Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess {T 7}
I 92/06
Urteil vom 16. August 2006
IV. Kammer
Besetzung
Präsident Ursprung, Bundesrichter Frésard und nebenamtlicher Richter Weber; Gerichtsschreiberin Hofer
Parteien
A.________, 1964, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Josef Jacober, Oberer Graben 44,
9001 St. Gallen,
gegen
IV-Stelle des Kantons Appenzell Ausserrhoden, Kasernenstrasse 4, 9102 Herisau, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Verwaltungsgericht von Appenzell Ausserrhoden, Trogen
(Entscheid vom 21. September 2005)
Sachverhalt:
A.
Der 1964 geborene A.________ war seit 1998 bei den Bahnen Z.________ als Gleisbauarbeiter angestellt. Am 9. Juni 2001 erlitt er einen Myokardinfarkt, worauf er vom 11. Juni bis 6. Juli 2001 im Spital Y.________ stationär behandelt wurde. Dabei kam es am 20. Juni 2001 während der Stenteinlage zu einem Infarktrezidiv. Vom 10. Juli bis 6. August 2001 weilte der Versicherte alsdann zur stationären kardiologischen Rehabilitation in der Klinik X.________. Gemäss Austrittsbericht vom 17. August 2001 wurde ihm ab 13. August 2001 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % für zwei Wochen und danach eine solche von 100 % attestiert. Beim Versuch, die bisherige Tätigkeit in reduziertem Umfang wieder aufzunehmen, machte der Versicherte Rhythmusstörungen und thorakale Schmerzen mit Ausstrahlung in den linken Arm geltend. Seither geht er keiner Erwerbstätigkeit mehr nach.
Am 12. November 2002 meldete sich A.________ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Appenzell Ausserrhoden holte daraufhin den Bericht des Hausarztes Dr. med. D.________ vom 25. November 2002 und den Bericht der ehemaligen Arbeitgeberin vom 25. November 2002 ein. Des Weitern veranlasste sie Dr. med. D.________ zur ergänzenden Stellungnahme vom 4. Dezember 2002 und zog den Bericht der Klinik X.________ vom 20. Januar 2003 bei. In der Folge liess sie die beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten in der beruflichen Abklärungsstelle (BEFAS) prüfen (vgl. Schlussbericht der BEFAS vom 17. Juli 2003). Vom 20. Oktober 2003 bis 14. Januar 2004 hielt sich der Versicherte für ein Arbeitstraining in der Lehr- und Arbeitswerkstätte Q.________ auf (vgl. Schlussbericht vom 21. Januar 2004). Schliesslich beauftragte die IV-Stelle die Klinik X.________ mit einem psychiatrischen Gutachten, welches Dr. med. K.________ am 23. April 2004 erstellte. Mit Verfügung vom 9. Juni 2004 wies sie das Leistungsbegehren bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 2 % ab. Aufgrund der dagegen erhobenen Einsprache liess die IV-Stelle den Versicherten durch den Kardiologen Dr. med. N.________ untersuchen (Bericht vom 23. November 2004). Gestützt darauf wies sie die Einsprache mit Entscheid vom 11. Februar 2005 ab.
B.
Beschwerdeweise liess A.________ beantragen, es sei die Sache zur ergänzenden Abklärung an die Verwaltung zurückzuweisen und bei Dr. med. M.________ ein psychiatrisches Gutachten einzuholen. Zudem gab er den Bericht des Dr. med. M.________ vom 14. März 2005 zu den Akten. Das Verwaltungsgericht von Appenzell Ausserrhoden hiess die Beschwerde mit Entscheid vom 21. September 2005 teilweise gut und wies die IV-Stelle an, dem Versicherten mit Wirkung ab 1. Juni 2002 eine Viertelsrente zuzusprechen.
C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt A.________ beantragen, die Sache sei zur Einholung eines interdisziplinären Gutachtens und Neubeurteilung an die IV-Stelle zurückzuweisen. Eventuell sei ihm mit Wirkung ab 1. Juni 2002 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Zudem ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Des Weitern reicht er den Bericht des Dr. med. M.________ vom 24. Januar 2006 ein.
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Der angefochtene Entscheid betrifft Leistungen der Invalidenversicherung. Nach Art. 132 Abs. 1 OG in der Fassung gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG (in Kraft seit 1. Juli 2006) kann das Eidgenössische Versicherungsgericht in Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen in Abweichung von den Art. 104 und 105 OG auch die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung beurteilen und ist an die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts nicht gebunden. Gemäss Art. 132 Abs. 2 OG gelten diese Abweichungen nicht, wenn der angefochtene Entscheid Leistungen der Invalidenversicherung betrifft. Nach Ziff. II lit. c des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 gilt indessen bisheriges Recht für die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Änderung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht hängigen Beschwerden. Da die hier zu beurteilende Beschwerde am 1. Juli 2006 beim Eidgenössischen Versicherungsgericht hängig war, richtet sich dessen Kognition noch nach Art. 132 Abs. 1 OG.
2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist, ob dem Beschwerdeführer aufgrund des Sachverhaltes, wie er sich bis zum Erlass des - rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der gerichtlichen Überprüfungsbefugnis bildenden (BGE 130 V 446 Erw. 1.2 mit Hinweisen) - Einspracheentscheids vom 11. Februar 2005 entwickelt hat, Rentenleistungen zustehen. Das Rentengesuch des Versicherten ist am 12. November 2002 bei der IV-Stelle eingegangen, wobei der Rentenbeginn - in Anbetracht einer seit Juni 2001 eingeschränkten Arbeitsfähigkeit - nach Massgabe von Art. 48 Abs. 2 Satz 1 IVG (sowohl in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen wie auch in der seit 1. Januar 2003 geltenden Fassung) und Art. 29 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 IVG frühestens auf den 1. Juni 2002 fallen könnte.
2.2 Da keine laufenden Leistungen im Sinne der übergangsrechtlichen Ausnahmebestimmung des Art. 82 Abs. 1 des auf den 1. Januar 2003 in Kraft getretenen ATSG, sondern Dauerleistungen im Streit stehen, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt worden ist, beurteilt sich der Streit - den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln folgend - für die Zeit bis 31. Dezember 2002 aufgrund der bisherigen Rechtslage und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen des ATSG und dessen Ausführungsverordnungen (BGE 130 V 445). Ebenfalls Anwendung finden die seit 1. Januar 2004 geltenden Änderungen des IVG vom 21. März 2003 (vgl. insbesondere auch die Schluss- und Übergangsbestimmungen lit. d-f) und der IVV vom 21. Mai 2003 (4. IV-Revision) sowie die damit einhergehenden Anpassungen des ATSG.
2.3 Im vorinstanzlichen Entscheid werden die für die Beurteilung massgeblichen Bestimmungen und Grundsätze zutreffend dargelegt. Es betrifft dies insbesondere den Begriff der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG, Art. 8 Abs. 1 ATSG) und den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 IVG). Darauf wird verwiesen. Richtig sind auch die Hinweise im kantonalen Entscheid zum Beweiswert und zur Würdigung medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 125 V 352).
3.
3.1 Das kantonale Gericht hat in Würdigung der medizinischen Unterlagen und der durchgeführten beruflichen Abklärungen erwogen, die kurz nach dem Herzinfarkt vorgenommene Beurteilung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit sei zu optimistisch ausgefallen und lasse sich nicht realisieren. In somatischer Hinsicht sei von einer Arbeitsfähigkeit von 70 % für eine körperlich wenig belastende Tätigkeit auszugehen. Betreffend den psychischen Gesundheitszustand kann nach Auffassung der Vorinstanz vollumfänglich auf den Bericht des Dr. med. K.________ vom 23. April 2004 abgestellt werden, gemäss welchem keine Diagnose mit Krankheitswert vorliegt und keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht festzustellen ist. Dem Bericht des Dr. med. M.________ vom 13. März 2005 könne dagegen wegen gravierender Mängel keine beweisrechtliche Relevanz beigemessen werden. Insbesondere sei nicht nachvollziehbar, wie dieser eine differenzierte Beurteilung abgeben könne, wenn es wegen des ungenügenden Verständnisses der deutschen Sprache und einer eingeschränkten Ausdrucksmöglichkeit schwierig gewesen sei, dem Versicherten differenzierte Fragen zu stellen und das Gespräch über die etwas besser Deutsch sprechende Ehefrau habe geführt werden müssen. Zudem werde die subjektive Beurteilung des Versicherten wiedergegeben, ohne dass diese in einen weiteren Zusammenhang gestellt worden wäre. Die Vorinstanz erachtete es daher auch als wenig sinnvoll, bei diesem Arzt weitere Abklärungen einzuholen, zumal mit dem Bericht des Dr. med. K.________ eine schlüssige Beurteilung vorliege.
3.2 Der Beschwerdeführer wendet ein, aufgrund der widersprüchlichen bei den Akten liegenden ärztlichen Beurteilungen könne die verbleibende Arbeitsfähigkeit nicht schlüssig beurteilt werden. Die Vorinstanz hätte daher ergänzende Abklärungen veranlassen müssen. Indem sie den entsprechenden Anträgen keine Folge geleistet habe, habe sie seinen Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 42 ATSG verletzt. Das Gutachten des Dr. med. K.________ sei von einem Arzt der Klinik X.________ erstellt worden, wo er nach dem Herzinfarkt behandelt und im Zeitpunkt der Entlassung zu Unrecht eine Arbeitsfähigkeit von 100 % attestiert worden sei. Eine unabhängige Beurteilung sei von vornherein nicht möglich gewesen, weil Dr. med. K.________ sich in einem Interessenskonflikt zu seiner Arbeitgeberin befunden habe. Zudem stamme der Bericht aus dem Frühjahr 2004 und sei somit gar nicht mehr aktuell. Es sei nunmehr auf den neuen, unter Beizug einer professionellen Dolmetscherin erstellten Bericht des Dr. med. M.________ vom 24. Januar 2006 abzustellen. Dieser gehe von einer posttraumatischen Belastungsstörung als Folge des Herzinfarktes und den damit verbundenen notfallmässigen Behandlungsumständen aus. Die psychischen Symptome hätten Krankheitswert. Eine Restarbeitsfähigkeit von maximal 25 % sei nur in geschütztem Rahmen realisierbar.
4.
4.1 Nach Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. In Ergänzung und Präzisierung zu Art. 43 Abs. 1 ATSG hält Art. 69 Abs. 2 IVV (in der seit 1. Januar 2003 in Kraft stehenden Fassung in Verbindung mit Art. 1 und Art. 57 Abs. 2 IVG ) fest, dass die IV-Stelle, wenn die versicherungsmässigen Voraussetzungen erfüllt sind, die erforderlichen Unterlagen, insbesondere über den Gesundheitszustand, die Tätigkeit, die Arbeits- und Eingliederungsfähigkeit der versicherten Person sowie die Zweckmässigkeit bestimmter Eingliederungsmassnahmen, beschafft und zu diesem Zwecke Berichte und Auskünfte verlangen, Gutachten einholen, Abklärungen an Ort und Stelle vornehmen sowie Spezialisten der öffentlichen oder privaten Invalidenhilfe beiziehen kann. Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/bb).
4.2 Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; Kieser, Das Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung, S. 212, Rz 450; Kölz/Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., S. 39, Rz 111 und S. 117, Rz 320; Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., S. 274; vgl. auch BGE 122 II 469 Erw. 4a, 122 III 223 Erw. 3c, 120 Ib 229 Erw. 2b, 119 V 344 Erw. 3c mit Hinweis). In einem solchen Vorgehen liegt kein Verstoss gegen das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV (SVR 2001 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 4b; zu Art. 4 Abs. 1 aBV ergangene, weiterhin geltende Rechtsprechung: BGE 124 V 94 Erw. 4b, 122 V 162 Erw. 1d mit Hinweis). Etwas anderes lässt sich auch Art. 42 ATSG nicht entnehmen, wonach die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör haben, jedoch nicht angehört werden müssen vor Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind.
5.
5.1 Soweit der Beschwerdeführer letztinstanzlich erstmals einen Interessenskonflikt des Dr. med. K.________ wegen seinem Anstellungsverhältnis mit der Klinik X.________ geltend macht, kann ihm nicht gefolgt werden. Der Umstand allein, dass der Versicherte dort kardiologisch behandelt worden war und Frau Dr. med. B.________ im Bericht vom 17. August 2001 zur Arbeitsfähigkeit Stellung genommen hatte, lassen nicht auf Befangenheit oder Voreingenommenheit von Dr. med. K.________ schliessen. Gesetzliche Ausstandsgründe gegen die Person des Gutachters (vgl. Art. 36 ATSG) hat der Versicherte im bisherigen und auch im letztinstanzlichen Verfahren nicht geltend gemacht. In beweismässiger Hinsicht erweist sich das Gutachten als umfassend, es beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden, erging in Kenntnis der Vorakten und beinhaltet eine schlüssige Beurteilung der psychischen Situation. Der Psychiater legt nachvollziehbar dar, dass er beim Versicherten eine allgemeine leichte Verunsicherung und Befürchtungen bezüglich der Prognose der Herzerkrankung feststellen konnte, die Symptome jedoch nicht in dem Masse vorhanden seien, dass sie eine psychiatrische Diagnose mit Krankheitswert rechtfertigen würden. Er verneinte eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht. Zur Arbeitsfähigkeit aus kardiologischer Sicht nahm er nicht Stellung.
5.2 Mit Bezug auf die somatischen Beschwerden kann ohne weiteres auf das Gutachten des Dr. med. N.________ vom 23. November 2004 abgestellt werden. Dies wird vom Versicherten denn auch nicht beanstandet. Danach ist eine körperlich nicht belastende Tätigkeit mit möglichst viel Bewegung ohne längere sitzende Tätigkeit zumutbar. Laut Bericht der BEFAS vom 17. Juli 2003 kann der Versicherte aufgrund der praktischen Abklärungsresultate bei körperlich leichteren bis gelegentlich maximal mittelschwer belastenden Tätigkeiten während 6 bis 7 Stunden täglich arbeiten. Dabei müssen allerdings gelegentlich kurzzeitig Entlastungspausen eingeräumt werden. Aus medizinischer Sicht liege die Arbeitsfähigkeit unter Miteinbezug der Abklärungsresultate bei 70 %. Die Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf 100 % wird nicht ausgeschlossen. Der Versicherte verfüge über die notwendigen Ressourcen für eine Wiedereingliederung bei handwerklichen Tätigkeiten. Bei ihn interessierenden Arbeiten lasse sich der Versicherte von seiner Ängstlichkeit ablenken und erbringe gut durchschnittliche Leistungen. Laut Bericht der Lehr- und Arbeitswerkstätte Q.________ vom 21. Januar 2004 konnte der Versicherte einen Arbeitstag bei 100%iger Präsenzzeit bewältigen und dabei eine durchschnittliche Leistung von 50-60 % erzielen. Er sei bereit und in der Lage, die laufenden Tätigkeiten und Aufträge auszuführen und eine qualitativ gute und brauchbare Arbeit abzuliefern. Trotz dieser Ergebnisse sei aber zu wenig persönlicher Einsatz und Motivation feststellbar gewesen. Als Haupthindernis wird die Sorge des Versicherten um seine Gesundheit erwähnt. Er habe ständig Angst vor einem erneuten Herzinfarkt, was ihn nur sehr zurückhaltend arbeiten lasse und ihn daran hindere, sich voll einzusetzen. Auch Dr. med. N.________ geht im Bericht vom 23. November 2004 von einer grossen Angstsymptomatik aus, die den Versicherten einschränke. Ebenso erwähnt Dr. med. K.________ Nervosität und Ängste vor einem neuen Infarkt. Nach Auffassung des Psychiaters sind die Symptome jedoch nicht in dem Masse vorhanden, dass sie eine psychiatrische Diagnose mit Krankheitswert rechtfertigen würden. Es handle sich vielmehr um Anpassungsprobleme bei Veränderungen der Lebensumstände (ICD-10 Z60.8), die aber keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten. Empfohlen werde eine ambulante Gesprächspsychotherapie oder eine Verhaltenstherapie, um dem Versicherten zu ermöglichen, mit der neuen Lebenssituation und der Krankheit besser umzugehen und die sozialen Kompetenzen wieder zu übernehmen.
5.3 Der Hausarzt Dr. med. D.________ führte im Bericht vom 4. Dezember 2002 aus, eine psychiatrische Begutachtung dürfte bezüglich einer Wiedereingliederung in die Arbeitswelt wenig hilfreich sein, obwohl funktionelle Beschwerden bestehen würden, die teilweise medikamentös gemildert würden. Er hat den Versicherten dann aber trotzdem dem Psychiater Dr. med. M.________ überwiesen zur Einholung einer Zweitmeinung bezüglich des psychischen Gesundheitszustandes. Dr. med. M.________ stellte im Bericht vom 14. März 2005 die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung mittelgradiger Episode mit somatischem Syndrom (ICD10 F33.11), soziale Phobie (ICD10 F40.1), Zwangsstörung mit Zwangsgedanken und Zwangshandlungen gemischt (ICD10 F42.2) und Verdacht auf posttraumatisches Belastungssyndrom (ICD10 F43.1). Als Hauptprobleme im Vordergrund stünden die Herzerkrankung mit Operationen und Notfalltransporten, die der Versicherte bisher nicht habe verarbeiten können und der Verlust der Arbeitsstelle. Es sei daher nachvollziehbar, dass sich eine anfänglich wahrscheinlich noch als reaktive Anpassungsstörung zu verstehende psychische Störung zu einer mittelschweren Depression mit somatischem Syndrom zu einer Angsterkrankung mit sozialem Rückzug im Sinne einer sozialen Phobie entwickelt habe. Die Ausführungen des Dr. med. M.________ vermögen das Gutachten des Dr. med. K.________ jedoch nicht in Frage zu stellen. Der Versicherte steht seit dem 25. August 2004 in seiner Behandlung. Als behandelnder Psychiater steht Dr. med. M.________ somit ähnlich einem Hausarzt in einem Vertrauensverhältnis zum Versicherten, weshalb seine Beurteilung mit Zurückhaltung zu würdigen ist (vgl. BGE 125 V 353 Erw. 3b/bb). Zudem ist die Stellungnahme ergangen, kurz nachdem die IV-Stelle am 11. Februar 2005 ihren abschlägigen Einspracheentscheid erlassen hatte, was es beweismässig ebenfalls zu berücksichtigen gilt. Mit dem schlüssigen Gutachten des Dr. med. K.________ setzt sich Dr. med. M.________ zudem nicht auseinander. Gemäss Bericht des Dr. med. M.________ vom 24. Januar 2006 haben sich seit der Erstuntersuchung vom 25. August 2004 keine wesentlichen Veränderungen des Krankheitsbildes ergeben. Nicht nachvollziehbar ist daher seine Kritik, dass die Arbeitsbelastungsversuche von BEFAS und in der Lehr- und Arbeitswerkstätte Q.________ bereits über zwei Jahre zurück lägen. Weshalb diese nicht aussagekräftig sind und keine Gültigkeit mehr haben sollten, ist daher nicht erstellt. Die von Dr. med. M.________ auf höchstens 25 % geschätzte Restarbeitsfähigkeit ist in keiner Weise nachvollziehbar und seine Berichte vermögen die weiteren bei den Akten liegenden medizinischen Unterlagen und Arbeitserprobungen nicht in Frage zu stellen.
5.4 Zusammenfassend lässt sich die von der Vorinstanz festgestellte Arbeitsfähigkeit von 70 % auch unter Mitberücksichtigung des Berichts des Dr. med. M.________ vom 24. Januar 2006 somit nicht beanstanden. Da die Akten sowohl in somatischer wie auch in psychiatrischer Hinsicht eine zuverlässige Beurteilung des Gesundheitszustandes und dessen Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit zulassen, hat das kantonale Gericht kein rechtliches Gehör verletzt, wenn es von ergänzenden Abklärungen abgesehen hat. Aus demselben Grund kann auch im vorliegenden Verfahren von den beantragten Abklärungsmassnahmen abgesehen werden, da von ihnen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind.
6.
Streitig und zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit.
6.1 Als Valideneinkommen haben IV-Stelle und Vorinstanz das an der letzten Arbeitsstelle erzielte Jahreseinkommen von Fr. 50'141.- beigezogen. Dieser Betrag wird vom Beschwerdeführer ausdrücklich anerkannt.
6.2 Ebenfalls unbestritten ist das Einkommen, das der Versicherte trotz Behinderung durch eine zumutbare Tätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt erzielen könnte. Dieses beträgt bei Zugrundelegung der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) bei einer 100%igen Tätigkeit Fr. 48'780.- im Jahr. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers, welcher sich auf den Bericht des Dr. med. M.________ vom 24. Januar 2006 abstützt, kann jedoch nicht von einer verbleibenden Arbeitsfähigkeit von lediglich 25 % bis höchstens 35 % ausgegangen werden (vgl. Erw. 5.3 hie vor). Da der Versicherte zu 70 % arbeitsfähig ist, ist der Tabellenlohn entsprechend zu reduzieren, was ein Invalideneinkommen von Fr. 34'146.- ergibt.
6.3 Gemäss Rechtsprechung können persönliche und berufliche Merkmale des Versicherten wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben (BGE 126 V 78 Erw. 5a/cc mit Hinweis). Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 126 V 79 Erw. 5b/aa). Der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen (BGE 126 V 80 Erw. 5b/bb mit Hinweisen). Der Abzug vom statistischen Lohn ist unter Berücksichtigung der jeweils in Betracht fallenden Merkmale auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen (BGE 126 V 80 Erw. 5b/cc). Bei der Überprüfung kann es nicht darum gehen, dass die kontrollierende richterliche Behörde ihr Ermessen an die Stelle der Vorinstanz setzt. Im Rahmen der Unangemessenheit gemäss Art. 132 lit. a OG geht es um die Frage, ob der zu überprüfende Entscheid, den die Vorinstanz nach dem ihr zustehenden Ermessen im Einklang mit den allgemeinen Rechtsprinzipien in einem konkreten Fall getroffen hat, nicht zweckmässigerweise anders hätte ausfallen sollen. Allerdings darf das übergeordnete Gericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Vorinstanz setzen; es muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als näher liegend erscheinen lassen (BGE 126 V 81 Erw. 6 mit Hinweis).
In Anbetracht aller Umstände des Einzelfalles kann nicht davon gesprochen werden, dass der Entscheid des kantonalen Gerichts über die Höhe des behinderungsbedingten Abzuges zweckmässigerweise anders hätte ausfallen sollen. So hat es die gesundheitsbedingten Einschränkungen berücksichtigt. Die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erwähnten bescheidenen Qualifikationen und mangelnden Sprachkenntnisse sind dagegen schon in der Verwendung der Tabellenlöhne des Anforderungsniveaus 4 enthalten. Das Alter des Versicherten (zur Zeit des Einspracheentscheides im Februar 2005 gut 40 Jahre) fällt - entgegen der Auffassung in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde - nicht ins Gewicht, da Hilfsarbeiten auf dem hier massgebenden hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ASTG) grundsätzlich altersunabhängig nachgefragt werden und sich das Alter in diesen Tätigkeiten auch nicht lohnsenkend auswirkt (AHI 1999 S. 242 Erw. 4a).
Damit ist vom Invalideneinkommen von Fr. 34'146.- ein behinderungsbedingter Abzug von 15 % vorzunehmen, was zum massgebenden Betrag von Fr. 29'024.- führt. Bei einem Valideneinkommen von Fr. 50'141.- ergibt dies einen Invaliditätsgrad von 42 % und damit Anspruch auf eine Viertelsrente.
7.
Da es um Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenfrei (Art. 134 OG).
Die unentgeltliche Verbeiständung kann gewährt werden (Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG), da die Bedürftigkeit aktenkundig ist, die Beschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen und die Vertretung geboten war (BGE 125 V 202 Erw. 4a und 372 Erw. 5b, je mit Hinweisen). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn sie später dazu im Stande ist.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird Rechtsanwalt Josef Jacober, St. Gallen, für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht von Appenzell Ausserrhoden, der Ausgleichskasse Schweizerischer Transportunternehmungen und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 16. August 2006
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: