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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6F_13/2010 
 
Urteil vom 16. August 2010 
Strafrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Favre, Präsident, 
Bundesrichter Schneider, Wiprächtiger, 
Gerichtsschreiber Briw. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Gesuchsteller, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel, 
Gesuchsgegnerin. 
 
Gegenstand 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 6B_439/2010 vom 29. Juni 2010. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Der a.o. Strafgerichtspräsident Basel-Stadt bestrafte am 20. August 2008 X.________ wegen Drohung, mehrfachen Überschreitens der Höchstgeschwindigkeit und mehrfachen vorschriftswidrigen Parkierens des Autos mit einer bedingten Geldstrafe von 7 Tagessätzen zu Fr. 30.-- sowie zu einer Busse von Fr. 830.-- (und setzte für den Fall einer schuldhaften Nichtbezahlung der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen fest). Ferner wandelte er eine Busse vom 14. Dezember 2005 von Fr. 80.-- wegen Benützens eines öffentlichen Verkehrsmittels ohne gültigen Fahrausweis in 1 Tag Haft um, stellte das Verzeigungsverfahren 34302/2005 wegen vorschriftswidrigen Parkierens und Motorfahrens zufolge Verjährung ein und verurteilte ihn zur Zahlung von Fr. 100.-- Schadenersatz an die Basler Verkehrs-Betriebe. 
 
Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt bestätigte in seinem Urteil vom 19. März 2010 das erstinstanzliche Strafurteil mit Ausnahme des Bussenumwandlungsbeschlusses (Einstellung des Verfahrens zufolge Verjährung) und der Entschädigung der Basler Verkehrs-Betriebe (Verweisung auf den Zivilweg). 
 
Das Bundesgericht wies am 29. Juni 2010 die von X.________ gegen das appellationsgerichtliche Urteil erhobene Beschwerde in Strafsachen ab, soweit es darauf eintrat (Urteil 6B_439/2010). 
 
B. 
X.________ verlangt mit Eingaben vom 27. Juli und 9. August 2010 (Eingang beim Bundesgericht) die Revision des bundesgerichtlichen Urteils vom 29. Juni 2010. 
Erwägungen: 
 
1. 
Es kann offen bleiben, ob das Revisionsgesuch angesichts der ungehörigen Wortwahl nicht überhaupt unzulässig ist (Art. 42 Abs. 7 BGG). Es ist ohnehin abzuweisen. Soweit er schreibt, "[d]iese despotischen Machenschaften verlangen wir von der GPK untersucht", und erwähnt: "Anzeige/Klage GPK", ist darauf nicht einzutreten. 
 
2. 
Der Gesuchsteller macht geltend, die "angehende BGer-Besetzung [habe] sich de facto der Rechtsprechungs- u. Rechtsbeugungs-Tradition des Nationalsozialismus angeschlossen" und sei gemäss Art. 121 lit. a BGG sowie Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK "als rechtsstaatlich nicht legitimierbare Gerichtsbarkeit abzulehnen". Er begründet dies mit "Abweisungsmachenschaften" des Bundesgerichts. 
 
Gemäss Art. 121 lit. a BGG kann die Revision verlangt werden, wenn die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind. Eine Verletzung der Besetzungs- und Ausstandsvorschriften ist weder dargetan noch ersichtlich. 
 
3. 
Der Gesuchsteller wirft dem Bundesgericht ein "5-Punkte-Lügenkonstrukt zwecks Abweisung" seiner Beschwerde in Strafsachen vor. Das Bundesgericht habe offensichtlich sach-, akten- und tatsachenwidrig die von ihm einzeln aufgezeigten Sachverhaltsmomente übergangen. 
 
Gemäss Art. 121 lit. d BGG kann die Revision verlangt werden, wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. 
 
Ein Versehen im Sinne dieser Bestimmung liegt vor, wenn eine Tatsache oder ein bestimmtes Aktenstück übersehen oder mit einem falschen Wortlaut wahrgenommen worden ist. Davon zu unterscheiden ist die allenfalls unzutreffende Würdigung von Beweisen. Diese berechtigt so wenig zu einer Revision wie die rechtliche Würdigung eines Sachverhaltes. Die Revision dient auch nicht dazu, allfällige Versäumnisse im vorinstanzlichen Verfahren oder bei der Begründung der Beschwerde an das Bundesgericht nachträglich zu beheben (Urteil 5F_6/2007 vom 7. April 2008 E. 2.2). Hat sich das Bundesgericht mit einem Sachverhalt bewusst ("sciemment") auseinander gesetzt, ist dieser Revisionsgrund nicht gegeben (Urteil 1F_16/2008 vom 11. August 2008 E. 3; SJ 2008 I S. 465). Auch das Übergehen einer prozesskonform vorgetragenen Rüge würde keinen Revisionsgrund bilden, weil es sich dabei nicht um eine Tatsache im Sinne von Art. 121 lit. d BGG handelt (Urteil 4F_1/2007 vom 13. März 2007 E. 5.1). Wurden somit die Tatsache oder das Aktenstück in der äusseren Erscheinung richtig wahrgenommen, liegt kein Versehen vor, sondern allenfalls eine unzutreffende beweismässige oder rechtliche Würdigung, die mit der Versehensrüge nicht in Frage gestellt werden kann (Urteil 4F_1/2007 vom 13. März 2007 E. 6.1). 
 
Es handelt sich eindeutig nicht um ein bundesgerichtliches Versehen im Sinne dieser Rechtsprechung, sondern um eine vom gewünschten Resultat des Gesuchstellers abweichende Beurteilung seiner Sache im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren (oben Bst. A). Somit ist kein Revisionsgrund im Sinne von Art. 121 lit. d BGG gegeben. 
 
4. 
Das Revisionsgesuch ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Anders als im Beschwerdeverfahren wird die unentgeltliche Rechtspflege nicht beantragt. Diese wäre denn auch wegen Aussichtslosigkeit des Rechtsbegehrens abzuweisen gewesen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Der Gesuchsteller hat die (angesichts seiner finanziellen Lage herabgesetzten) Kosten zu tragen (Art. 65 Abs. 2 und Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 16. August 2010 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Favre Briw