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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_340/2024  
 
 
Urteil vom 16. Juli 2024  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Aargau, 
Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 13. Mai 2024 (VBE.2024.169). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Nach Art. 95 BGG kann mit der Beschwerde nebst anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (lit. a), die Feststellung des Sachverhalts demgegenüber nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4). Die blosse Wiedergabe der eigenen Sichtweise oder einfach zu behaupten, der angefochtene Gerichtsentscheid sei falsch, genügt nicht (vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik: BGE 148 IV 205 E. 2.6; 144 V 50 E. 4.2; 137 V 57 E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1). 
 
2.  
Das kantonale Gericht legte im Urteil vom 13. Mai 2024 in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und in Würdigung der Akten dar, weshalb die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 19. Februar 2024 von einem fehlenden Anspruch auf eine Invalidenrente ausgehen durfte. Dabei stellte es massgeblich auf die Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. med. B.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 20. Dezember 2023 ab. Demnach könne gestützt auf den Bericht des Dr. med. C.________, Facharzt für Neurologie, über eine vertrauensärztliche Untersuchung des Beschwerdeführers vom 15. November 2022 für die Krankentaggeldversicherung, von einer seither bestehenden vollen Arbeitsfähigkeit zumindest für angepasste Tätigkeiten ausgegangen werden. Die Einschätzung von Dr. med. C.________ stehe im Einklang mit den zahlreichen zuvor erstellten Berichten verschiedener Ärzte. Aus den hernach erstellten Arztberichten ergäben sich keine neuen Erkenntnisse. Was insbesondere die Berichte des Dr. med. D.________, Facharzt für Neurologie, vom 8. Mai 2023 und 6. September 2023 und des Dr. med. E.________, Facharzt für Nuklearmedizin und Radiologie, vom 30. Juni 2023 anbelangt, so verglich die Vorinstanz diese in Anlehnung an die Ausführungen des Dr. med. B.________ mit denjenigen von Dr. med. D.________ aus der Zeit vor der Berichterstattung des Dr. med. C.________ und erklärte, weshalb die von diesem getroffene, von Dr. med. B.________ übernommene Einschätzung der Arbeitsfähigkeit insgesamt überzeuge. 
 
3.  
Der Beschwerdeführer zeigt in seiner umfangreichen Eingabe nicht auf, inwieweit die von der Vorinstanz getroffenen Sachverhaltsfeststellungen offensichtlich unrichtig (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) - mithin willkürlich (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 f.; 140 III 115 E. 2; je mit Hinweisen) - oder sonstwie bundesrechtswidrig sein sollen. Ebenso wenig tut er dar, weshalb die darauf beruhenden Erwägungen gegen Bundesrecht verstossen oder einen anderen Beschwerdegrund (vgl. Art. 95 lit. a-e BGG) gesetzt haben könnten. Allein die Ergebnisse der verschiedenen MRI-Untersuchungen des Dr. med. F.________ vom 2. Oktober 2018, der Dr. med. G.________ vom 24. Juni 2022 und des Dr. med. E.________ am 30. Juni 2023 abweichend von den Ärzten eigenständig zu interpretieren und von Betrug zu sprechen, reicht nicht aus. Genauso wenig genügt es, Arztberichte als unvollständig bzw. als Fälschungen zu bezeichnen, wenn das darin Wiedergegebene nicht den Erwartungen entspricht. Die Vorbringen gehen, soweit überhaupt sachbezogen vorgetragen, nicht über eine letztinstanzlich unzulässige appellatorische Kritik hinaus (E. 1 am Ende hiervor). 
 
4.  
Da dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, führt dies zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
 
5.  
In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet. 
Damit wird das am 25. Juni 2024 gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos. 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, dem Bundesamt für Sozialversicherungen und der Vorsorge H.________ schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 16. Juli 2024 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel