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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.323/2005 /ggs 
 
Urteil vom 16. August 2005 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Bundesrichter Aemisegger, Aeschlimann, 
Gerichtsschreiber Kessler Coendet. 
 
Parteien 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch 
Advokat Dr. Thomas Christen, 
 
gegen 
 
Besonderes Untersuchungsrichteramt des Kantons Basel-Landschaft, Rheinstrasse 12, 4410 Liestal, 
Verfahrensgericht in Strafsachen des Kantons 
Basel-Landschaft, Kanonengasse 20, 4410 Liestal. 
 
Gegenstand 
Entschädigung wegen ungerechtfertigter Strafverfolgung 
(Art. 9 und 29 Abs. 1 BV), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen die Beschlüsse des Verfahrensgerichts in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft vom 12. November 2004 und 11. Februar 2005. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Das Besondere Untersuchungsrichteramt des Kantons Basel-Landschaft (BUR) erliess am 13. Mai 2002 gegen X.________ einen Strafbefehl wegen mangelnder Sorgfalt bei Finanzgeschäften (Art. 305ter StGB). Am gleichen Tag stellte es das gegen ihn geführte Strafverfahren wegen Betrugs, Urkundenfälschung und Geldwäscherei zum Nachteil der Bank Y.________ ein; die Strafuntersuchung war auf Anzeige der Bank vom 15. Januar 1998 hin eröffnet worden. 
 
Der Präsident des Strafgerichts des Kantons Basel-Landschaft hiess die gegen den Strafbefehl erhobene Beschwerde am 27. November 2003 gut und sprach X.________ vollumfänglich frei. Das Urteil ist rechtskräftig. Darin wurde der Freigesprochene für einen allfälligen Antrag um Entschädigung wegen ungerechtfertigter Strafverfolgung an die Behörde verwiesen, die für die Beendigung des Verfahrens zuständig sei. 
B. 
X.________ beantragte dem BUR am 12. Juni 2002 mit Blick auf die Verfahrenseinstellung eine Entschädigung von 2 Mio. Franken. Im Anschluss an den Freispruch des Strafgerichts bezifferte er seine Forderung auf rund 5,5 Mio. Franken. Mit Eingabe vom 1. März 2004 nahm er eine Reduktion auf Fr. 2'486'375.70 vor; dieser Anspruch setzt sich wie folgt zusammen: 
1. Erwerbsschaden 1.1.1999-31.12.2003 Fr. 1'439'424.-- 
(plus 5 % Zins ab 1.12.2001) 
2. Dauernder Erwerbsschaden Fr. 916'068.50 
(plus 5 % Zins ab 1.1.2004) 
3. Rentenschaden Fr. 105'883.20 
(plus 5 % Zins ab 1.1.2004) 
4. Genugtuung Fr. 25'000.-- 
(plus 5 % Zins ab 1.11.1999)" 
Der Antragsteller war vor der Strafuntersuchung selbständig erwerbend, verlor indessen in der Folge aus psychischen Gründen seine Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit. Mit Wirkung ab November 1999 sprach ihm die IV eine volle Rente zu; seit 2003 erhielt er zusätzlich Ergänzungsleistungen. Er machte die genannte Summe nicht nur wegen ungerechtfertigter Strafverfolgung, sondern auch wegen angeblich rechtswidriger Amtshandlungen im Strafverfahren geltend. 
C. 
Das BUR gab dem Antrag mit Entscheid vom 6. April 2004 teilweise statt. Es gewährte eine Genugtuung von Fr. 400.-- für zwei Tage Untersuchungshaft (11./12. Februar 1998) sowie eine zusätzliche Genugtuung von Fr. 4'000.-- für anderweitige Nachteile der erlittenen, ungerechtfertigten Strafverfolgung, jeweils zuzüglich 5 % Zins seit 1. November 1999. Im Mehrbetrag wies es den Anspruch ab. In den Erwägungen führte es aus, den Strafverfolgungsbehörden sei vorliegend kein unrechtmässiges Verhalten vorwerfbar. 
 
Im Nachgang setzte das BUR am 4. Mai 2004 das Honorar des Offizialverteidigers für das Entschädigungsverfahren fest. Dabei kürzte es den geforderten Betrag von Fr. 22'143.65 auf Fr. 4'857.70. 
D. 
Mit Beschluss vom 12. November 2004 wies das Verfahrensgericht in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft die Beschwerde von X.________ gegen den Entscheid des BUR vom 6. April 2004 betreffend Entschädigung ab. Es erwog, zur Beurteilung von Haftungsansprüchen aus rechtswidriger Strafverfolgung sei es, ebenso wenig wie das BUR, zuständig. 
 
Am 11. Februar 2005 wies das Verfahrensgericht ausserdem die Beschwerde von X.________ gegen den Entscheid des BUR vom 4. Mai 2004 betreffend Höhe des Verteidigerhonorars ab. 
E. 
Gegen die beiden Beschlüsse des Verfahrensgerichts führt X.________ staatsrechtliche Beschwerde. Er verlangt ihre Aufhebung; das Verfahren sei an die kantonale Instanz zurückzugeben. Er stellt den Verfahrensantrag, seiner Beschwerde kassatorische Wirkung zuzusprechen. Ausserdem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung im bundesgerichtlichen Verfahren. Dem Verfahrensgericht wirft er vor, beim Beschluss vom 12. November 2004 eine formelle Rechtsverweigerung (Art. 29 Abs. 1 BV) begangen zu haben; im Übrigen würden beide Beschlüsse gegen das Willkürverbot (Art. 9 BV) verstossen. 
 
Das BUR und das Verfahrensgericht stellen den Antrag, die Beschwerde abzuweisen, sofern infolge der mangelhaften Begründung überhaupt darauf eingetreten werden könne. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob und inwieweit auf eine staatsrechtliche Beschwerde einzutreten ist (BGE 131 II 137 E. 1 S. 140; 129 I 302 E. 1 S. 305). 
1.1 Die angefochtenen Entscheide sind kantonal letztinstanzlich und stützen sich auf kantonales Recht; dagegen steht im Bund kein anderes Rechtsmittel als die staatsrechtliche Beschwerde offen (Art. 84 Abs. 2 und Art. 86 OG). Der Beschwerdeführer ist befugt, sich gegen die Reduktion seiner Schadenersatzforderung zur Wehr zu setzen (angefochtener Beschluss vom 12. November 2004), nicht jedoch gegen die Kürzung des Honorars für seinen Offizialverteidiger (angefochtener Beschluss vom 11. Februar 2005). 
 
Die Legitimation zur staatsrechtlichen Beschwerde ist unabhängig davon, ob dem Beschwerdeführer im kantonalen Verfahren Parteistellung zugekommen ist (BGE 126 I 43 E. 1a S. 44; 125 I 253 E. 1b S. 254 f.; 123 I 279 E. 3b S. 280). Gemäss § 21 Abs. 1 Satz 2 der Strafprozessordnung des Kantons Basel-Landschaft vom 3. Juni 1999 (StPO/BL; SGS 251) darf der unentgeltliche Verteidiger über die vom Staat ausgerichtete Entschädigung hinaus kein Honorar verlangen. Mithin ist ausgeschlossen, dass sich der Rechtsvertreter beim Beschwerdeführer schadlos hält, um die Differenz zwischen dem angefochtenen Entgelt und dem vollen geforderten Honorar zu erlangen (vgl. auch BGE 122 I 322 E. 3b S. 325 f.). Der Beschluss vom 11. Februar 2005 berührt den Beschwerdeführer folglich nicht in eigenen rechtlich geschützten Interessen im Sinne von Art. 88 OG. Auf seine hiergegen gerichteten Verfassungsrügen kann nicht eingetreten werden. 
1.2 Die staatsrechtliche Beschwerde ist grundsätzlich kassatorischer Natur (BGE 129 I 185 E. 1.5 S. 189; Urteil 1P.198/1999 vom 18. Juni 1999 E. 2b, in: Pra 89/2000 Nr. 147 S. 862). Der Antrag des Beschwerdeführers, seiner Beschwerde eine derartige Rechtswirkung zu verleihen, ist zulässig, aber - wie das Begehren um Rückweisung an die kantonale Instanz - überflüssig. 
1.3 Die Begründung der staatsrechtlichen Beschwerde muss nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze durch den angefochtenen Entscheid inwiefern verletzt worden sind. Fehlt es an hinreichend begründeten Rügen in diesem Sinne und beschränkt sich die Beschwerde auf appellatorische Kritik, so kann darauf nicht eingetreten werden (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 262; 127 I 38 E. 3c S. 43). Macht der Beschwerdeführer eine Verletzung des Willkürverbots geltend, muss er anhand der angefochtenen Subsumtion im Einzelnen darlegen, inwiefern der Entscheid an einem qualifizierten Mangel leidet (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 262; 125 I 492 E. 1b S. 495; 117 Ia 10 E. 4b S. 11 f.). 
2. 
2.1 Tritt eine Behörde auf eine ihr frist- und formgerecht unterbreitete Sache nicht ein, obschon sie darüber entscheiden müsste, begeht sie gemäss der bundesgerichtlichen Praxis eine formelle Rechtsverweigerung im Sinne von Art. 4 aBV bzw. Art. 29 Abs. 1 BV (BGE 124 V 130 E. 4 S. 133; 117 Ia 116 E. 3a S. 117; Urteil des EVG vom 29. Oktober 2003 E. 3, in: Kranken- und Unfallversicherung, Rechtsprechung und Verwaltungspraxis [RKUV] 2004 Nr. U 506, S. 255). In welcher Form und in welchem Umfang die diesbezüglichen Verfahrensrechte zu gewährleisten sind, lässt sich nicht generell, sondern nur im Hinblick auf den konkreten Fall beurteilen (BGE 117 Ia 116 E. 3a S. 118). 
2.2 Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt nach ständiger Rechtsprechung nur dann vor, wenn ein Entscheid in klarer, offensichtlicher Weise unhaltbar ist. Die Unhaltbarkeit muss im Ergebnis, nicht in allenfalls fehlerhaften Motiven liegen. Willkür ist nicht schon dann gegeben, wenn eine andere Lösung als die beanstandete ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern nur dann, wenn das Ergebnis schlechterdings mit vernünftigen Gründen nicht zu vertreten ist (BGE 131 I 57 E. 2 S. 61; 129 I 173 E. 3.1 S. 178, je mit Hinweisen). 
3. 
Im kantonalen Verfahren, das zum Beschluss vom 12. November 2004 geführt hat, hat der Beschwerdeführer Schadenersatz für ungerechtfertigte und für rechtswidrige Strafverfolgung beansprucht. 
3.1 Für die Festsetzung der Entschädigung wegen ungerechtfertigter Strafverfolgung ist hier das BUR zuständig gewesen, weil es mit der Beendigung des Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer befasst war (vgl. § 8 Abs. 4 und § 136 StPO/BL). Sein Entscheid kann nach § 6 Abs. 2 lit. b StPO/BL an das Verfahrensgericht weitergezogen werden. Die Voraussetzungen und der Umfang der Entschädigung sind in § 33 StPO/BL geregelt. Diese Bestimmung steht als einzige im Abschnitt D.IV des Ersten Teils der StPO; der Abschnitt trägt den Titel "Entschädigung wegen ungerechtfertigter Strafverfolgung und für Parteikosten". Nach § 33 Abs. 1 StPO/BL kann dem Berechtigten auf Antrag eine angemessene Entschädigung für ungerechtfertigte Haft, für Anwaltskosten sowie für anderweitige Nachteile zugesprochen werden. 
 
Demgegenüber verweist § 4 des basellandschaftlichen Gesetzes vom 25. November 1851 für die Verantwortlichkeit der Behörden und Beamten (VG/BL; SGS 105) bezüglich Haftungsansprüchen wegen rechtswidriger amtlicher Pflichtverletzung auf den Weg des Strafprozesses (§ 23 VG/BL) bzw. der Zivilklage (§ 24 VG/BL). 
3.2 Aus den genannten kantonalen Bestimmungen folgt, dass sich der Zuständigkeitsbereich des angerufenen Verfahrensgerichts lediglich auf Entschädigungsforderungen wegen ungerechtfertigter Strafverfolgung erstreckt. Das Gericht konnte daher von vornherein keine formelle Rechtsverweigerung begehen, wenn es die Forderungen des Beschwerdeführers aus rechtswidriger Strafverfolgung nicht überprüft hat. Der Beschwerdeführer verkennt die Tragweite dieses verfassungsmässigen Rechts; es kann bloss verletzt werden, wenn die sachliche Zuständigkeit der angerufenen Instanz gegeben ist (E. 2.1). 
3.3 Die entsprechende Abgrenzung der sachlichen Zuständigkeit des Verfahrensgerichts ist nach Auffassung des Beschwerdeführers allerdings willkürlich. Er bringt vor, § 33 Abs. 1 StPO/BL müsse auch im Hinblick auf Ansprüche aus rechtswidriger Strafverfolgung anwendbar sein; nur so werde das gebotene, einfache und rasche Verfahren umfassend verwirklicht. 
 
Woraus der Beschwerdeführer das von ihm geforderte Gebot eines einfachen und raschen Verfahrens zur Entschädigung für eine rechtswidrige Strafverfolgung herleitet, begründet er nicht. Ebenso wenig zeigt er auf, inwiefern der Erlass von § 33 Abs. 1 StPO/BL den Anwendungsbereich der vorbestehenden § 4 i.V.m. § 23 f. VG/BL eingeschränkt hätte. In der alten Strafprozessordnung vom 30. Oktober 1941 waren diese Verantwortlichkeitsansprüche ausdrücklich vorbehalten (§ 139 Abs. 2 aStPO/BL; vgl. Urteil 1P.497/2002 vom 11. März 2003 E. 2, in: Pra 92/2003 Nr. 187 S. 1030). 
 
Im Ergebnis beschränkt sich der Beschwerdeführer darauf, sein Verständnis von § 33 Abs. 1 StPO/BL darzulegen und den abweichenden kantonalen Entscheid als willkürlich zu bezeichnen. Dies entspricht nicht den Anforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG (E. 1.3), so dass darauf nicht weiter einzugehen ist. 
3.4 Der Beschwerdeführer verlangt eine Genugtuung von Fr. 25'000.--. Das Verfahrensgericht hat das vom BUR zugestandene Betreffnis von Fr. 4'400.-- (plus Zinsen) bestätigt. Das BUR hatte den Ansatz bezüglich der Untersuchungshaft und die Berechnung der Abgeltung für die weiteren strafprozessualen Zwangsmassnahmen (Schriftensperre, Einvernahmen) detailliert begründet; das Verfahrensgericht ist dem gefolgt. 
 
Die Willkürrüge des Beschwerdeführers erschöpft sich in diesem Punkt wiederum in appellatorischer Kritik. Er leitet die von ihm geforderte Betragshöhe hauptsächlich aus der schweren Verletzung seiner psychischen Verfassung durch das Strafverfahren ab. Das Verfahrensgericht hat ausführlich dargelegt, weshalb es einen adäquaten Kausalzusammenhang zwischen der Strafverfolgung und dem körperlichen und seelischen Zusammenbruch des Beschwerdeführers bzw. seiner damit verbundenen seelischen Unbill verneint. Mit dieser Argumentation setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Seine pauschale Behauptung, die Berechnungsweise der Genugtuung im angefochtenen Entscheid sei im Vergleich zu der erlittenen Belastung lebensfremd, ist nicht zu hören. 
 
Ungenügend substantiiert ist auch das Vorbringen, der Betrag von Fr. 25'000.-- entspreche der Gerichtspraxis in vergleichbaren Fällen. Statt dass der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hierzu einschlägige Urteile aus dem Gebiet der ungerechtfertigten Haft und Strafverfolgung nennen würde, führt er zwei Entscheide von kantonalen Gerichten an, die für die hier betroffene Konstellation nicht relevant sind. Dies vermag die angebliche Verletzung einer feststehenden Gerichtspraxis nicht einmal ansatzweise darzutun (E. 1.3). 
4. 
Eingangs der Beschwerdeschrift werden ferner Art. 6 Ziff. 1 und 2 EMRK sowie Art. 14 des UNO-Paktes II (SR 0.103.2) erwähnt. In der Folge wird mit keinem Wort ausgeführt, inwiefern die genannten Bestimmungen im vorliegenden Fall verletzt sein sollen. Darauf ist ebenfalls nicht einzutreten (E. 1.3). 
5. 
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Der Beschwerdeführer hat zwar ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren gestellt. Dieses ist aber abzuweisen, weil die Rechtsbegehren als aussichtslos bezeichnet werden müssen (Art. 152 Abs. 1 OG). Mit Rücksicht auf die prekären finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers rechtfertigt es sich, von einer Kostenauflage abzusehen. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 
3. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
4. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Besonderen Untersuchungsrichteramt und dem Verfahrensgericht in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 16. August 2005 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: