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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
2C_172/2016, 2C_173/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 16. August 2016  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Bundesrichter Stadelmann, 
Bundesrichter Haag, 
Gerichtsschreiberin Petry. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, Beschwerdeführer, 
vertreten durch 
Georg Merkl, Steuer- und Rechtsberatung, 
 
gegen  
 
Kantonales Steueramt Zürich. 
 
Gegenstand 
2C_172/2016 
Staats- und Gemeindesteuern 2011, 
 
2C_173/2016 
Direkte Bundessteuer 2011, 
 
Beschwerden gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, vom 11. Januar 2016. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
In der Steuererklärung 2011 deklarierte A.________ einkommensseitig allein seine AHV-Rente und einen geringfügigen Wertschriftenertrag. Im Wertschriftenverzeichnis deklarierte er jeweils sowohl einen Bruttoertrag von Fr. 24'500.-- als Wert mit Verrechnungssteuerabzug als auch einen Bruttoverlust im selben Betrag als Wert ohne Verrechnungssteuerabzug. In seinen Bemerkungen zur Steuererklärung erklärte er, dass ihm der Betrag von Fr. 24'500.-- von der X.________ AG, Bern ausbezahlt worden sei. Letztere gehe von einer Dividende aus. Wirtschaftlich handle es sich jedoch um einen steuerfreien Kapitalgewinn aus dem Verkauf von Aktien im Privatvermögen. Nach weiteren Abklärungen wurde die Ausschüttung der X.________ AG mit Veranlagungsverfügung bzw. Einschätzungsentscheid vom 5. Juli 2013 als Dividende und damit als steuerbarer Vermögensertrag erfasst. Hieraus resultierte für die direkte Bundessteuer 2011 ein steuerbares Einkommen von Fr. 33'100.-- und für die Staats- und Gemeindesteuern 2011 ein steuerbares Einkommen von Fr. 32'000.--, bei einem steuerbaren Vermögen von Fr. 0.--. Einsprachen an das Kantonale Steueramt Zürich und Rekurs bzw. Beschwerde an das Steuerrekursgericht des Kantons Zürich blieben erfolglos. 
 
B.   
Mit Urteil vom 11. Januar 2016 hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich in einem einzigen Entscheid sowohl die Beschwerde betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2011 als auch die Beschwerde betreffend direkte Bundessteuer gut. Es erwog, dass der Betrag von Fr. 24'500.-- nicht in der Steuerperiode 2011 zur Besteuerung gelange. Folglich schätzte es den Steuerpflichtigen betreffend Staats- und Gemeindesteuern für die Steuerperiode 2011 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 6'300.-- und einem steuerbaren Vermögen von Fr. 0.-- ein. Betreffend direkte Bundessteuer veranlagte es den Steuerpflichtigen für die Steuerperiode 2011 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 7'400.--. Die Kosten des Verfahrens vor Steuergericht und vor Verwaltungsgericht wurden dem Staat Zürich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft je zur Hälfte auferlegt. Diese wurden verpflichtet, dem Steuerpflichtigen für das steuerrekursgerichtliche und das verwaltungsgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 400.-- zu bezahlen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde als gegenstandslos abgeschrieben. 
 
C.   
Gegen den Entscheid des Zürcher Verwaltungsgerichts führt A.________ Beschwerde vor Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung von Ziff. 8 des Dispositivs des vorinstanzlichen Urteils betreffend die Parteientschädigung. Die Vorinstanz sei anzuweisen, die Parteientschädigung für das rekurs- und verwaltungsgerichtliche Verfahren neu anzusetzen. Ferner sei das vorinstanzliche Urteil insoweit aufzuheben, als das Gesuch, den Vertreter des Steuerpflichtigen zum unentgeltlichen Rechtsbeistand zu ernennen, als gegenstandslos abgeschrieben wurde. Die Vorinstanz sei anzuweisen, den Vertreter des Steuerpflichtigen zum unentgeltlichen Rechtsbeistand für das rekursgerichtliche und verwaltungsgerichtliche Verfahren zu ernennen und diesen als solchen zu entschädigen, soweit die Entschädigung des unentgeltichen Rechtsbeistands nicht durch die Parteientschädigung gedeckt sei. Für das bundesgerichtliche Verfahren sei ihm eine Parteientschädigung von Fr. 2'800.-- zuzusprechen. Eventualiter sei auf Kosten für das bundesgerichtliche Verfahren zu verzichten. Subeventualiter sei ihm für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. 
Das kantonale Steueramt und das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich beantragen die Abweisung der Beschwerde. Die Eidgenössische Steuerverwaltung schliesst auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit diese die direkte Bundessteuer betrifft, und verzichtet auf Vernehmlassung hinsichtlich der Staats- und Gemeindesteuern. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Auch wenn die Vorinstanz die Beschwerden betreffend Staats- und Gemeindesteuer und direkte Bundessteuer 2011 vereinigt hat, eröffnet das Bundesgericht grundsätzlich zwei Verfahren, wenn sowohl die kantonalen Steuern wie auch die direkte Bundessteuer betroffen sind, um die Fälle aller Kantone einheitlich zu erfassen (Urteil 2C_787/ 2012 / 2C_788/2012 vom 15. Januar 2013 E. 1.1). Es behält sich aber vor, die beiden Verfahren zu vereinigen und nur ein Urteil zu fällen. Das rechtfertigt sich auch hier, nachdem es um den gleichen Sachverhalt geht, sich die gleichen Parteien gegenüberstehen und sich ähnliche Rechtsfragen stellen (vgl. Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 BZP [SR 273]; Urteil 2C_22/2016 / 2C_23/2016 vom 21. April 2016 E. 1.1).  
 
1.2. Die Beschwerde wurde unter Einhaltung der gesetzlichen Frist (Art. 100 Abs. 1 BGG) und Form (Art. 42 BGG) von einer durch die Entscheidung besonders berührten Partei mit einem schutzwürdigen Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 89 Abs. 1 BGG) eingereicht und richtet sich gegen den Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten, oberen kantonalen Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG) in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a BGG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.  
 
2.  
 
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 und Art. 96 BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist daher weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden (BGE 139 II 404 E. 3 S. 415). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt indessen eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 139 I 229 E. 2.2 S. 232; 136 II 304 E. 2.5 S. 314).  
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116 f.). Die beschwerdeführende Partei kann die Feststellung des Sachverhalts unter den gleichen Voraussetzungen beanstanden, wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Eine entsprechende Rüge ist substanziiert vorzubringen (BGE 137 II 353 E. 5.1 S. 356; 136 II 304 E. 2.5 S. 314).  
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer rügt vorab eine Verletzung der aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliessenden Begründungspflicht und beruft sich auf Art. 29 Abs. 2 BV. Er macht im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe die Festsetzung der Parteientschädigung nicht ausreichend begründet.  
 
3.2. Die Ausführungen der Vorinstanz zur Parteientschädigung mögen zwar knapp gehalten sein. Es geht jedoch mit genügender Klarheit daraus hervor, dass sie der Auffassung ist, dem Beschwerdeführer komme nicht die volle Parteientschädigung einer anwaltlich vertretenen Partei zu, weil dieser nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten werde. Hinzu komme der geringe Streitwert. Insgesamt sei deshalb eine Entschädigung von Fr. 400.-- angemessen. Der Beschwerdeführer hat somit ohne Weiteres erfassen können, welche Überlegungen das Verwaltungsgericht bei der Festsetzung der Parteientschädigung geleitet haben, und war auch in der Lage, seine Einwände gegen den Entscheid beim Bundesgericht vorzubringen. Eine Verletzung der Begründungspflicht durch die Vorinstanz ist somit nicht ersichtlich.  
 
4.  
 
4.1. Der Beschwerdeführer rügt eine willkürliche und rechtsungleiche Festsetzung der ausgesprochenen Parteientschädigung. Die ihm zugesprochene Parteientschädigung von Fr. 400.-- entspreche nicht den von seinem Rechtsvertreter vor Steuerrekursgericht und Verwaltungsgericht eingereichten Kostennoten, aus welchen ein Zeitaufwand von 5,38 bzw. 5,31 Stunden und ein verrechneter Stundensatz von Fr. 250.-- hervorgingen (insgesamt Fr. 2'673.60). Es habe ein komplexer Sachverhalt vorgelegen und es hätten sich rechtlich schwierige Fragen der Abgrenzung zwischen steuerfreiem Kapitalgewinn, Ertrag aus beweglichem Vermögen oder steuerpflichtiger indirekter Teilliquidation gestellt.  
 
4.2. Für den Bereich der direkten Bundessteuer ist die Verlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen im Verfahren vor dem Steuerrekursgericht und dem Verwaltungsgericht bundesrechtlich geregelt (Art. 144 und 145 Abs. 2 DBG). Die Beschwerde- bzw. Rekursinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die als Kann-Bestimmung formulierte Regelung wird nach ständiger Praxis als "Muss-Vorschrift" verstanden. Es besteht somit ein Anspruch auf Parteientschädigung, wenn die entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 98 Ib 506 E. 1 S. 508 f.; Urteile 2C_846/2013 vom 28. April 2014 E. 3.3; 2C_445/2009 vom 23. Februar 2010 E. 3; 2C_715/2008 vom 15. April 2009 E 2.1 mit Hinweisen). "Notwendig" sind Parteikosten dann, wenn sie zur sachgerechten und wirksamen Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung unerlässlich erscheinen (BGE 131 II 200 E. 7.2 S. 214; Urteil 2A.740/2005 vom 3. Januar 2006 E. 2.1). Der vom Gesetzgeber verwendete Begriff der "notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten" gewährt der urteilenden Instanz einen erheblichen Beurteilungsspielraum. Sie hat ausgehend von den konkreten Umständen des Einzelfalls bzw. der jeweiligen Prozesslage frei zu würdigen, ob und in welcher Höhe eine Parteientschädigung geschuldet ist (BGE 98 Ib 506 E. 2 S. 509 ff.; Urteil 2A.468/2005 vom 7. April 2006 E. 3.2; ferner Urteile 8C_329/2011 vom 29. Juli 2011 E. 6.1; 9C_108/2010 vom 15. Juni 2010 E. 7.2). Wichtige Kriterien sind neben der Komplexität von Sach- und Rechtslage namentlich die in Frage stehenden Folgen für die steuerpflichtige Person, deren Fähigkeiten und prozessuale Erfahrungen sowie die Vorkehren der Behörden. Gemäss Art. 144 Abs. 5 DBG bestimmt sich die Höhe der Verfahrenskosten und der Parteientschädigung nach kantonalem Recht. Auch wenn der Wortlaut von Art. 144 Abs. 5 DBG unbestimmt von den "Kosten des Verfahrens" ("frais de la procédure"; "spese procedurali") spricht, ist die Parteientschädigung mitumfasst und ermöglicht so eine abgestimmte Regelung der Bemessung der Kosten- und Entschädigungsfolgen (Urteil 2C_846/2013 vom 28. April 2014 E. 3.4).  
 
4.3. Soweit die Staats- und Gemeindesteuern betroffen sind, gilt im Kanton Zürich für die Zusprechung einer Parteientschädigung im Rekursverfahren vor dem Steuerrekursgericht sowie im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht das Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959 (VRG/ZH; LS 175.2) sinngemäss (vgl. § 152 und § 153 Abs. 4 des Steuergesetzes des Kantons Zürich vom 8. Juni 1997 [StG/ZH; LS 631.1]). Gemäss § 17 VRG/ZH kann im Rekursverfahren und im Verfahren vor Verwaltungsgericht die unterliegende Partei oder Amtsstelle zu einer angemessenen Entschädigung für die Umtriebe ihres Gegners verpflichtet werden, namentlich wenn die rechtsgenügende Darlegung komplizierter Sachverhalte und schwieriger Rechtsfragen besonderen Aufwand erforderte oder den Beizug eines Rechtsbeistandes rechtfertigte (lit. a), oder ihre Rechtsbegehren oder die angefochtene Anordnung offensichtlich unbegründet waren (lit. b). Gemäss § 8 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 23. August 2010 (GebV VGr/ZH; LS 175.252) wird die Parteientschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen bemessen. Ein unnötiger oder geringfügiger Aufwand wird nicht ersetzt (§ 8 Abs. 2 GebV VGr/ZH).  
 
4.4. Was die Bemessung der Kosten- und Entschädigungsfolgen betrifft, ist es den Kantonen unbenommen, die Bedeutung der Streitsache als Funktion des Streitwerts aufzufassen und die Kosten- und Entschädigungsfolgen streitwertabhängig auszugestalten. Als Streitwert gilt dabei im Bereich der direkten Steuern praxisgemäss jener Steuerbetrag, der vom Streit betroffen ist (§ 114 Abs. 4 StG/ZH; Urteil 2A.272/2006 vom 19. Mai 2006 E. 2.3). Eine streitwertabhängige Bemessung geht mit einer gewissen Pauschalisierung des abzugeltenden Aufwands einher. Wäre unabhängig vom Streitwert in jedem Fall nicht mehr und nicht weniger als der tatsächliche Stundenaufwand zu vergüten, würde ein Streitwerttarif von vornherein keinen Sinn machen. Ihre Schranke findet die Pauschalisierung namentlich dort, wo sie zu stossenden Ergebnissen führt. Die Parteientschädigung darf daher nicht ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zur Wichtigkeit und Schwierigkeit der Sache sowie zu der damit für den Rechtsvertreter verbundenen Verantwortung und der von ihm in gebotener Weise aufgewendeten Zeit stehen. Auch bei Parteientschädigungen am unteren Rand ist darauf zu achten, dass kein offensichtliches Missverhältnis zwischen dem Streitwert und dem notwendigen Zeitaufwand der Vertretung resultiert, indem etwa nur mehr symbolische Entschädigungen ausgerichtet werden, die den konkreten Verhältnissen in keiner Weise gerecht werden (Urteil 2C_845/2013 vom 28. April 2014 E. 3.4 und die dort zitierte Rechtsprechung).  
Die Höhe der Parteientschädigung bemisst sich nach kantonalem Recht, dessen Anwendung vom Bundesgericht nur daraufhin überprüft werden kann, ob damit Bundesrecht, namentlich das Willkürverbot (Art. 9 BV), verletzt wird (vgl. BGE 138 I 143 E. 2 S. 149; 136 I 241 E. 2.4 S. 249). Willkürlich ist ein Entscheid, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtssatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 141 I 70 E. 2.2 S. 72; 141 I 49 E. 3.4 S. 53; 140 I 201 E. 6.1 S. 205; je mit Hinweisen). Die neben der Verletzung des Willkürverbots vom Beschwerdeführer vorgebrachte Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtsgleiche Behandlung kommt im vorliegenden Zusammenhang keine über das Willkürverbot hinausgehende selbständige Bedeutung zu, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist. 
 
4.5. In der Praxis deckt die Parteientschädigung regelmässig nicht sämtliche erforderlichen Kosten, sondern nur einen Teil des nötigen Prozessaufwands. Bei der Frage, wie gross der Kostenanteil ist, den eine entschädigungsberechtigte Partei selber zu tragen hat, steht der Entscheidinstanz ein grosses Ermessen zu (KASPAR PLÜSS, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. Aufl. 2014, N. 80 f. zu § 17 VRG/ZH mit zahlreichen Verweisen auf die Zürcher Praxis).  
Gemäss der Vorinstanz könne sich der Beschwerdeführer, dessen Rechtsvertreter nicht Rechtsanwalt ist, nicht auf die Verordnung des Zürcher Obergerichts über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV/ZH; LS 215.3) berufen, welche die von den Justizbehörden festzusetzenden Vergütungen für die Parteivertretung durch Anwältinnen und Anwälte vor den Schlichtungsbehörden, den Zivilgerichten und den Strafbehörden regelt. Folglich stehe ihm nicht die volle Parteientschädigung einer anwaltlich vertretenen Partei zu. 
Die erforderlichen Verfahrenskosten einer Partei werden in der Regel geringer eingeschätzt, wenn die notwendigerweise beigezogene externe Vertretung nicht anwaltlich tätig ist (vgl. PLÜSS, a.a.O., N. 72 zu § 17 VRG/ZH). Dies ist mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung vereinbar. Das Bundesgericht hat erwogen, dass es sachlich haltbar ist, die besondere Stellung von Rechtsanwälten bei der Entschädigung mitzuberücksichtigen, was sowohl für Verwaltungsgerichtsverfahren mit Anwaltsmonopol als auch für Verwaltungsverfahren und Verwaltungsbeschwerdeverfahren ohne Anwaltsmonopol gilt (vgl. Urteil 1C_592/2012 vom 7. März 2013 E. 3.5). Somit ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz bei der Festlegung der Parteientschädigung berücksichtigt hat, dass der Beschwerdeführer im kantonalen Verfahren nicht durch einen Rechtsanwalt, sondern durch eine nicht patentierte Person vertreten war. 
Nach eigenen Angaben des Beschwerdeführers beläuft sich vorliegend die Steuerersparnis - und somit der Streitwert - auf etwas über Fr. 2'000.-- (S. 12 der Beschwerdeschrift). Angesichts des geringen Streitwerts, auf welchen die Vorinstanz abstellen durfte (vgl. E. 4.4 hiervor), sowie mit Blick auf die Tatsache, dass der Vertreter des Beschwerdeführers kein patentierter Rechtsanwalt ist, erweist sich die von der Vorinstanz zugesprochene Parteientschädigung von insgesamt Fr. 400.-- zwar als niedrig, aber nicht als im Ergebnis geradezu willkürlich. Zieht man im Übrigen die Anwaltsgebührenverordnung zum Vergleich heran, ergibt sich aus § 4 AnwGebV/ZH, dass bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 5'000.-- die Grundgebühr 25% des Streitwertes, aber mind. Fr. 100.-- beträgt. Folglich würde bei einem Streitwert von ca. Fr. 2'000.-- die Vergütung eines Rechtsanwalts im Zivilprozess bei rund Fr. 500.-- (25%) liegen. Auch aus diesem Blickwinkel kann die dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer ausgesprochene Parteientschädigung von Fr. 400.-- nicht als willkürlich bezeichnet werden. 
Die Rüge des Beschwerdeführers erweist sich somit als unbegründet. 
 
5.   
Der Beschwerdeführer rügt sodann, die Vorinstanz habe Art. 29 Abs. 3 BV bzw. Art. 9 BV verletzt, indem sie sein Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung als gegenstandslos abgeschrieben habe, obwohl die zugesprochene Parteientschädigung tiefer ausgefallen sei als die Entschädigung, die einem unentgeltlichen Rechtsbeistand zugestanden hätte. 
 
5.1. Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Der amtliche Anwalt kann aus Art. 29 Abs. 3 BV einen Anspruch auf Entschädigung und Rückerstattung seiner Auslagen herleiten. Dieser umfasst aber nicht alles, was für die Wahrnehmung der Interessen des Mandanten von Bedeutung ist. Ein verfassungsrechtlicher Anspruch besteht nur, "soweit es zur Wahrung der Rechte notwendig ist". Nach diesem Massstab bestimmt sich der Anspruch sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht, d.h. in Bezug auf den Umfang der Aufwendungen (BGE 141 I 124 E. 3.1 S. 126).  
 
5.2. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts hat der öffentlich-rechtliche Entschädigungsanspruch des amtlichen Anwalts subsidiären Charakter und bleibt ohne Einfluss auf die Prozessentschädigung des unterliegenden Gegners. Er kommt grundsätzlich zum Tragen, wenn keine Prozessentschädigung geschuldet oder diese uneinbringlich ist. Ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird in der Regel gegenstandslos, wenn das unterliegende Gemeinwesen zu einer ordentlichen Entschädigung an den obsiegenden, im Genuss der unentgeltlichen Rechtspflege prozessierenden Gegner verurteilt wird (vgl. Urteil 5A.388/2009 vom 29. Juni 2009 E. 3.2).  
Das Bundesgericht hat allerdings auch festgehalten, dass der obsiegende Beschwerdeführer entschädigungsrechtlich nicht schlechter gestellt werden darf als der unentgeltlich vertretene unterliegende Beschwerdeführer (vgl. Urteil 9C_338/2010 vom 26. August 2010 E. 5.2). Folglich darf ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht ohne Weiteres abgeschrieben werden, wenn die zugesprochene Parteientschädigung tiefer ausfällt als der Entschädigungsbetrag, der dem Anwalt einer im Genuss der unentgeltlichen Verbeiständung prozessierenden Partei zustehen würde. In diesem Fall muss sich die kantonale Entscheidinstanz noch zum Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege bzw. Verbeiständung äussern, damit die durch die Parteientschädigung nicht gedeckten Anwaltskosten vom Staat übernommen werden, sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. Urteile 9C_516/2007 vom 4. August 2008 E. 2 und I 1059/2006 vom 20. Dezember 2007 E. 3.2). 
 
5.3. Gemäss § 9 Abs. 1 GebV VGr/ZH wird der unentgeltlichen Rechtsbeiständin oder dem unentgeltlichen Rechtsbeistand im Kanton Zürich der notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt werden. § 3 der Verordnung des Obergerichts über die Anwaltsgebühren sieht einen Ansatz von Fr. 150.-- bis Fr. 350.-- pro Stunde vor. Zwar ist der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers nicht patentierter Rechtsanwalt, jedoch statuiert § 16 Abs. 2 VRG/ZH einen "Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes", ohne weitere Anforderungen an dessen Qualifikation zu stellen, was somit die Bestellung eines nicht-anwaltlichen Rechtsvertreters nicht ausschliesst (vgl. Urteil 2C_189/2013 vom 28. Februar 2013 E. 2.3; PLÜSS, a.a.O., N 105 zu § 16 VRG/ZH).  
In Anbetracht der vorliegenden Rechts- und Sachlage ist nicht auszuschliessen, dass die Entschädigung, die dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im Falle der unentgeltlichen Verbeiständung zugestanden hätte, höher als die zugesprochene Parteientschädigung von Fr. 400.-- ausgefallen wäre. Angesichts dieses vergleichsweise geringen Entschädigungsbetrags durfte die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Verbeiständung nicht als gegenstandslos abschreiben, ohne vorher zu prüfen, ob die Bedingungen für die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung erfüllt waren und der unentgeltlich vertretenden Person gegebenenfalls eine um die Parteientschädigung verminderte Entschädigung zu entrichten gewesen wäre. Indem die Vorinstanz diese Frage nicht geprüft hat, hat sie Art. 29 Abs. 3 BV verletzt. 
 
6.  
 
6.1. Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde und zur Rückweisung der Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz, welche im Sinne der vorangehenden Erwägungen das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Verbeiständung im kantonalen Verfahren zu prüfen hat.  
 
6.2. Bei diesem Ausgang obsiegt der Beschwerdeführer teilweise. Zufolge seines Unterliegens im Punkt der Höhe der Parteientschädigung hat er die Hälfte der Gerichtskosten zu tragen; die andere Hälfte wird dem Kanton Zürich, der in seinem Vermögensinteresse betroffen ist, auferlegt (Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG). Da der Beschwerdeführer nur teilweise obsiegt, hat er Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung, welche ihm der Kanton Zürich auszurichten hat. Das Honorar für das bundesgerichtliche Verfahren bestimmt sich nach dem Reglement vom 31. März 2006 über die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtliche Vertretung im Verfahren vor dem Bundesgericht (SR 173.110.210.3; nachfolgend: Reglement), welches vorliegend sinngemäss angewendet wird, da der Rechtsvertreter kein patentierter Anwalt ist (Art. 9 Reglement). Gemäss Art. 3 Abs. 1 Reglement richtet sich bei Streitsachen mit Vermögensinteresse das Honorar in der Regel nach dem Streitwert. Es wird innerhalb der vorgesehenen Rahmenbeträge nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit sowie dem Umfang der Arbeitsleistung und dem Zeitaufwand des Anwalts oder der Anwältin bemessen. Vorliegend ist von einem Streitwert von rund Fr. 2'000.-- auszugehen. Gemäss Art. 4 des Reglements beträgt bei einem Streitwert von bis zu Fr. 20'000.-- das Honorar zwischen Fr. 600.-- und Fr. 4'000.--. Weder sind Umstände geltend gemacht worden noch ist ersichtlich, weshalb von diesem Gebührenrahmen abgewichen werden sollte. Es rechtfertigt sich daher, eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.-- festzulegen.  
 
6.3. Der Beschwerdeführer hat um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht.  
 
6.3.1. Gemäss Art. 64 Abs. 1 BGG befreit das Bundesgericht eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Praxisgemäss sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese (BGE 138 III 217 E. 2.2.4 S. 218).  
 
6.3.2. Vorliegend wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos, soweit der Beschwerdeführer teilweise obsiegt und im bundesgerichtlichen Verfahren eine angemessene Parteientschädigung zugesprochen erhält. Soweit er unterliegt, ist die unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern: Der Beschwerdeführer vermag dem vorinstanzlichen Entscheid bezüglich der Höhe der ausgesprochenen Parteientschädigung nichts Wesentliches entgegenzusetzen, obwohl aufgrund der eingeschränkten Kognition des Bundesgerichts erhöhte Rügepflichten gelten, so dass in Bezug auf diesen Punkt die Beschwerde als aussichtslos betrachtet werden muss.  
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Verfahren 2C_172/2016 und 2C_173/2016 werden vereinigt. 
 
2.   
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und Ziff. 1 des Dispositivs des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 11. Januar 2016 wird insoweit aufgehoben, als damit der Antrag des Beschwerdeführers auf unentgeltliche Verbeiständung als gegenstandslos abgeschrieben wurde. Die Sache wird insofern zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen, welche im Sinne der Erwägungen die Frage der unentgeltlichen Verbeiständung im kantonalen Verfahren zu prüfen hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 
 
3.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen, soweit es nicht infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben ist. 
 
4.   
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden im Betrag von Fr. 1'000.--, dem Beschwerdeführer und im Betrag von Fr. 1'000.-- dem Kanton Zürich auferlegt. 
 
5.   
Der Kanton Zürich hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'000.-- zu entschädigen. 
 
6.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 16. August 2016 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Die Gerichtsschreiberin: Petry