Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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5A_610/2017
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Urteil vom 16. August 2017
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________ AG in Liquidation,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. Bank B.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Reto Arpagaus und/oder Rechtsanwältin Silvia Renninger,
2. Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
aufschiebende Wirkung, Kostenvorschuss (Rechtsöffnung),
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 31. Juli 2017.
Erwägungen:
1.
Die A.________ AG in Liquidation (Beschwerdeführerin) erhob am 19. Juli 2017 in einem Rechtsöffnungsverfahren gegen eine Verfügung des Bezirksgerichts Meilen vom 14. Juli 2017 Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich. Mit Verfügung vom 31. Juli 2017 trat das Obergericht auf den Antrag um aufschiebende Wirkung nicht ein, da dieser unbegründet geblieben sei. Zugleich setzte es der Beschwerdeführerin eine Frist von zehn Tagen ab Zustellung der Verfügung zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses von Fr. 2'000.--. Es wies darauf hin, dass juristische Personen grundsätzlich weder die unentgeltliche Prozessführung noch eine Verbeiständung beanspruchen könnten.
Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 12. August 2017 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht.
2.
Die Eingabe ist als Beschwerde in Zivilsachen entgegenzunehmen (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ).
Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde Anträge zu enthalten und nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die Begründung muss sachbezogen sein und sich auf den Streitgegenstand beziehen und beschränken; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116).
3.
Die Beschwerdeführerin verweist zur Begründung ihrer Beschwerde auf ihre kantonale Beschwerde vom 19. Juli 2017. Dies ist unzulässig, denn die Begründung muss in der Beschwerde an das Bundesgericht selber enthalten sein (BGE 138 III 252 E. 3.2 S. 258; 133 II 396 E. 3.1 S. 400). Sodann ist die Beschwerde unzulässig, soweit sie über den Gegenstand der angefochtenen Verfügung hinausgeht (Antrag auf Fristerstreckung im bezirksgerichtlichen Verfahren, Ausstandsbegehren gegen Bezirksrichterin C.________). Schliesslich macht die Beschwerdeführerin geltend, aufgrund der prekären finanziellen Situation und des Gesundheitszustands des Liquidators bis mindestens Ende September 2017 handlungsunfähig zu sein. Sie setzt sich jedoch nicht mit der vorinstanzlichen Erwägung auseinander, dass sie das Gesuch um aufschiebende Wirkung vor Obergericht nicht begründet hat und dass ihr als juristischer Person grundsätzlich kein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege zusteht.
Die Beschwerde erweist sich damit als offensichtlich unzulässig bzw. sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Darauf ist im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten.
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. August 2017
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Zingg