bundesgericht prüft eine solche Rüge nur insofern, als sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Macht die beschwerdeführende Partei beispielsweise eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) geltend, genügt es nicht, wenn sie einfach behauptet, der angefochtene Entscheid sei willkürlich; sie hat vielmehr im Einzelnen zu zeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist (BGE 141 III 564 E. 4.1). Die Begründung hat ferner in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen und der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (BGE 143 II 283 E. 1.2.3; 140 III 115 E. 2).
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht; zudem muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 148 V 366 E. 3.3; 145 V 188 E. 2; 140 III 115 E. 2).
Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt ebenfalls das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 140 III 264 E. 2.3 mit Hinweisen). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1).
2.3. Die Beschwerdeführerinnen verkennen diese Grundsätze über weite Strecken. Sie rügen zwar über die ganze Beschwerde verteilt Gehörsverletzungen (Art. 53 Abs. 1 ZPO, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 EMRK), Verstösse gegen das Willkürverbot (Art. 9 BV), Ermessensmissbrauch (Art. 95 lit. a BGG) und "offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellungen fussend auf den beanstandeten Rechtsverletzungen" (Art. 97 Abs. 1 BGG). Sie nehmen dies aber bloss zum Aufhänger, um dem Bundesgericht erneut ihren schon im kantonalen Verfahren eingenommenen Standpunkt auszubreiten. Weder wird rechtsgenüglich eine Bundesrechtsverletzung begründet, noch findet eine hinlängliche Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen statt, wenn ihnen einfach die eigene Sicht entgegengehalten wird, um zu folgern, die abweichende Beurteilung der Vorinstanz verletze die genannten Bestimmungen. Gleiches gilt für die Sachverhaltsrügen. Unhaltbar ist eine Feststellung nicht schon deshalb, weil sie von den eigenen - aber unbewiesen gebliebenen - Darlegungen abweicht. Stets ist sodann aufzuzeigen, inwiefern die einzelnen, gerügten Feststellungen am Ergebnis etwas zu ändern vermöchten, woran es ebenfalls teilweise mangelt.
Das Bundesgericht ist auch dann keine Appellationsinstanz, welche die Streitigkeit unter allen rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkten ein zweites Mal prüft, wenn als Vorinstanz eine einzige kantonale Instanz entschieden hat (Urteile 4A_56/2024 vom 16. Mai 2024 E. 4.2; 4A_23/2024 vom 21. März 2024 E. 3; 4A_203/2023 vom 16. Juni 2023 E. 3.5). Auf die weitgehend appellatorische Kritik der Beschwerdeführerinnen kann daher nicht eingetreten werden und die nachfolgende Beurteilung muss sich entsprechend auf gehörig begründete Vorbringen beschränken.
3.
3.1. Das Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG; SR 231.1) definiert das Werk in Art. 2. Gemäss dessen Absatz 3 gelten auch Computerprogramme als Werke.
Vorliegend ist unbestritten, dass die streitgegenständliche Software ein urheberrechtlich geschütztes Werk im Sinne dieser Bestimmung darstellt.
3.2. Urheber oder Urheberin ist die natürliche Person, die das Werk geschaffen hat (Art. 6 URG). Im schweizerischen Urheberrecht gilt das Schöpferprinzip: Urheberin kann nur eine natürliche Person sein, nämliche jene, die das Werk geschaffen hat (Art. 6 URG; BGE 136 III 225 E. 4.3; 116 II 351 E. 2b; vgl. immerhin Art. 393 Abs. 2 OR betreffend das Urheberrecht des Verlegers). Juristische Personen können nicht in diesem Sinne originäre Urheberinnen sein.
Dies bedeutet nicht, dass juristische Personen als Inhaberinnen von Urheberrechten ausscheiden. Sie können solche derivativ erwerben, und zwar namentlich durch Rechtsgeschäft (Art. 16 Abs. 1 URG; Urteile 4A_317/2022 vom 22. November 2022 E. 3.1.1; 4A_527/2021 vom 17. Februar 2022 E. 4.1; 4A_638/2009 vom 1. April 2010 E. 3.3 am Ende, nicht publ. in: BGE 136 III 225).
3.3. Dies gilt im Urheberrecht grundsätzlich auch bei abhängigem Werkschaffen, insbesondere im Arbeits- und Auftragsverhältnis. Demnach ist der Arbeitnehmer, der im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses ein Werk schafft, originärer Urheber (BGE 136 III 225 E. 4.3). Die schweizerische Rechtsordnung kennt das angelsächsische "work for hire"-Prinzip nicht, wonach das Urheberrecht unmittelbar in der Person des Arbeit- oder Auftraggebers entstehen kann (dazu etwa Reto M. Hilty, Urheberrecht, 2. Aufl. 2020, Rz. 51, 663-665; Rehbinder/Haas/ Uhlig, URG, Kommentar, 4. Aufl. 2022, N. 4 zu Art. 6 URG). Im Urheberrecht verhält es sich anders als bei den Rechten an Erfindungen und Designs (Art. 332 OR). Die Arbeitgeberin kann sich Urheberrechte aber vertraglich übertragen lassen, dies auch vorgängig und global (zit. Urteile 4A_317/2022 E. 3.1.1; 4A_527/2021 E. 4.2). Fehlt eine vertragliche Regelung betreffend die Abtretung von Urheberrechten, richtet sich die Übertragung im arbeitsvertraglichen Verhältnis nach der allgemeinen Ablieferungspflicht gemäss der dispositiven Norm von Art. 321b Abs. 2 OR (Gitti Hug, in: Müller/Oertli [Hrsg.], Kommentar zum Urheberrechtsgesetz [URG], 2. Aufl. 2012, N. 8 zu Art. 6 URG, mit Hinweisen).
Eine spezielle Regelung gilt für die abhängige Schaffung von Computerprogrammen: Wird in einem Arbeitsverhältnis bei Ausübung dienstlicher Tätigkeiten sowie in Erfüllung vertraglicher Pflichten ein Computerprogramm geschaffen, so ist der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin allein zur Ausübung der ausschliesslichen Verwendungsbefugnisse berechtigt (Art. 17 URG).
3.4. Werden Computerprogramme im Rahmen anderer Arten des abhängigen Werkschaffens - etwa in Auftrags- oder Werkvertragsverhältnissen - erzeugt, kommt dagegen grundsätzlich die allgemeine Regel von Art. 16 Abs. 1 URG zur Anwendung, wonach das Urheberrecht übertragbar ist (NEFF/ARN, Urheberrechtlicher Schutz der Software, in: SIWR II/2, 1998, S. 285 f.; WILLI EGLOFF, in: Barrelet/Egloff [Hrsg.], Das neue Urheberrecht, 4. Aufl. 2020, N. 5 zu Art. 17 URG). Die Übertragung der Werknutzungsrechte unterliegt keinem Formerfordernis. Sie kann auch stillschweigend oder konkludent erfolgen (Hilty, a.a.O., Rz. 666). Die Übertragung ("Abtretung") von Urheberrechten hat absolute ("quasi-dingliche") Wirkung und einen Übergang der Rechtsstellung vom Veräusserer auf den Erwerber zur Folge. Sie gibt Letzterem insbesondere die Befugnis, die ihm übertragenen Urheberrechte gerichtlich durchzusetzen (BGE 117 II 463 E. 3; zit. Urteile 4A_317/2022 E. 3.1.1; 4A_527/2021 E. 4.1).
3.5. Der Urheber oder die Urheberin hat namentlich das ausschliessliche Recht zu bestimmen, ob, wann und wie das Werk verwendet wird (Art. 10 Abs. 1 URG). Der Urheber oder die Urheberin eines Computerprogrammes hat zudem das ausschliessliche Recht, dieses zu vermieten (Art. 10 Abs. 2 URG).
3.6. Entsprechend der Beweislastregel von Art. 8 ZGB hat Derjenige seine Eigenschaft als originärer oder derivativer Urheber zu beweisen, der aus der Urheberschaft Rechte ableitet. Die gesetzliche Vermutung der Urheberschaft gemäss Art. 8 Abs. 1 URG bezieht sich nur auf den Werkschöpfer im Sinne von Art. 6 URG, also auf natürliche Personen (zit. Urteil 4A_527/2021 E. 4.1; Rehbinder/Haas/Uhlig,, a.a.O., N. 2 zu Art. 8 URG).
4.
Aufgrund dieser Rechtslage erweist sich das angefochtene Urteil als bundesrechtskonform.
Ausgangspunkt bildet die unstreitige Feststellung, dass die streitgegenständliche Software urheberrechtlichen Schutz geniesst. Die Vorinstanz hatte zunächst einzig zu entscheiden, wem die daraus fliessenden Rechte zustehen. Während die Beschwerdeführerinnen behaupten, die Rechte an der streitgegenständlichen Software stünden ausschliesslich ihnen zu, vertritt die Beschwerdegegnerin den Standpunkt, sie sei aufgrund abgeleiteter Rechte berechtigt, die Software zu nutzen.
Die Vorinstanz kam nach einlässlicher Würdigung der Beweise zum Schluss, die Beschwerdeführerinnen hätten nicht beweisen können, dass ihnen die ausschliesslichen Rechte an der streitgegenständlichen Software zustünden. Berechtigte an der Software Fabrikplanung seien die VDA-Mitglieder und an den TGA-Modulen aufgrund der Lizenzvereinbarung auch E.________ AG. Diese hätten demnach die Beschwerdegegnerin rechtsgültig mit der Nutzung und Weiterentwicklung der Software beauftragt. Gestützt auf dieses Beweisergebnis - nicht bewiesene Inhaberschaft der Rechte - wies sie die Klage der Beschwerdeführerinnen ab.
Demnach könnte die Beschwerde von vornherein nur Erfolg haben, wenn die Beschwerdeführerinnen dieses Beweisergebnis umzustürzen vermöchten. Dazu müssten sie es als willkürlich ausweisen.
Denn das Bundesgericht greift in die Beweiswürdigung des Sachgerichts nur ein, wenn diese willkürlich ist. Willkür liegt nach der Rechtsprechung nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls in Betracht zu ziehen oder gar vorzuziehen wäre, sondern bloss, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 144 II 281 E. 3.6.2; 141 III 564 E. 4.1; 140 III 16 E. 2.1; je mit Hinweisen). Die Beweiswürdigung ist mithin nicht schon dann willkürlich, wenn sie nicht mit der Darstellung der beschwerdeführenden Partei übereinstimmt, sondern bloss, wenn sie offensichtlich unhaltbar ist. Dies ist dann der Fall, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 144 II 281 E. 3.6.2; 140 III 264 E. 2.3; 137 III 226 E. 4.2). Inwiefern die Beweiswürdigung willkürlich sein soll, ist in der Beschwerde klar und detailliert aufzuzeigen (BGE 134 II 244 E. 2.2).
5.
5.1. Dies gelingt den Beschwerdeführerinnen nicht, indem sie dem Bundesgericht in durchwegs appellatorischer Weise ausführlich ihren Standpunkt vortragen, den sie schon vor der Vorinstanz eingenommen haben, ohne aber mit substantiierter Kritik an den Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen und aufzuzeigen, inwiefern die Beweiswürdigung der Vorinstanz geradezu unhaltbar sein soll.
5.2. Die Beweiswürdigung ist insgesamt nicht schon dann willkürlich, wenn sie vom eigenen Standpunkt abweicht, selbst wenn dieser allenfalls ebenso vertretbar wäre und einzelne Aspekte eher für die Version der Beschwerdeführerinnen sprechen mögen. Es nützt ihnen daher nichts, wenn sie dem Bundesgericht ausführlich ihre Sichtweise zur Bedeutung der "vorbestehenden Basis-Software" darlegen und der Vorinstanz vorwerfen, diese Sicht nicht hinlänglich berücksichtigt zu haben, ebenso wenig, wenn sie schildern, wie ihrer Ansicht nach die Zeugenaussagen zu würdigen seien bzw. wenn sie einzelnen Zeugen herabgesetzte Glaubwürdigkeit vorhalten. Die Vorinstanz hat die gegenüber der Beschwerdegegnerin erhobenen Vorwürfe der Zeugenbeeinflussung als "gesucht" verworfen. Umstände, gestützt auf welche das Bundesgericht diese Beurteilung als schlechterdings unhaltbar korrigieren müsste, sind nicht dargetan. Die unbewiesen gebliebenen Darlegungen der Beschwerdeführerinnen vermögen als Basis für ein Eingreifen des Bundesgerichts nicht zu genügen.
5.3. Ohnehin hat die Vorinstanz ihre Erkenntnis in erster Linie auf die Würdigung der eingereichten Dokumente gestützt. Diese sah sie in der Folge durch die Zeugenaussagen bestätigt. Inwiefern die Würdigung der Dokumente durch die Vorinstanz willkürlich sein soll, wird in der Beschwerde nicht hinreichend aufgezeigt.
5.4. Es bleibt somit beim Beweisergebnis der Vorinstanz, dass die Beschwerdeführerinnen nicht nachzuweisen vermochten, dass ihnen an der streitgegenständlichen Software die ausschliesslichen Rechte zustehen. Damit ergibt sich die Klageabweisung als folgerichtig.
6.
6.1. Die Beschwerdeführerinnen werfen der Vorinstanz vor, sie habe betreffend die Fabrikplanung in Bezug auf die Übernahme und Anwendung der AGB der VDA-Mitglieder und betreffend die TGA mit Bezug auf die Auslegung des Lizenzvertrags in Verletzung des IPRG schweizerisches anstatt deutsches Recht angewendet.
Diese Rüge ist grundsätzlich zulässig (Art. 96 lit. a BGG). Allerdings kann sie vornherein nur greifen, wenn Recht anzuwenden war und bei Zugrundelegung der richtigen Rechtsordnung ein unterschiedliches Ergebnis resultieren würde. Die Beschwerdeführerinnen tun weder das eine noch das andere dar.
6.2. Der Vorhalt der Anwendung des falschen Rechts geht denn auch mangels Entscheidrelevanz ins Leere:
Beide angesprochenen Themen betreffen nicht das Verhältnis der Prozessparteien, sondern in Bezug auf die AGB in den Aufträgen der VDA-Mitglieder dasjenige zwischen den Beschwerdeführerinnen und den VDA-Mitgliedern und in Bezug auf den Lizenzvertrag das Rechtsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin 1 und E.________ AG.
6.2.1. Die Vorinstanz erachtete die Darlegung der Beschwerdegegnerin, die von den VDA-Mitgliedern erteilten Aufträge unterstünden stets deren AGB, gestützt auf die eingereichten Urkunden als erstellt, ebenso der von ihr geltend gemachte Inhalt der AGB, mithin, dass die Rechte an den Arbeitsergebnissen den VDA-Mitgliedern zustünden. Dass dies auch im Verhältnis zu den Beschwerdeführerinnen so gehandhabt worden war, sah die Vorinstanz durch die eindeutigen und übereinstimmenden Aussagen von vier Zeugen bestätigt. Die vagen, nicht weiter begründeten Angaben des indirekt an den Beschwerdeführerinnen beteiligten Zeugen J.________ vermochten die gewonnene Überzeugung der Vorinstanz nicht zu erschüttern.
Um zu diesem Ergebnis zu gelangen, würdigte die Vorinstanz die Beweise, mithin die eingereichten Dokumente und die Zeugenaussagen. Nachdem die Beweiswürdigung sowohl betreffend die Übernahme als auch den Inhalt der AGB zu einem klaren und eindeutigen Schluss führte, erübrigte sich eine Rechtsanwendung auf die Frage, ob die AGB und insbesondere die Abtretungsklausel Bestandteil der Auftragsverhältnisse zwischen den VDA-Mitgliedern und den Beschwerdeführerinnen waren, und brauchten die AGB nicht ausgelegt zu werden.
6.2.2. Was die Lizenzvereinbarung zwischen der Beschwerdeführerin 1 und E.________ AG angeht, stellte die Vorinstanz fest, der Wortlaut sei "unmissverständlich". Gestützt auf diesen unmissverständlichen Wortlaut gab sie der Beschwerdegegnerin recht, dass E.________ AG befugt war, sie auch mit Blick auf die TGA-Module und sämtliche Gemeinsamen Bibliotheken mit der Weiterentwicklung und dem Vertrieb zu beauftragen. Nach Ziffer 1 der Lizenzvereinbarung hätten die Vertragsparteien zudem auch "Nutzungshandlungen der jeweils anderen Partei in Bezug auf Software, die vor Abschluss dieser Vereinbarung erfolgt sind", genehmigt.
Die Vorinstanz erachtete mithin den Wortlaut der Lizenzvereinbarung als derart klar und eindeutig, dass sie gar nicht auslegungsbedürftig sei. Entsprechend entbehrt der Vorwurf, sie hätte auf die Auslegung des Lizenzvertrags deutsches statt schweizerisches Recht anwenden müssen, auch diesbezüglich der Grundlage.
7.
Schliesslich rügen die Beschwerdeführerinnen, die Vorinstanz habe die Parteientschädigung in willkürlicher Weise, unter Missbrauch ihres Ermessens und entgegen der rechtlichen Vorgaben des Gebührentarifs des Kantons Solothurn "stark überhöht" festgelegt.
Darauf kann nicht eingetreten werden. Die beschwerdeführende Partei muss Anträge zur Höhe der kantonalen Parteientschädigung beziffern (Art. 42 Abs. 1 BGG; BGE 143 III 111 E. 1.2). Die Beschwerdeführerinnen beantragen lediglich die vollumfängliche Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils, und damit auch der Ziffer 3 betreffend die Parteientschädigung, ohne aber einen selbständigen (unabhängig vom Ausgang des Verfahrens) bezifferten Antrag betreffend die kantonale Parteientschädigung zu stellen. Auch aus der Beschwerdebegründung geht nicht klar und eindeutig hervor, welchen Betrag sie für richtig halten.
Demnach kann auf diese Rüge nicht eingetreten werden.
8.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend werden die Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftbarkeit kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und 5 sowie Art. 68 Abs. 2 und 4 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 15'500.-- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt, unter solidarischer Haftbarkeit.
3.
Die Beschwerdeführerinnen haben die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 17'500.-- zu entschädigen, in solidarischer Haftbarkeit.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. Juli 2024
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Dürst