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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 7} 
I 1002/06 
 
Urteil vom 16. August 2007 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichterin Widmer, Leuzinger, 
Gerichtsschreiberin Weber Peter. 
 
Parteien 
C.________, 1955, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Karin Hoffmann, Splügenstrasse 12, 8002 Zürich, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 23. Oktober 2006. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Mit Verfügungen vom 17. Dezember 2004 sprach die IV-Stelle des Kantons Zürich dem 1955 geborenen C.________ auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 66 % ab 1. Oktober bis 31. Dezember 2003 eine halbe Rente sowie ab 1. Januar 2004 eine Dreiviertelsrente jeweils zuzüglich Ehegatten- und Kinderrenten zu. Auf Einsprache hin hielt sie nach Beizug eines psychiatrischen Gutachtens des Dr. med. M.________, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Psychosoziale und Psychosomatische Medizin APPM (vom 27. Juni 2005), daran fest (Einspracheentscheid vom 16. August 2005). 
B. 
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 23. Oktober 2006 ab. 
C. 
Der Versicherte lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides sei ihm eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. 
 
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach dem Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 16. Dezember 1943 (OG) (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395). 
1.2 Nachdem die Verwaltungsgerichtsbeschwerde am 1. Juli 2006 noch nicht hängig war, sind hingegen die auf diesen Zeitpunkt in Kraft getretenen, für Streitigkeiten um Leistungen der Invalidenversicherung geltenden Anpassungen von Art. 132 und Art. 134 OG anwendbar (Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395). Geprüft wird daher nur, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzte, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt wurde (Art. 132 Abs. 2 OG, in Kraft seit 1. Juli 2006, in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG). Zudem ist das Verfahren kostenpflichtig (Art. 134 OG in der seit 1. Juli 2006 geltenden Fassung). 
2. 
Unter sämtlichen Verfahrensbeteiligten gilt als unbestritten, dass der Beschwerdeführer aus rein somatisch-rheumatologischer Sicht im zuletzt ausgeübten Beruf als Bodenleger nicht mehr und in einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit mit Heben und Tragen von Gewichten bis zu 5 kg und ohne monotone Zwangshaltung zu 50 % arbeitsfähig ist. Streitig und zu prüfen ist demgegenüber, ob die verbliebene funktionelle Leistungsfähigkeit in einem wesentlichen Ausmass durch ein psychisches Leiden zusätzlich beeinträchtig ist und mithin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente besteht, wie der Beschwerdeführer geltend macht. Das kantonale Gericht hat die diesbezüglich massgebenden Bestimmungen und Grundsätze, insbesondere die Rechtsprechung zur Frage der invalidisierenden Wirkung von somatoformen Schmerzstörungen (BGE 130 V 352 und 396, vgl. ferner 131 V 49) und von psychischen Leiden (BGE 127 V 294) korrekt dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
2.1 Nach zutreffender Wiedergabe und Würdigung der umfassenden medizinischen Aktenlage ist die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zum Schluss gelangt, aufgrund des psychiatrischen Gutachtens des Dr. med. M.________ vom 27. Juni 2005 sei zwar eine somatoforme Schmerzstörung durch einen Facharzt diagnostiziert worden, auf dessen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit könne jedoch insofern nicht ohne weiteres abgestellt werden, als die von der Rechtsprechung (BGE 130 V 352) entwickelten Morbiditätskriterien als zusätzliche qualifizierende Voraussetzungen für die Annahme einer invalidisierenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nicht gegeben sind. Den überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz, wonach die erforderlichen Voraussetzungen, welche eine Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern und einen Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, nicht erfüllt sind und daher keine zusätzliche Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen mitberücksichtigt werden kann, ist ohne Weiterungen beizupflichten. 
2.2 Die Einwendungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vermögen daran nichts zu ändern. Insbesondere fehlt es am Vorliegen einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. So hatte zwar der behandelnde Arzt Dr. med. A.________, Allgemeine Medizin FM, im Bericht vom 6. August 2004 eine depressive Entwicklung festgestellt, eine Depression oder eine andere psychische Erkrankung von massgebender Bedeutung wurde jedoch von keinem Facharzt diagnostiziert. Die vom Psychiater Dr. med. M.________ in seinem Gutachten angeführten emotionalen und psychosozialen Belastungsfaktoren sind als invaliditätsfremde Gesichtspunkte bei der Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit nicht zu berücksichtigen. Weitere Gründe, welche rechtsprechungsgemäss eine zumutbare Willensanstrengung verunmöglichen und einen Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, sind entgegen dem Beschwerdeführer ebenfalls nicht in genügendem Ausmass ausgewiesen. Insbesondere ist das Kriterium der chronischen körperlichen Begleiterkrankungen mit mehrjährigem, chronifiziertem Krankheitsverlauf nicht gegeben. So spricht Dr. med. W.________, Spezialarzt Rheumatologie FMH, Physikalische Medizin/Rehabilitation, im überzeugenden Gutachten vom 2. Juni 2004 lediglich von leichten degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule und geht davon aus, dass u.a. nach einer konsequenten Rekonditionierung eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auf 75 % denkbar sei. Zudem kann es sich gemäss Vorinstanz nicht um langjährige chronifizierte Beschwerden handeln, hat doch gemäss dem ehemaligen Arbeitgeber bis zur Kündigung im Jahre 2002 nie eine gesundheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit vorgelegen, was nicht bestritten wird. Allein aus der Feststellung des Psychiaters Dr. med. M.________, wonach der Beschwerdeführer auch bei aller zumutbaren Willensanstrengung keine relevante Arbeitsfähigkeit mehr erreichen wird, lässt sich nichts zu dessen Gunsten ableiten, da den normativen Leitlinien gemäss BGE 130 V 352 Rechnung zu tragen ist. 
3. 
Zu Recht erhebt der Beschwerdeführer keine Einwände gegen die vorinstanzliche Invaliditätsbemessung. Den in allen Teilen zutreffenden Ausführungen des kantonalen Gerichts ist nichts beizufügen. Bei einem Invaliditätsgrad von 66% hat der Versicherte ab 1. Oktober 2003 Anspruch auf eine halbe und ab 1. Januar 2004 auf eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung, womit es bei der vorinstanzlich bestätigten Rentenzusprache gemäss Einspracheentscheid vom 16. August 2005 bleibt. 
4. 
Der unterliegende Beschwerdeführer hat die Gerichtskosten zu tragen (Art. 134 Satz 2 OG in der seit 1. Juli 2006 gültigen Fassung; Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Ausgleichskasse des Schweizerischen Baumeisterverbandes, Zürich, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt. 
Luzern, 16. August 2007 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: