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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 142/05 
 
Urteil vom 16. August 2005 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Lustenberger und Kernen; Gerichtsschreiberin Fleischanderl 
 
Parteien 
S.________, 1944, Beschwerdeführerin, vertreten 
durch den Procap, Schweizerischer Invaliden-Verband, Froburgstrasse 4, 4600 Olten, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
(Entscheid vom 14. Januar 2005) 
 
Sachverhalt: 
A. 
A.a Die 1944 geborene S.________, verheiratet und Mutter zweier 1976 und 1978 geborener Kinder, meldete sich am 26. Mai 1999 unter Hinweis auf eine sich zunehmend verschlechternde spinocerebellare Ataxie bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich zog u.a. einen hausärztlichen Bericht des Dr. med. F.________, Allgemeine Medizin FMH, vom 10. September 1999 bei und klärte die Verhältnisse vor Ort im Haushalt ab (Bericht vom 13. März 2000). Gestützt darauf sprach sie der Versicherten - nebst Hilfsmitteln und einer Hilflosenentschädigung - eine halbe Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 62 % samt Zusatzrente für den Ehemann rückwirkend ab 1. Mai 1998 zu; sie ging dabei von einer Aufgabenteilung im Gesundheitsfall von 80 % (Haushalt) und 20 % (Erwerbstätigkeit) sowie einer Einschränkung in den häuslichen Verrichtungen von 52 % und einer solchen in der erwerblichen Betätigung von 100 % aus (Verfügung vom 9. August 2000). In Würdigung einer weiteren Stellungnahme des Dr. med. F.________ vom 28. Februar 2003 sowie eines zweiten Abklärungsberichtes Haushalt vom 6. Oktober 2003 nahm die Verwaltung neu eine Beeinträchtigung im Haushalt von 78 % an und erhöhte, gestützt auf einen Invaliditätsgrad von insgesamt 82 % (0,8 x 78 % + 0,2 x 100 %), die bisherige halbe auf eine ganze Rente, einschliesslich Zusatzrente, mit Wirkung ab 1. Januar 2003 (Verfügung vom 20. November 2003). Auch dieser Verwaltungsakt erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 
A.b In der Folge hob die IV-Stelle ihre Verfügungen vom 9. August 2000 und 20. November 2003 hinsichtlich der Zusatzrente wiedererwägungsweise auf und forderte von der Versicherten in Berücksichtigung der fünfjährigen Verjährungsfrist während der Zeit vom 1. Januar 1999 bis 31. Januar 2004 zu Unrecht entrichtete Zusatzrentenbetreffnisse in Höhe von total Fr. 11'465.- zurück (Verfügungen vom 27. Januar 2004). Daran hielt sie - unter gleichzeitiger Verneinung der Erlassvoraussetzung der grossen Härte - auf Einsprache hin fest (Einspracheentscheid vom 25. März 2004). 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 14. Januar 2005 ab. 
C. 
S.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, es seien die Rückerstattungsforderung aufzuheben und ihr weiterhin eine Zusatzrente für den Ehegatten auszurichten; eventualiter sei die Rückforderungsschuld zu erlassen. 
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin befugt war, wiedererwägungsweise auf die formell rechtskräftig per 1. Mai 1998 verfügte Zusprechung und auf den 1. Januar 2003 vorgenommene Erhöhung der Ehegattenzusatzrente (Verfügungen vom 9. August 2000 und 20. November 2003) zurückzukommen sowie Rentenbetreffnisse in Höhe von insgesamt Fr. 11'465.- zurückzufordern (Verfügungen vom 27. Januar 2004, Einspracheentscheid vom 25. März 2004). Bejahendenfalls ist ferner die Erlassfrage zu beurteilen. 
2. 
2.1 Im vorinstanzlichen Entscheid wurde zutreffend festgehalten, dass gemäss der bis 31. Dezember 1996 in Kraft gestandenen Fassung des Art. 34 Abs. 1 IVG einzig rentenberechtigte Ehemänner - nicht aber Ehefrauen -, denen keine Ehepaar-Invalidenrente zustand, über einen Anspruch auf eine Zusatzrente für den Ehepartner verfügten. Art. 34 Abs. 1 IVG, in der vom 1. Januar 1997 bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung, welcher für alle Renten gilt, auf die der Anspruch nach dem 31. Dezember 1996 entstanden ist (Abs. 1 der Schlussbestimmungen der IVG-Änderung vom 7. Oktober 1994 [10. AHV-Revision] in Verbindung mit lit. c der Schlussbestimmungen der AHVG-Änderung vom 7. Oktober 1994 [10. AHV-Revision]), sah sodann einen Zusatzrentenanspruch für den Ehegatten sowohl bei rentenberechtigten Ehemännern wie -frauen vor. Mit der am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Revision des IVG wurde Art. 34 IVG aufgehoben. Nach bisherigem Recht zugesprochene Zusatzrenten werden jedoch auch nach In-Kraft-Treten der Gesetzesänderung weitergewährt (lit. e der Schlussbestimmungen der IVG-Änderung vom 31. März 2003 [4. IV-Revision]). 
2.2 Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin ist am 25. März 2004 und damit nach In-Kraft-Treten des ATSG auf den 1. Januar 2003 ergangen. Die Rückerstattung betrifft indes sowohl vor wie auch nach diesem Zeitpunkt ausgerichtete Zusatzrentenleistungen. Ob unter diesen Umständen der im angefochtenen Entscheid wiedergegebene Art. 25 ATSG oder - für die bis 31. Dezember 2002 ausbezahlten Betreffnisse - die bis Ende 2002 geltende Rückerstattungsordnung (Art. 49 IVG in Verbindung mit Art. 47 AHVG sowie Art. 85 Abs. 2 und 3 Satz 1 IVV [je in der bis Ende 2002 gültig gewesenen Fassung]) anwendbar ist, kann offen bleiben, da die nach dem ATSG massgeblichen Grundsätze aus der früheren Regelung und Rechtsprechung hervorgegangen sind (BGE 130 V 319 Erw. 5.1 und 5.2; Urteil M. vom 29. April 2005, M 1/05, Erw. 1.2). Nachfolgend werden die einschlägigen Bestimmungen des ATSG zitiert. 
2.2.1 Nach Art. 25 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Abs. 1). Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung (Abs. 2 Satz 1). 
2.2.2 Die Rückforderung zu Unrecht ausbezahlter Leistungen ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen der Wiedererwägung oder der prozessualen Revision der ursprünglichen Verfügung (oder formlosen Leistungszusprechung) erfüllt sind (BGE 129 V 110 Erw. 1.1 mit Hinweisen). Dies gilt auch unter der Herrschaft des Art. 25 ATSG, der an die Stelle der spezialgesetzlichen Rückerstattungsnormen getreten ist (vgl. BGE 130 V 319 f. Erw. 5.2 mit Hinweisen). 
2.2.3 Laut Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. 
3. 
Vorinstanz und Beschwerdegegnerin gehen davon aus, dass der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin, dessen Beginn von der Verwaltung zufolge verspäteter Anmeldung gemäss Art. 48 Abs. 2 Satz 1 IVG (in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung) nie genau überprüft werden musste, spätestens im Verlaufe des Jahres 1996 - und damit noch unter der Rechtsordnung, die keine Zusatzrentenleistungen für rentenberechtigte Ehefrauen zu Gunsten ihrer Ehemänner vorsah -, entstanden ist. Die Versicherte hält demgegenüber genügend Indizien für gegeben, die jedenfalls Zweifel an einem vor dem 1. Januar 1997 entstandenen Anspruch erweckten und eine zweifellose Unrichtigkeit der Zusprechung der Ehegattenzusatzrente daher ausschlössen. 
4. 
4.1 Die Akten enthalten zum Beginn der dauerhaften krankheitsbedingten Leistungsverminderung in Haushalt und Erwerbstätigkeit von mindestens durchschnittlich 40 % - und damit zur Entstehung des Rentenanspruchs nach einjähriger Wartezeit gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG - die folgenden Hinweise: 
4.1.1 Auf die Frage, wann die geltend gemachten Gesundheitsbeschwerden erstmals aufgetreten seien, gab die Versicherte im Rahmen der IV-Anmeldung vom 26. Mai 1999 "ca. 1980/akut seit 1995" an. 
4.1.2 In seinem Bericht vom 10. September 1999 führte Dr. med. F.________ aus, dass seit ca. 40 Jahren eine spinocebellare Ataxie bestehe, welche sich in einer seit dem Pubertätsalter zunehmenden Gangunsicherheit ausdrücke. Seit zehn Jahren leide die Beschwerdeführerin ferner an chronischer Obstipation, zu der Anfang 1997 noch Blasenentleerungsstörungen getreten seien, die im Februar 1997 eine suprapubische Dauerkathetereinlage während eines Monats notwendig gemacht hätten. Im November 1997 sei ferner eine abdominale totale Hysterektomie vorgenommen worden. Des Weitern hielt der Arzt fest, dass die Versicherte seit acht Jahren der ärztlichen Behandlung in Form von Physiotherapie bedürfe, er aber keine sicheren Angaben zur Arbeitsunfähigkeit im bisherigen Tätigkeitsbereich machen könne. 
4.1.3 Anlässlich der Erhebung der Verhältnisse im Haushalt Anfang März 2000 erklärte die Versicherte gegenüber der Abklärungsperson, schon seit 1995 wesentlich in ihrer Leistungsfähigkeit als Hausfrau eingeschränkt zu sein. Die Angaben, wie sie dem aktuellen Abklärungsbericht (vom 13. März 2000) zugrunde lägen, hätten bereits seit ca. 1995, mindestens aber seit 1996 Gültigkeit. Gleichenorts (vgl. auch die Verfügung vom 9. August 2000 bezüglich Hilflosenentschädigung) wurde zudem vermerkt, dass die Versicherte seit Jahren, jedenfalls aber seit 1996 nicht mehr imstande sei, die öffentlichen Verkehrsmittel allein zu benutzen. 
4.1.4 Gestützt darauf kam die IV-Stelle zum Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin seit September 1991, d.h. seit dem Beginn der ärztlichen Behandlung, erheblich in ihrem häuslichen und erwerblichen Leistungsvermögen beeinträchtigt sei und die einjährige Wartezeit gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG somit zu diesem Zeitpunkt zu laufen begonnen habe (interne Beschluss-Feststellungsblätter vom 15. und 28. März 2000; Schreiben der IV-Stelle an die Ausgleichskasse des Verbandes schweizerischer Filialunternehmungen vom 2. Mai 2000; Rentenverfügung vom 9. August 2000). 
4.1.5 Am 28. Februar 2003 gab Dr. med. F.________ zuhanden der Verwaltung an, das die Leistungsfähigkeit vermindernde Beschwerdebild bestehe seit 1990, wobei die Einschränkung seit 1995 auf 100 % zu beziffern sei. 
4.1.6 Die Ärzte des Rehazentrums X.________, in welchem sich die Beschwerdeführerin vom 3. bis 29. Juni 2003 aufgehalten hatte, kamen in ihrem Bericht vom 28. Juli 2003 zum Schluss, die Versicherte leide seit mindestens 25 Jahren an einer zunehmenden invalidisierenden Ataxie. Die Gehstrecke habe sich von Jahr zu Jahr verkürzt und in den letzten Jahren sei es zu einer fortschreitenden Gangunsicherheit gekommen. Das Treppensteigen sei etwas unsicher mit einem Handlauf zu bewältigen. In den letzten drei bis vier Jahren hätten sich zusätzlich Sprachschwierigkeiten, Probleme beim Schreiben sowie eine Schluckstörung entwickelt. 
4.2 Die genannten Unterlagen zeigen deutlich auf, dass in Bezug auf den Beginn der anhaltenden, die Leistungsfähigkeit erheblich beeinträchtigenden Gesundheitsstörungen, welcher die Eröffnung der einjährigen Wartezeit nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG markiert, keine übereinstimmenden Angaben vorliegen. Während die Beschwerdeführerin in der Anmeldung zum Hilfsmittelbezug von einer akuten Steigerung der Beschwerden im Jahre 1995 spricht, datiert sie diese anlässlich der Haushaltsabklärungen zwar ebenfalls auf 1995, sicher aber auf 1996. Der Hausarzt Dr. med. F.________ seinerseits sah sich in seinem Bericht vom 10. September 1999 ausserstande, Auskünfte zum Grad (und damit auch zum Beginn) der Arbeitsunfähigkeit geben zu können, stellte aber dreieinhalb Jahre später, mit Bericht vom 28. Februar 2003, ohne nähere Begründung fest, es bestehe seit 1995 ein 100%iges Leistungsunvermögen. Die IV-Stelle war in ihrer Rentenverfügung vom 9. August 2000 demgegenüber davon ausgegangen, die Eröffnung der Wartezeit falle mit dem Beginn der ärztlichen Behandlung zusammen und sei somit auf September 1991 zu datieren. Die Abklärungen betreffend die Hilflosigkeit der Versicherten führten dagegen zum Ergebnis, dass eine solche erst seit 1996 vorliege. Die Ärzte des Rehazentrums X.________ hielten in ihrem Bericht vom 28. Juli 2003 wiederum dafür, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im Verlaufe von 25 Jahren zusehends verschlechtert habe, erst in den letzten, ca. drei bis vier Jahren aber eine Intensivierung in Form von zusätzlichen Beeinträchtigungen eingetreten sei. Daraus erhellt, dass zwar - mit Vorinstanz und Beschwerdegegnerin - gewisse Hinweise für die Annahme einer bereits im Jahre 1995 eröffneten Wartezeit bestehen, ebenso aber auch mehrere Indizien für einen Beginn der dauerhaft beeinträchtigten Leistungsfähigkeit erst ab 1996 und damit für die Entstehung des Rentenanspruchs nach dem 1. Januar 1997 sprechen. Wie in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vor diesem Hintergrund zutreffend ausgeführt wird, erlaubt insbesondere die dürftige und teilweise auch widersprüchliche medizinische Aktenlage nicht ohne weiteres die vom kantonalen Gericht und der Verwaltung vertretene Auffassung. Zu berücksichtigen gilt es in diesem Zusammenhang überdies, dass der im März 2000 vorgenommene Betätigungsvergleich eine Einschränkung im Haushalt von 52 % ergab. In Anbetracht des im Bericht des Rehazentrums X.________ (vom 28. Juli 2003) geschilderten sukzessiven gesundheitlichen Abbaus während der letzten 25 Jahre, welcher aber erst in den letzten drei bis vier Jahren in verstärktem Masse aufgetreten sei, erscheint es zumindest nicht als ausgeschlossen, dass 1995 - unter Beachtung der zumutbaren Hilfestellung durch den Ehemann und die beiden bereits älteren Kinder (in BGE 130 V 396 nicht publizierte Erw. 8 des Urteils B. vom 18. Mai 2004, I 457/02, mit weiteren Hinweisen [vgl. SVR 2005 IV Nr. 6 S. 26 Erw. 8]; Urteile S. vom 16. Februar 2005, I 568/04, Erw. 4.2.2 und V. vom 13. September 2004, I 253/04, Erw. 5.2 in fine) noch eine erheblich geringere Einschränkung bestand. Dieser Umstand verbunden mit der Annahme, dass zu jenem Zeitpunkt auch noch keine vollständige Arbeitsunfähigkeit im Erwerbsbereich vorgelegen haben dürfte, lassen einen erst späteren Beginn der einjährigen Wartezeit mit einer erforderlichen durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40 % vermuten, zumal, worauf die Beschwerdeführerin ebenfalls zu Recht hinweist, ein Zuwarten mit dem Gesuch um Rentenleistungen unverständlich gewesen wäre, wenn Hausarzt und Versicherte bereits 1995 einen entsprechenden Anspruch für ausgewiesen erachtet hätten. Noch im Rahmen der Anmeldung im Mai 1999 war im Übrigen lediglich der Antrag auf Hilfsmittel, nicht aber auf eine Rente gestellt worden. 
Nach dem Gesagten ist zwar nicht ausgewiesen, dass der Rentenanspruch erst im Laufe des Jahres 1997 entstanden ist, doch wecken die geschilderten Gegebenheiten immerhin gewichtige Zweifel an der Richtigkeit der Annahme der Vorinstanz, die einjährige Wartezeit sei spätestens 1996 abgelaufen. Die Zusprechung der Zusatzrente erweist sich vor diesem Hintergrund jedenfalls als nicht zweifellos unrichtig, sodass eine Wiedererwägung der ursprünglichen Rentenverfügungen (vom 9. August 2000 und 20. November 2003) im Punkt der Zusatzrente entfällt. Damit wird auch die Rückerstattungsforderung hinfällig. 
5. 
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem Prozessausgang entsprechend hat die durch Procap, Schweizerischer Invaliden-Verband, vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 159 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 135 OG; BGE 122 V 278). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 14. Januar 2005 und der Einspracheentscheid der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 25. März 2004 aufgehoben. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Die IV-Stelle des Kantons Zürich hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
4. 
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben. 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse Promea, Schlieren, und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 16. August 2005 
 
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Die Präsidentin der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: