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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2C_162/2007 /ble 
 
Urteil vom 16. August 2007 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Bundesrichter Hungerbühler, Müller, 
Gerichtsschreiber Matter. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Roger Müller, 
 
gegen 
 
Regierungsrat des Kantons Zürich, 
Kaspar Escher-Haus, 8090 Zürich, 
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, 4. Kammer, Militärstrasse 36, Postfach, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Ausweisung, 
 
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 21. März 2007. 
 
Sachverhalt: 
A. 
X.________ (geb. 1946) ist mazedonischer Staatsangehöriger und in der Schweiz niederlassungsberechtigt, wie seine zweite Ehefrau und der gemeinsame Sohn Y.________ (geb. 1994). Die Tochter Z.________ (geb. 1990) wurde im Jahr 2005 eingebürgert. 
X.________ arbeitet seit 1993 aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr und bezieht eine halbe IV-Rente. Im Januar 2003 wurde er namentlich wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu sieben Jahren Zuchthaus verurteilt. Mit Beschluss vom 15. November 2006 wies der Regierungsrat des Kantons Zürich X.________ für die Dauer von 10 Jahren aus der Schweiz aus. 
B. 
Nach erfolgloser Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich hat X.________ am 26. April 2007 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht erhoben. Er beantragt, den Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 21. März 2007 aufzuheben. Das Verfahren sei bis zum Entscheid des Bundesamts für Migration über die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers zu sistieren. 
Die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich und das Bundesamt für Migration schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Das Verwaltungsgericht hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
C. 
Mit Präsidialverfügung vom 4. Juni 2007 ist das Gesuch um Sistierung des Verfahrens abgewiesen worden. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Auf das vorliegende Verfahren ist das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) anwendbar (vgl. Art. 132 Abs. 1 BGG). 
1.2 Gegen die sich auf Art. 10 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142.20) stützende Ausweisungsverfügung ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig (Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG e contrario). Der Beschwerdeführer ist hierzu legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 
1.3 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser sei offensichtlich unrichtig oder in Verletzung eines Beschwerdegrunds im Sinne von Art. 95 BGG ermittelt worden (Art. 105 Abs. 2 bzw. 97 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer bringt vor, durch eine Drogenhandel-Bande im Kosovo erpresst zu werden. Diese Behauptungen sind neu und können nicht gehört werden (vgl. Art. 99 BGG). Auch sonst besteht kein Grund, von den Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz abzuweichen. Deren blosse Bestreitung oder die Wiederholung einer davon abweichenden Behauptung (z.B. bezüglich des Hausbesitzes in Mazedonien oder des Zeitpunkts der Einreise in die Schweiz) reicht nicht aus, um eine Feststellung als qualifiziert mangelhaft erscheinen zu lassen (vgl. Art. 97 BGG). 
2. 
2.1 Nach Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG kann ein Ausländer aus der Schweiz ausgewiesen werden, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens gerichtlich bestraft wurde. Durch die Ausweisung erlischt die Niederlassungsbewilligung (Art. 9 Abs. 3 lit. b ANAG). Gemäss Art. 11 Abs. 3 ANAG soll die Ausweisung nur verfügt werden, wenn sie nach den gesamten Umständen angemessen bzw. verhältnismässig erscheint (vgl. hierzu auch BGE 125 II 521 E. 2a S. 523 und Art. 8 Ziff. 2 EMRK). Bei der vorzunehmenden Abwägung sind vor allem die Schwere des Verschuldens des Ausländers, die Dauer seiner Anwesenheit in der Schweiz und die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (Art. 16 Abs. 3 der Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer, ANAV; SR 142.201). 
2.2 Der Beschwerdeführer ist wegen schweren Drogenhandels zu sieben Jahren Zuchthaus verurteilt worden. Der Ausweisungsgrund von Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG ist somit erfüllt. Zu Recht hat die Vorinstanz die besondere Schwere der begangenen Straftat bzw. der Schuld des Beschwerdeführers als wesentlich erachtet. Das Bundesgericht verfolgt (wie übrigens auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte) im Zusammenhang mit solchen Straftaten im Hinblick auf den Kampf gegen den Drogenhandel eine strenge Praxis (vgl. BGE 125 II 521 E. 4a S. 527 mit Hinweisen). Das Verhalten des Beschwerdeführers war umso verwerflicher, als seinem Tätigwerden pekuniäre Interessen zugrunde lagen, war er doch nicht selber drogenabhängig (vgl. E. 3.1 des angefochtenen Entscheids, wo auch die behauptete finanzielle Notlage überzeugend verneint wird). An der Entfernung und Fernhaltung des Beschwerdeführers besteht somit ein grosses sicherheitspolizeiliches Interesse, das nur durch entsprechend gewichtige private Interessen aufgewogen werden könnte, d.h. wenn aussergewöhnlich schwerwiegende Umstände gegen eine Ausweisung sprechen würden. Solche hat das Verwaltungsgericht hier zu Recht nicht gesehen. 
Der Beschwerdeführer wohnt zwar schon seit mehr als 30 Jahren in der Schweiz, wuchs aber in Mazedonien auf und hielt sich dort bis zum 28. Altersjahr auf. Er ist demnach kein Ausländer der zweiten Generation. Er verfügt nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz immer noch über Beziehungen zu diesem Land und ist in der Schweiz sprachlich sowie gesellschaftlich nur (eher) schlecht integriert. Seit 1993 arbeitet er nicht mehr. Seine gesundheitlichen Probleme haben ihn nicht davon abgehalten, jahrelang und massiv im Drogenhandel tätig zu sein (vgl. weiter E. 3.2 u. 3.3 des angefochtenen Entscheids). Insgesamt hat er derart gewichtige Ausweisungsgründe gesetzt, dass die Vorinstanz die Rückkehr in sein Heimatland zu Recht als verhältnismässig geschützt hat. 
2.3 Das Verwaltungsgericht hat auch die Situation der Familie, insbesondere der Kinder, zutreffend gewürdigt (vgl. die überzeugenden Ausführungen in E. 3.4 u. 3.5 des angefochtenen Entscheids, auf die verwiesen werden kann). Die Ehefrau ist sozusagen gar nicht integriert, weshalb für sie eine Rückkehr in die gemeinsame Heimat ohne weiteres zumutbar wäre. Die Tochter verfügt über das Schweizer Bürgerrecht und geht bereits in die Lehre; ihr wäre eine Rückkehr nach Mazedonien wohl kaum zuzumuten, indessen wird sie bald selbständig sein. Auch für den Sohn wäre eine Rückkehr nicht einfach. Aber selbst wenn es zu einer Trennung der Familie kommen würde, wäre dies - auch unter dem Gesichtspunkt von Art. 8 EMRK - angesichts des Verschuldens des Beschwerdeführers hinzunehmen (vgl. u.a. BGE 125 II 633 E. 2e S. 639; 122 II 289 E. 3b E. 297 f.; je mit Hinweisen). Die Familie musste in den letzten fünf Jahren sowieso ohne den Beschwerdeführer auskommen. 
 
3. 
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 16. August 2007 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: