Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_979/2023
Urteil vom 16. Juli 2024
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Muschietti,
Bundesrichterin van de Graaf,
Gerichtsschreiberin Pasquini.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Corinne Saner,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28,
Postfach 157, 4502 Solothurn,
2. B.________,
3. C.________,
4. D.________,
Beschwerdegegnerinnen.
Gegenstand
Mehrfache Förderung der Prostitution; Willkür,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Strafkammer, vom 9. Mai 2023 (STBER.2022.5).
Sachverhalt:
A.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn wirft A.________ zusammengefasst vor, er habe etwa von Anfang Februar 2014 bis Mitte Oktober 2014 in Trimbach als stellvertretender Geschäftsführer zusammen mit seiner Mutter das sexuelle Selbstbestimmungsrecht von B.________, C.________, E.________ und D.________, die weder über eine Aufenthalts- noch über eine Arbeitsbewilligung verfügt hätten, insofern verletzt, als sie diese verbindlichen Regeln bezüglich der im Studio geltenden Prostitutionsmodalitäten unterworfen hätten. Des Weiteren legt ihm die Staatsanwaltschaft die mehrfache Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts in Bereicherungsabsicht, die mehrfache Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung, das mehrfache Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz und Raufhandel zur Last.
B.
B.a. Das Amtsgericht Olten-Gösgen sprach A.________ am 27. Januar/2. Februar 2021 von den Vorwürfen der mehrfachen Förderung der Prostitution (Anklageziffer 1.1-1.4) und der mehrfachen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz (angeblich begangen zwischen ca. Ende November 2013 und 28. November 2014, ca. Mitte April 2014 und Anfang September 2014, zwischen ca. März 2013 und Mitte April 2014 und am 23. September 2015) frei. Hingegen erklärte es ihn der mehrfachen Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts in Bereicherungsabsicht, der mehrfachen Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung, der mehrfachen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz und des Raufhandels für schuldig. Das Amtsgericht verurteilte A.________ zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten und einer Geldstrafe von 268 Tagessätzen zu Fr. 30.--; beides bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren. Ferner entschied es über die Zivilforderungen bzw. verwies eine davon auf den Zivilweg.
Gegen dieses Urteil erhoben die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, B.________, C.________, E.________ und D.________ Berufung.
B.b. Das Obergericht des Kantons Solothurn stellte mit Urteil vom 9. Mai 2023 die Rechtskraft des Schuldspruchs wegen Raufhandels fest und bestätigte die weiteren erstinstanzlichen Schuldsprüche. Zudem sprach es A.________ der mehrfachen Förderung der Prostitution (mit Ausnahme der Anklageziffer 1.2) schuldig. Das Obergericht verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten und einer Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu Fr. 10.--, jeweils bedingt vollziehbar. Schliesslich regelte es die Zivilforderungen.
C.
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen im Wesentlichen, die Dispositiv-Ziffer 3 (erster Punkt: Schuldspruch wegen mehrfacher Förderung der Prostitution), Ziffer 5a (Freiheitsstrafe von 22 Monaten), Ziffern 9-11 (Genugtuungen), Ziffer 12 (Haftung für allfällige Schäden), Ziffer 22 (zweiter Absatz: Rückforderungsanspruch des Staates im erstinstanzlichen Verfahren), Ziffer 24 (Kostenauflage erstinstanzliches Verfahren) und Ziffer 25 (Kosten Berufungsverfahren) des Urteils des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 9. Mai 2023 seien aufzuheben. Er sei vollumfänglich vom Vorwurf der mehrfachen Förderung der Prostitution freizusprechen und zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs mit einer Probezeit von zwei Jahren, zu verurteilen. Eventualiter sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zur neuen Strafzumessung zurückzuweisen. Die Zivilforderungen von B.________, C.________ und D.________ seien abzuweisen. Schliesslich ersucht A.________ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung.
Erwägungen:
1.
Mit Schreiben vom 18. August 2023 reichte der Beschwerdeführer die Seite 8 seiner Beschwerdeschrift (act. 5), die beim Kopieren verloren gegangen sei, innert der Beschwerdefrist nach (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG).
2.
2.1. Der Beschwerdeführer wendet sich lediglich noch gegen den Schuldspruch wegen mehrfacher Förderung der Prostitution. Er stellt sich auf den Standpunkt, er habe die Handlungsfreiheit der Beschwerdegegnerinnen 2-4 nicht beeinträchtigt und wirft der Vorinstanz in diesem Zusammenhang eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung sowie Beweiswürdigung vor (Beschwerde S. 4 und S. 7 ff.).
2.2. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ; BGE 148 IV 356 E. 2.1; 147 IV 73 E. 4.1.2). Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (vgl. BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Erforderlich ist zudem, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 144 III 368 E. 3.1; 141 IV 305 E. 1.2; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen).
2.3. Die Vorinstanz nimmt eine einlässliche Beweiswürdigung vor, wobei sie sich mit den Aussagen der Beschwerdegegnerinnen 2-4, denjenigen von E.________ und des Beschwerdeführers auseinandersetzt. Dabei zeigt sie nachvollziehbar auf, weshalb sie die Angaben der Beschwerdegegnerinnen 2-4 und von E.________ als glaubhaft einstuft, währenddem sie die Äusserungen des Beschwerdeführers als nicht überzeugend erachtet. Sie gelangt zum Schluss, gestützt auf die Aussagen der Beschwerdegegnerinnen 2-4 und von E.________ sei der angeklagte Sachverhalt erstellt (Urteil S. 18-43).
2.4. Was der Beschwerdeführer gegen die Beweiswürdigung im angefochtenen Urteil einwendet, ist nicht geeignet, Willkür darzutun. Mit seinen Ausführungen stellt er den vorinstanzlichen Erwägungen grösstenteils einzig seine eigene Sicht der Dinge gegenüber, indem er darlegt, wie die Beweise seiner Meinung nach zu würdigen gewesen wären. Hierdurch vermag er nicht aufzuzeigen, dass bzw. inwiefern die Vorinstanz in Willkür verfallen wäre. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn er erklärt (Beschwerde S. 12), die Vorinstanz würdige nicht, dass es der Beschwerdegegnerin 2 angesichts ihrer Aussagen, sie sei diverse Male einkaufen gegangen, möglich gewesen sei, das Studio zu verlassen, oder wenn der Beschwerdeführer geltend macht, die Feststellung der Vorinstanz, die Beschwerdegegnerin 2 sei verpflichtet gewesen, zu jeder Tages- und Nachtzeit zur Verfügung zu stehen und auch zu arbeiten, wenn sie krank gewesen sei, stehe im Widerspruch zur Angabe der Beschwerdegegnerin 2, sie habe zu wenig Kunden gehabt und oft einen oder zwei Tage lang auf Kundschaft gewartet (Beschwerde S. 13).
2.4.1. Im Einzelnen bringt der Beschwerdeführer vor, die Vorinstanz berücksichtige nicht, dass für alle Prostituierten dieselben Modalitäten gegolten hätten. Gemäss den Aussagen von E.________ hätten sie bei vorgängiger Abmeldung freie Tage beziehen, im Krankheitsfall nicht arbeiten müssen, den Preis selber bestimmen und Freier ablehnen können. Zudem hätten sie den Arbeitsbeginn und die Pausen selber festlegen können, ohne dass er sie überwacht oder ihnen den Kontakt zur Aussenwelt abgeschnitten hätte (Beschwerde S. 9 f.).
Die Vorinstanz stellt die Arbeitsmodalitäten auf der Grundlage der Aussagen der Beschwerdegegnerinnen 2-4 und denjenigen von E.________ fest. So gelangt sie zu Erkenntnissen hinsichtlich der Rolle des Beschwerdeführers, der von ihm wahrgenommenen Entgegennahme der Zahlungen der Freier, der hälftigen Aufteilung der Einnahmen, allfälliger Überwachungsmassnahmen, der von den Beschwerdegegnerinnen 2-4 und E.________ getragenen Kosten für die Verpflegung sowie Internetwerbung, der Preise für die sexuellen Dienstleistungen, der einzuhaltenden Arbeitszeiten und eines allfälligen Drogenkonsums. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz gestützt auf die Schilderungen der Betroffenen unter Bezugnahme der entsprechenden Depositionen des Beschwerdeführers die individuell geltenden Arbeitsumstände feststellt und würdigt. Dass infolge dieser Vorgehensweise unterschiedliche Feststellungen der Arbeitsmodalitäten resultieren, ist nicht willkürlich. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer nicht darlegt und es auch nicht ersichtlich ist, dass und inwiefern in Bezug auf die Arbeitsmodalitäten im Studio für sämtliche Betroffene alleine auf die Aussagen von E.________ abzustellen wäre. Die Argumentation des Beschwerdeführers verfängt demnach nicht.
2.4.2. Weiter kritisiert der Beschwerdeführer, die Vorinstanz lasse willkürlich unberücksichtigt, dass ausser der Beschwerdegegnerin 2 alle der Meinung gewesen seien, sie hätten Kunden ablehnen können (Beschwerde S. 8).
Dieses Vorbringen ist unbegründet. Die Vorinstanz lässt die Frage, ob die Beschwerdegegnerinnen 2-4 und E.________ jeweils Freier ablehnen durften, nicht unberücksichtigt. Vielmehr prüft sie dies für jede Betroffene jeweils einzeln (Urteil S. 21 f. E. 4.3.4, S. 28 E. 4.4.3, S. 34 E. 4.5.3, S. 40 E. 4.6.3).
2.5. Insgesamt legt der Beschwerdeführer nicht dar, dass und inwiefern das vorinstanzliche Beweisergebnis schlechterdings nicht mehr vertretbar sein sollte. Die Rügen sind unbegründet, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann.
3.
3.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die rechtliche Würdigung seines Verhaltens als Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 lit. c StGB. Er stellt in Abrede die Handlungsfreiheit und sexuelle Selbstbestimmung der Beschwerdegegnerinnen 2-4 beeinträchtigt zu haben.
3.2. Der Förderung der Prostitution nach Art. 195 lit. c StGB (Art. 195 Abs. 3 aStGB) macht sich strafbar, wer die Handlungsfreiheit einer Person, die Prostitution betreibt, dadurch beeinträchtigt, dass er sie bei dieser Tätigkeit überwacht oder Ort, Zeit, Ausmass oder andere Umstände der Prostitution bestimmt. Geschütztes Rechtsgut ist die Entscheidungsfreiheit der sich prostituierenden Person, die nicht ausgebeutet werden darf (siehe Urteil 6P.162/2001 bzw. 6S.619/2001 vom 22. März 2002 E. 6a mit Hinweis). Von dieser Bestimmung wird erfasst, wer sich der sich prostituierenden Person gegenüber in einer Machtposition befindet, die es ihm erlaubt, deren Handlungsfreiheit einzuschränken und festzulegen, wie sie ihrer Tätigkeit im Einzelnen nachzugehen hat, oder in Einzelfällen bestimmte Verhaltensweisen zu erzwingen. Die Strafbarkeit setzt voraus, dass auf die betroffene Person ein gewisser Druck ausgeübt wird, dem sie sich nicht ohne Weiteres entziehen kann, sodass sie in ihrer Entscheidung, ob und wie sie dem Gewerbe nachgehen will, nicht mehr vollständig frei ist, und dass die Überwachung oder die bestimmende Einflussnahme ihrem Willen oder ihren Bedürfnissen zuwiderläuft (vgl. BGE 129 IV 81 E. 1.2; 126 IV 76 E. 2 mit Hinweisen).
Ob unzulässiger Druck im Sinne von Art. 195 lit. c StGB ausgeübt wird, entscheidet sich nach den Umständen des jeweiligen Falles. Das Bundesgericht hatte mehrmals Gelegenheit, diese Frage zu prüfen (eine relevante Beeinträchtigung wurde etwa bejaht in BGE 129 IV 81 E. 1.3 f. und BGE 125 IV 269 E. 2 sowie beispielsweise in den Urteilen 6P.195/2006 bzw. 6S.433/2006 vom 9. Dezember 2006 E. 3.2.2; 6P.39/2004 bzw. 6S.107/2004 vom 23. Juli 2004 E. 5.4.; 6P.162/2001 bzw. 6S.619/2001 vom 22. März 2002 E. 6). Das formale Einverständnis der betroffenen Person ist unwirksam, wenn ihre Entscheidungsfreiheit durch wirtschaftliche Not wesentlich eingeschränkt war. Die Strafbarkeit des Ausbeuters entfällt nicht, wenn das Opfer sich auf die Ausbeutung einlässt. Art. 195 lit. c StGB gewährt auch Personen strafrechtlichen Schutz, die aufgrund ihrer ausweglosen oder gar verzweifelten wirtschaftlichen und sozialen Lage bereit sind, auf ihre Handlungsfreiheit zeitweise zu verzichten, um als Prostituierte arbeiten zu können (BGE 129 IV 81 E. 1.4).
3.3. Die Vorinstanz erwägt bezüglich der Beschwerdegegnerin 2 zusammengefasst, bis zum 2. März 2014 habe die Mutter des Beschwerdeführers das Studio geführt, weshalb er den Tatbestand in dieser ersten Phase nicht erfüllt habe. In einer zweiten Phase habe der Beschwerdeführer die Arbeit der Beschwerdegegnerin 2 überwacht, insbesondere die Zeit, während der die Kunden bedient worden seien. Damit habe er verhindern wollen, dass die Freier über die ursprüngliche Abmachung hinaus bedient worden seien und die Beschwerdegegnerin 2 einen allfälligen Mehrverdienst für sich behalten würde. Der Beschwerdeführer habe die Finanzen geregelt und der Beschwerdegegnerin 2 jeweils ihren Anteil ausbezahlt. Er habe im Studio eine massgebende Stellung eingenommen und sei für die Situation, in der sich die Beschwerdegegnerin 2 dort befunden habe, verantwortlich gewesen. Neben den im Milieu üblichen, der Beschwerdegegnerin 2 aufgrund ihrer Arbeit in anderen Studios in der Schweiz bereits bekannten Einschränkungen (keine Einflussnahme auf die Höhe des an den Beschwerdeführer abzugebenden Anteils ihres Einkommens von 50 % und die weiteren Abzüge für Verpflegung sowie Internetwerbung) sei auch zu berücksichtigen, dass sie habe fragen müssen, wenn sie das Studio habe verlassen wollen. Dabei sei die Bewilligungspraxis des Beschwerdeführers sehr restriktiv gewesen, denn sie habe nicht "einfach so" rausgehen können. Zudem sei die Beschwerdegegnerin 2 verpflichtet gewesen, zu jeder Tages- und Nachtzeit zur Verfügung zu stehen und auch bei Krankheit sowie während ihrer Menstruation zu arbeiten. Weiter sei es ihr nicht erlaubt gewesen, einen Kunden, eine sexuelle Praktik oder ungeschützten Geschlechtsverkehr abzulehnen, denn die Beschwerdegegnerin 2 habe bei einer allfälligen Beschwerde eines Kunden befürchtet, Probleme mit dem Beschwerdeführer oder der Polizei zu bekommen. Ferner habe sie harte Drogen konsumiert, um ihre Arbeit überhaupt auszuhalten, die sie beim Beschwerdeführer bezogen habe. Dies habe eine zusätzliche Abhängigkeit geschaffen. Wenn sie bei ihm zu viele Schulden gehabt habe, habe er ihr keine Drogen verkauft. Mit dieser Weigerung habe der Beschwerdeführer weiteren Druck auf die Beschwerdegegnerin 2 ausgeübt, zu arbeiten und mehr Umsatz zu erzielen. Wegen seiner Machtposition gegenüber der Beschwerdegegnerin 2 habe er gegen ihren Willen Arbeitsbedingungen erzwingen können, die ihre Handlungsfreiheit stark eingeschränkt hätten. Damit sei der Tatbestand in objektiver Hinsicht erfüllt. Ausserdem habe der Beschwerdeführer mit direktem Vorsatz gehandelt (Urteil S. 24 f. E. 4.3.8).
Die Vorinstanz verletzt kein Bundesrecht, wenn sie gestützt auf ihre tatsächlichen Feststellungen zum Schluss gelangt, dem Beschwerdeführer sei gegenüber der Beschwerdegegnerin 2 eine Machtposition zugekommen, die er ausgenutzt habe, um ihre Handlungsfreiheit und ihr sexuelles Selbstbestimmungsrecht im Sinne von Art. 195 lit. c StGB zu beeinträchtigen. Im Lichte der konkreten Umstände beruhte die Machtstellung des Beschwerdeführers aus seiner Position als (Mit-) Verantwortlicher des Studios heraus, wobei aufgrund des auf der Beschwerdegegnerin 2 lastenden wirtschaftlichen Drucks und ihres illegalen Aufenthaltsstatus ihre Lage ausgesprochen schwierig war. Sie war auf die Einnahmen aus der Prostitution angewiesen. Angesichts der erstellten Drogensucht der Beschwerdegegnerin 2 und der Tatsache, dass sie die Betäubungsmittel, die sie insbesondere deshalb konsumierte, um ihre Tätigkeit als Prostituierte durchzustehen, ausschliesslich beim Beschwerdeführer bezog, machte er sich nicht nur ihre diesbezügliche Abhängigkeit zunutze, sondern beschränkte damit weiter ihre Entscheidungsfreiheit. Mithin erweist sich auch der Einwand des Beschwerdeführers, seine gelegentliche Weigerung der Beschwerdegegnerin 2 Drogen zu verkaufen, wenn er ihren übermässigen Konsum festgestellt habe, könne ihm nicht als Ausnutzung seiner Machtposition vorgeworfen werden (Beschwerde S. 14 f.), als unbehelflich. Seine weiteren Argumente, die Beschwerdegegnerinnen 2-4 hätten nicht behauptet, dass im Studio irgendeine Form von Gewalt vorgekommen wäre, dass sie mittels Videokamera überwacht worden wären (Beschwerde S. 7) oder, dass sie keine Möglichkeit gehabt hätten, das Studio zu verlassen (Beschwerde S. 12), gehen ebenfalls an der Sache vorbei, zumal sie nicht die Tatbestandsmerkmale von Art. 195 lit. c StGB betreffen (vgl. BGE 125 IV 269 E. 2b zu Art. 195 Abs. 3 aStGB). Zwar blieb die Beschwerdegegnerin 2 gewissermassen "freiwillig" im Studio des Beschwerdeführers; um aber keine Probleme mit ihm oder mit der Polizei zu bekommen, liess sie nicht nur die Überwachung ihrer Arbeit durch den Beschwerdeführer zu, die er in seinem Interesse vornahm, da sie zur Einhaltung der mit den Kunden abgemachten Zeiten und Preise erfolgte, sondern fügte sich auch den von ihm bestimmten, massiv einschränkenden Arbeitsmodalitäten. Dabei war sie weder betreffend die Auswahl der Freier, die angebotenen Dienstleistungen, deren Preise noch den Ablauf des Kundenkontakts frei. Die Beschwerdegegnerin 2 war in ihrer Entscheidung, ob und wie sie der Prostitution nachgehen wollte, somit objektiv nicht mehr frei, auch wenn ihr kein Mindestumsatz vorgeschrieben wurde (Beschwerde S. 18). Dass die Beschränkung ihrer Handlungsfreiheit nicht ihrem Willen oder zumindest nicht ihren Bedürfnissen entsprach, zeigt sich beispielweise an der ständigen Präsenzzeit oder der Pflicht zur Ausübung bzw. Erduldung von sexuellen Dienstleistungen auch im Krankheitsfall und steht vorliegend ausser Zweifel.
3.4. In Bezug auf die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Förderung der Prostitution betreffend die Beschwerdegegnerinnen 3 und 4 kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urteil S. 30 ff. E. 4.4.7 und S. 41 ff. E. 4.6.7). Diesen ist nichts beizufügen.
3.5. Der Schuldspruch wegen mehrfacher Förderung der Prostitution verletzt kein Bundesrecht. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet,
4.
Der Beschwerdeführer begründet seine weiteren Anträge einzig mit dem beantragten Freispruch vom Vorwurf der mehrfachen Förderung der Prostitution (Beschwerde S. 2 f. und S. 19 f. Ziff. 16 f.). Darauf ist nicht weiter einzugehen, da es bei der Verurteilung wegen mehrfacher Förderung der Prostitution bleibt.
5.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Beschwerdegegnerin 1 und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. Die für die Beschwerdegegnerinnen 2-4 bestimmten Exemplare verbleiben im Dossier.
Lausanne, 16. Juli 2024
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Pasquini