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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_550/2024  
 
 
Urteil vom 16. Juli 2024  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Boller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, 
Frey-Herosé-Strasse 20, 5001 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, mehrfache Beschimpfung etc.; Beweisverwertung; Strafzumessung; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, 
vom 22. Mai 2024 (SST.2023.266). 
 
 
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:  
 
1.  
Das Obergericht des Kantons Aargau verurteilte A.________ am 22. Mai 2024 in Bestätigung des Urteils des Bezirksgerichts Lenzburg vom 8. März 2023 wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, mehrfacher Beschimpfung, Irreführung der Rechtspflege, Vereitelung der Blutprobe und der Atemalkoholprobe, Nichtbeherrschens des Fahrzeugs, Nichtbeachtens eines Signals sowie Missachtens einer Auflage im Führerausweis zu einer unbedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 70.--, unter Anrechnung der ausgestandenen Haft, und zu einer Busse von Fr. 950.--. 
A.________ wendet sich an das Bundesgericht. Er beantragt einen vollumfänglichen Freispruch, eventualiter eine Verurteilung nur wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie mehrfacher Beschimpfung, unter Verhängung einer bedingten Geldstrafe von höchstens 40 Tagessätzen zu je Fr. 60.-- und einer Busse von maximal Fr. 480.--. Er ersucht zugleich um "Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters" für das bundesgerichtliche Verfahren. 
 
2.  
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Beschwerde an das Bundesgericht in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei kann in der Beschwerdeschrift nicht bloss erneut die Rechtsstandpunkte bekräftigen, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, sondern muss mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 148 IV 205 E. 2.6 mit Hinweis). Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür; vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.6). 
 
3.  
Der Beschwerdeführer setzt sich mit den Erwägungen im angefochtenen Urteil nicht auseinander, sondern trägt losgelöst davon seine im Wesentlichen bereits im Berufungsverfahren geltend gemachten Standpunkte vor. Sowohl seine Rüge, die Videoaufnahme der McDonalds-Filiale sei strafprozessual nicht zu seinen Lasten verwertbar, als auch seinen Einwand, er sei aufgrund einer psychischen Erkrankung und der zur Tatzeit bestandenen starken Alkoholisierung nur beschränkt schuldfähig, hat die Vorinstanz im Rahmen ihrer Beurteilung behandelt und mit ausführlicher Begründung widerlegt. Auch hat sie begründet dargetan, weshalb sie entgegen dem wiederholten Vorbringen des Beschwerdeführers eine gutachterliche Abklärung seiner Schuldfähigkeit als nicht nötig erachtet (vgl. angefochtenes Urteil E. 3 S. 7 ff. und E. 6 S. 14 ff.). Damit befasst sich der Beschwerdeführer mit keinem Wort. Seine von ihm ausserdem thematisierte finanzielle und persönliche Situation bezieht die Vorinstanz sodann bei der Strafzumessung in ihre Würdigung mit ein (vgl. angefochtenes Urteil E. 8.5.4 und 8.7 S. 21 f.). Weshalb die Strafzumessung unter Beachtung der vom Beschwerdeführer erwähnten Gegebenheiten (seiner schlechten beruflichen und finanziellen Situation, seiner Eigenschaft als Vater dreier Kinder und seiner psychischen Verfassung, die seine berufliche und finanzielle Erholung verhindere) ermessensverletzend und damit rechtswidrig wäre, begründet er nicht ansatzweise. Genauso wenig legt er dar, inwiefern den erwähnten Umständen anderweitig eine relevante Bedeutung zukommen müsste. Dass und inwieweit die Vorinstanz mit ihrem Urteil in Willkür verfallen oder sonst wie gegen Recht verstossen hätte, lässt sich der Beschwerdeeingabe des Beschwerdeführers insgesamt nicht entnehmen. Die Eingabe erfüllt damit die formellen Anforderungen an die Beschwerdebegründung von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Der Begründungsmangel ist offensichtlich. 
 
4.  
Auf die Beschwerde ist mangels tauglicher Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein sinngemässes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Es sind reduzierte Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
Soweit der Beschwerdeführer im Übrigen um Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsvertretes ersucht, ist darauf hinzuweisen, dass es im bundesgerichtlichen Verfahren grundsätzlich an der rechtsuchenden Partei liegt, sich einen Anwalt zu organisieren. Das Bundesgerichtsgesetz kennt die notwendige Verteidigung nicht. Der Umstand, dass die Beschwerde den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht entspricht, begründet keine Unfähigkeit zur Prozessführung im Sinne von Art. 41 BGG
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Dem Beschwerdeführer werden Gerichtskosten von Fr. 500.-- auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 16. Juli 2024 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: Boller