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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6B_113/2007 /bri 
 
Urteil vom 16. August 2007 
Strafrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Präsident, 
Bundesrichter Wiprächtiger, Ferrari, Favre, Zünd, 
Gerichtsschreiber Stohner. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Fingerhuth, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft See/Oberland, Bezirk Uster, Wilstrasse 11, Postfach, 8610 Uster. 
 
Gegenstand 
Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB), 
 
Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 17. Januar 2007. 
 
Sachverhalt: 
A. 
X.________ parkierte am 14. Mai 2004 gegen 11.00 Uhr ihren Personenwagen gegenüber der Liegenschaft in Zumikon in einem zu markierenden und mit temporären Parkverbotstafeln versehenen Bereich. Dies tat sie im Wissen darum, dass der Gemeinderat am 10. Mai 2004 beschlossen hatte, an dieser Stelle weisse Parkfelder anzubringen. Zudem sah sie, dass die Markierung bereits im Gang war. Der persönlichen Aufforderung durch einen Mitarbeiter der von der Gemeinde mit den Markierungsarbeiten beauftragten Unternehmung, ihr Fahrzeug wegzustellen, kam X.________ ebenso wenig nach wie der gleichlautenden telefonischen Anweisung eines Gemeindepolizisten. Die Markierung konnte deshalb an diesem Tag nicht fertig gestellt werden. 
B. 
Das Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, befand X.________ zweitinstanzlich mit Urteil vom 17. Januar 2007 der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB schuldig und bestrafte sie mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je Fr. 50.--, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren. 
C. 
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit den Anträgen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 17. Januar 2007 sei aufzuheben, und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Der angefochtene Entscheid ist nach dem 1. Januar 2007 und somit nach dem Datum des Inkrafttretens des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110) ergangen. Die Beschwerde untersteht daher dem neuen Recht (Art. 132 Abs. 1 BGG). 
 
Auf die vorliegende Beschwerde ist einzutreten, da sie unter Einhaltung der gesetzlichen Frist (Art. 100 Abs. 1 BGG) und Form (Art. 42 BGG) von der in ihren Anträgen unterliegenden beschuldigten Person (Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG) eingereicht wurde und sich gegen einen von einer letzten kantonalen Instanz (Art. 80 BGG) gefällten Endentscheid (Art. 90 BGG) in Strafsachen (Art. 80 Abs. 1 BGG) richtet. 
2. 
2.1 Die Beschwerdeführerin macht insbesondere geltend, der Beschluss des Gemeinderates vom 10. Mai 2004, mit welchem die Parkfeldmarkierungen angeordnet worden seien, würde an einem Nichtigkeitsgrund leiden. Dieser Beschluss sei mit Rekurs anfechtbar gewesen, wobei die aufschiebende Wirkung eines Rekurses die Regel bilde, von welcher nur aus besonderen Gründen abgewichen werden dürfe. Aufgrund dieses Ausnahmecharakters müsse der Entzug der aufschiebenden Wirkung im Entscheiddispositiv ausdrücklich festgehalten werden und dürfe sich nicht bloss sinngemäss aus den Erwägungen ergeben. Die gemeinderätliche Anordnung, die Markierungsarbeiten bereits vor Ablauf der Rekursfrist auszuführen, statuiere aber im Dispositiv keinen Entzug der aufschiebenden Wirkung. Willkürlich sei in diesem Zusammenhang die Feststellung im angefochtenen Urteil, dass sie als Adressatin aufgrund der Entscheiderwägungen vom Entzug der aufschiebenden Wirkung ausgegangen sei. Im Ergebnis sei der Gemeinderatsbeschluss vom 10. Mai 2004 deshalb als nichtig zu qualifizieren. Indem die Vorinstanz das Vorliegen eines Nichtigkeitsgrundes fälschlicherweise verneint habe, habe sie auch den objektiven Tatbestand von Art. 286 StGB zu Unrecht als erfüllt angesehen (Beschwerde S. 3 - 6). 
2.2 Willkür in der Beweiswürdigung liegt vor, wenn die Behörde in ihrem Entscheid auf Tatsachen abstellt, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen, auf einem offenkundigen Fehler beruhen oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderlaufen. Dabei genügt es nicht, wenn der angefochtene Entscheid sich nur in der Begründung als unhaltbar erweist; eine Aufhebung rechtfertigt sich erst, wenn er auch im Ergebnis verfassungswidrig ist (BGE 127 I 38 E. 2a mit Hinweisen). 
 
Die Vorinstanz hat erwogen, der Gemeinderat habe explizit darauf hingewiesen, dass die Markierungsarbeiten bei guter Witterung noch in derselben Woche ausgeführt würden. Hierdurch habe er mit aller Deutlichkeit zum Ausdruck gebracht, ohne weitere Verzögerungen handeln zu wollen, was die Beschwerdeführerin auch so verstanden habe (angefochtenes Urteil S. 12). 
 
Es ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht näher substantiiert, inwieweit diese Schlussfolgerung unhaltbar und im Ergebnis willkürlich sein sollte. Die Beschwerde ist deshalb in diesem Punkt abzuweisen. 
2.3 Gemäss Art. 286 StGB wird mit Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen bestraft, wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten an einer Handlung hindert, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt. Unter den Begriff des Beamten fallen sämtliche Personen, die öffentlich-rechtliche Funktionen ausüben, d.h. die eine dem Gemeinwesen zustehende öffentlich-rechtliche Aufgabe erfüllen, und sei es auch nur vorübergehend. Als Beamte gelten deshalb beispielsweise auch von einem Gemeinwesen zu einer Ersatzvornahme beauftragte Angestellte einer Aktiengesellschaft (Stefan Heimgartner, Basler Kommentar, Strafgesetzbuch II, vor Art. 285 N. 4). Der Tatbestand der Hinderung einer Amtshandlung ist ein Erfolgsdelikt. Dabei ist nicht erforderlich, dass der Täter die Handlung einer Amtsperson überhaupt verunmöglicht; es genügt, dass er deren Ausführung erschwert, verzögert oder behindert (BGE 127 IV 115 E. 2; 124 IV 127 E. 3c). 
2.4 Die Markierung von Parkfeldern ist eine öffentlich-rechtliche Aufgabe und damit eine Amtshandlung. Die Angestellten des von der Gemeinde mit der Ausführung beauftragten Unternehmens sind als Beamte im Sinne von Art. 286 StGB zu qualifizieren. Indem die Beschwerdeführerin der Aufforderung, ihr Fahrzeug zu entfernen, nicht nachgekommen ist, hat sie die Erfüllung der Amtshandlung verzögert und damit nach der Rechtsprechung das Tatbestandsmerkmal der Hinderung erfüllt (BGE 127 IV 115 E. 2; 124 IV 127 E. 3c). Der objektive Tatbestand von Art. 286 StGB ist somit grundsätzlich gegeben. 
2.5 Zu klären bleibt jedoch, ob die Anordnung der Markierung, wie von der Beschwerdeführerin behauptet, nichtig ist. 
 
Nichtigkeit ist gemäss der im öffentlichen Recht vorherrschenden Evidenztheorie bei Vorliegen eines schweren Mangels, der offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist, anzunehmen. Zudem darf die Nichtigkeit die Rechtssicherheit nicht ernsthaft gefährden. Nichtig ist eine Anordnung unter Umständen bei sehr schwerwiegenden, ohne weiteres erkennbaren Verfahrens- und Formfehlern; inhaltliche Mängel hingegen führen nur in seltenen Ausnahmefällen zur Nichtigkeit (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage, Zürich 2006, Rz. 955 ff.; Heimgartner, a.a.O., vor Art. 285 N. 18). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 285 f. StGB ist eine Widersetzung gegen Amtshandlungen einzig zulässig, wenn deren Widerrechtlichkeit offensichtlich ist, Rechtsmittel keinen wirksamen Schutz erwarten lassen und der Widerstand der Bewahrung oder Wiederherstellung des rechtsmässigen Zustands dient (BGE 98 IV 41 E. 4b). In der Lehre wird der vom Bundesgericht verlangte Gesichtspunkt der voraussichtlichen Unwirksamkeit allfälliger Rechtsmittel kritisiert und die vollumfängliche Übernahme der im öffentlichen Recht geltenden Regeln in die Praxis zu Art. 286 StGB gefordert (Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil II, 5. Auflage, Bern 2000, § 50 N. 7; Stefan Trechsel, Kurzkommentar, 2. Auflage Zürich 1997, vor Art. 285 StGB N. 18). 
 
Wie es sich hiermit im Einzelnen verhält, kann offen bleiben, da vorliegend die Nichtigkeit der in Frage stehenden Amtshandlung sowohl nach der Evidenztheorie als auch nach den vom Bundesgericht im Strafrecht entwickelten Kriterien zu verneinen ist (vgl. nachfolgend E. 2.7). 
2.6 Parkierungsbeschränkungen sind Verkehrsanordnungen und gelten als Allgemeinverfügungen, d.h. es wird ein konkreter Fall geregelt, der sich an einen grösseren, individuell nicht bestimmten Adressatenkreis richtet. Rechtlich wird die Allgemeinverfügung wie eine gewöhnliche Verfügung behandelt; dies gilt insbesondere für das Verfahren und den Rechtsschutz (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 924 f.). Als Verkehrsanordnungen werden Parkierungsbeschränkungen gemäss Art. 3 Abs. 4 SVG durch die Kantone erlassen. Gemäss Art. 5 Abs. 3 SVG dürfen nur die vom Bundesrat vorgesehenen Signale und Markierungen verwendet und nur von den zuständigen Behörden oder mit deren Ermächtigung angebracht werden. Desgleichen sieht Art. 101 Abs. 2 der Signalisationsverordnung (SSV; SR 741.21) vor, dass Signale und Markierungen erst angebracht oder entfernt werden dürfen, wenn die Behörde dies angeordnet hat, wobei das Verfahren nach Art. 107 SSV zu beachten ist. Art. 107 Abs. 3 SSV bestimmt, dass die Anbringung der Markierungen weder verfügt noch veröffentlicht werden muss. Nach Art. 106 Abs. 1 lit. b SSV kann gegen Signale und Markierungen, die weder verfügt noch veröffentlicht werden müssen, Einsprache erhoben werden (vgl. zum Ganzen René Schaffhauser, Grundriss des Schweizerischen Strassenverkehrsrechts Band I, 2. Auflage, Bern 2002, S. 82 ff.). Im Kanton Zürich entscheiden gemäss § 31 Abs. 1 der kantonalen Signalisationsverordnung (SSV/ZH; LS 741.2) die anordnenden Behörden über Einsprachen im Sinne von Art. 106 Abs. 1 SSV
 
Gemäss § 25 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich (VRG/ZH; LS 175.2) kommt dem Lauf der 30-tägigen Rekursfrist und der Einreichung eines Rekurses aufschiebende Wirkung zu, wenn mit der angefochtenen Anordnung nicht aus besonderen Gründen etwas anderes bestimmt worden ist. § 25 VRG/ZH beschlägt zwar ausschliesslich die aufschiebende Wirkung im Rekursverfahren, der Grundsatz der Einheit des Verfahrens gebietet es jedoch in einem mehrstufigen Verfahren, die aufschiebende Wirkung einem Rechtsmittel an die untere Instanz auch ohne gesetzliche Grundlage immer zu gewähren, wenn dem Rechtsmittel an die obere Instanz diese Wirkung zukommt. Dies ist vorliegend der Fall (vgl. § 31 Abs. 2 SSV/ZH). Der Lauf der Einsprachefrist und die Einreichung einer Einsprache im Sinne von Art. 106 Abs. 1 SSV bzw. § 31 Abs. 1 SSV/ZH haben deshalb ebenfalls analog zu § 25 VRG/ZH grundsätzlich aufschiebende Wirkung (vgl. hierzu Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Auflage, Zürich 1999, § 25 N. 5). 
2.7 Indem der Gemeinderat erwogen hat, die Markierungsarbeiten würden sobald als möglich bzw. bei guter Witterung noch in derselben Woche ausgeführt, hat er - wie die Vorinstanz zutreffend betont - allfälligen Rechtsmitteln gegen die strittige Parkfeldmarkierung sinngemäss zum Voraus die aufschiebende Wirkung entzogen. Wie die Beschwerdeführerin allerdings zu Recht einwendet, ist es aufgrund des Ausnahmecharakters geboten, den Entzug der aufschiebenden Wirkung ausdrücklich im Entscheiddispositiv der betreffenden Anordnung und nicht einzig in den Erwägungen festzuhalten (Kölz/Bosshart/ Röhl, a.a.O., § 25 N. 19). 
 
Dies hat der Gemeinderat unterlassen. Dieser Mangel führt jedoch nicht zur absoluten Unwirksamkeit des Beschlusses vom 10. Mai 2004. Ein sehr schwerwiegender und ohne weiteres erkennbarer Verfahrens- bzw. Formfehler liegt nicht vor, zumal § 25 VRG/ZH - welcher ohnehin nur analog heranzuziehen ist - nicht einmal ausdrücklich statuiert, dass der Entzug der aufschiebenden Wirkung im Dispositiv festgestellt werden müsse. Des Weiteren ist der Beschwerdeführerin durch den in verfahrensrechtlicher Hinsicht mangelhaft erfolgten Entzug der aufschiebenden Wirkung allfälliger Rechtsmittel kein nicht wieder gut zu machender Nachteil entstanden, hätte doch bei einer erfolgreichen Anfechtung des Gemeinderatsbeschlusses die Parkfeldmarkierung wieder entfernt werden können. Die gemeinderätliche Allgemeinverfügung ist damit als anfechtbar, nicht aber als nichtig einzustufen, und der Beschwerdeführerin wäre es zumutbar gewesen, den ordentlichen Rechtsweg zu beschreiten. 
 
Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass die Amtshandlung nicht nichtig war. Der objektive Tatbestand von Art. 286 StGB ist zu bejahen. 
3. 
3.1 Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, sie sei mit den umgehend vor Ablauf der Rechtsmittelfrist durchgeführten Markierungsarbeiten nicht einverstanden gewesen. Dementsprechend sei sie zumindest sinngemäss davon ausgegangen, die Markierungsarbeiten erfolgten nicht rechtmässig. Im Ergebnis sei sie damit einem den Vorsatz ausschliessenden Sachverhaltsirrtum unterlegen, weshalb es am subjektiven Tatbestand von Art. 286 StGB fehle (Beschwerde S. 6 - 8). 
3.2 Subjektiv muss der Täter um das Vorliegen einer Amtshandlung, die nicht nichtig ist, wissen. Ein diesbezüglicher Irrtum ist als Sachverhaltsirrtum gemäss Art. 13 StGB zu beurteilen. Ist der Täter der irrigen Meinung, die Amtshandlung sei nichtig, ist sein Verhalten demnach mangels Vorliegen des subjektiven Tatbestands als nicht tatbestandsmässig zu qualifizieren (Heimgartner, a.a.O., Art. 286 N. 15). Der Vorsatz wird somit einzig durch die Annahme der völligen Unbeachtlichkeit des gehinderten Amtsakts berührt, was in der Praxis selten sein wird (Stratenwerth, a.a.O., § 50 N. 13). 
3.3 Die Beschwerdeführerin stufte den Gemeinderatsbeschluss - zu Recht - als fehlerbehaftet ein. Dies genügt jedoch für sich allein genommen zur Annahme eines den Vorsatz ausschliessenden Sachverhaltsirrtums nicht. Vielmehr hätte die Beschwerdeführerin überdies annehmen müssen, die Amtshandlung sei mit einem solch offensichtlich schwerwiegenden Mangel behaftet, dass diese keinerlei Rechtswirkungen entfalte und sich folglich eine Anfechtung erübrige (vgl. Heimgartner, a.a.O., Art. 286 N. 15). 
 
Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sie zumindest sinngemäss davon ausgegangen sei, die Markierungsarbeiten erfolgten nicht rechtmässig, macht deutlich, dass sie die gemeinderätliche Anordnung zwar als unrechtmässig, nicht jedoch als absolut unwirksam erachtete. 
 
Die Vorinstanz hat das Vorliegen eines Sachverhaltsirrtums deshalb zu Recht verneint und den subjektiven Tatbestand von Art. 286 StGB zutreffend als erfüllt angesehen. 
4. 
Die Beschwerde ist folglich vollumfänglich abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die bundesgerichtlichen Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Der Tatsache, dass der Gemeinderatsbeschluss vom 10. Mai 2004 wenn auch nicht nichtig, so doch rechtsfehlerhaft war, ist mit einer reduzierten Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft See/Oberland, Bezirk Uster und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 16. August 2007 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: