Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1B_70/2022
Urteil vom 16. August 2022
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jametti, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Chaix, Haag,
Gerichtsschreiberin Sauthier.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Sebastiaan van der Werff,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Gossau,
Sonnenstrasse 4a, 9201 Gossau SG.
Gegenstand
Strafverfahren; Entsiegelung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts St. Gallen, Kantonaler Zwangsmassnahmenrichter, vom 7. Januar 2022 (ZK.2021.212-TO1ZRK-BRA (ZK.2020.96-TO1ZRK-BRA) ST.2020.45).
Sachverhalt:
A.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen des Verdachts der Herstellung harter Pornografie sowie der versuchten Pornografie. A.________ wird vorgeworfen, am 23./24. November 2019 einer "B.________14_ch" unter der Vorstellung, dass es sich dabei um ein 14-jähriges Mädchen handle, per Chatfunktion auf "Chat_C.________.ch" und per E-Mail von der Adresse "A.________@outlook.ch" pornografische Schriften geschickt zu haben. Weiter wird ihm vorgeworfen, am 4. Februar 2020 per Chatfunktion auf "Chat_C.________.ch" einer "D.________13_ch" unter der Vorstellung, dass es sich dabei um ein 13-jähriges Mädchen handle, ein Bild seines erigierten Glieds geschickt zu haben. Dabei verbarg sich hinter "B.________14_ch" ein verdeckter Fahnder der Kantonspolizei Zürich und hinter "D.________13_ch" ein verdeckter Vorermittler der Bundeskriminalpolizei. A.________ wurde am 11. März 2020 zu den Vorwürfen polizeilich einvernommen. Anlässlich dieser Einvernahme wurde sein Mobiltelefon sichergestellt. Zudem ordnete die Staatsanwaltschaft mündlich eine Hausdurchsuchung an, welche im Anschluss an die Einvernahme am Wohnort von A.________ durchgeführt wurde. Dabei wurden ein weiteres Mobiltelefon HTC, ein Surface-Book, ein Windows-Tablet, ein Laptop HP, eine Playstation 4, ein Computer HP, zwei SD-Karten, drei USB-Sticks, vier CDs und eine Box mit vier Festplatten sichergestellt. A.________ verlangte die Siegelung sämtlicher bei ihm sichergestellten elektronischen Geräte und Speichermedien. Die Staatsanwaltschaft beantragte am 30. März 2020 beim Kantonalen Zwangsmassnahmengericht St. Gallen die Entsiegelung und Durchsuchung der beiden Mobiltelefone, des Surface-Books, des Windows-Tablets, des Laptops HP, des Computers HP sowie der Festplatten. Die USB-Sticks, CDs und SD-Karten sowie die Playstation 4 wurden A.________ am 8. April 2020 wieder ausgehändigt.
Mit Entscheid vom 19. Juni 2020 ordnete das Zwangsmassnahmengericht die Teilentsiegelung der versiegelten Gegenstände (Mobiltelefon aus Effekten sowie Mobiltelefon HTC, Surface-Book, Windows-Tablet, Laptop HP, Computer HP und Festplatten [Sicherstellungspositionen Nr. 2, 3, 6, 7, 10 und 11]) an. Weiter erwog es, die sichergestellten Datenträger würden nach Ablauf der Rechtsmittelfrist durch eine sachverständige Person zur weiteren Bearbeitung aufbereitet. In einem zweiten Schritt würden diese aufbereiteten Daten mittels noch zu erstellender Stichwortliste von der sachverständigen Person bezüglich allenfalls vorhandener Anwaltskorrespondenz durchsucht. Falls Anwaltskorrespondenz vorhanden sei, werde diese ausgeschieden und der beschuldigten Person ausgehändigt. Die übrigen Daten würden der Staatsanwaltschaft zur Durchsuchung ausgehändigt.
Eine dagegen von A.________ an das Bundesgericht erhobene Beschwerde hiess dieses am 13. Januar 2021 gut. Es hob den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 19. Juni 2020 aus verfahrensrechtlichen Gründen, namentlich dem Vorliegen eines unzulässigen hybriden Entsiegelungsentscheids, auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück (1B_380/2020).
B.
Mit Schreiben vom 26. Januar 2021 forderte das Zwangsmassnahmengericht A.________ auf, konkret zu bezeichnen, wo sich geheimnisgeschützte Korrespondenz befinde. Zudem wies es darauf hin, dass die E.________ AG mit der Spiegelung der sichergestellten Daten beauftragt werde. In der Folge fand am 4. Februar 2021 die Öffnung der Kartons mit den gesiegelten Datenträgern statt und das Zwangsmassnahmengericht führte eine Grobsichtung der Datenträger durch. Am 5. August 2021 wurde das Gutachten der E.________ AG erstattet und A.________ zur Kenntnis gebracht. Nach diversem Schriftenwechsel und einem ergänzenden Bericht durch den Sachverständigen vom 30. November 2021 befand das Zwangsmassnahmengericht am 7. Januar 2022 erneut über die Entsiegelung. Es entschied:
1. Die im Strafverfahren gegen A.________ (ST.2020.45) am 22. März 2020 [recte: 11. März] sichergestellten und gleichentags auf Antrag der beschuldigten Person versiegelten Gegenstände werden wie folgt teilentsiegelt:
a) Die Datenträger Anhang-Nr. 5 (Sicherungskopie des Windows-Tablets [Sicherstellungs-Nr. 3]), Anhang-Nr. 6 (Sicherungskopie Laptop HP [Sicherstellungs-Nr. 7]), Anhang-Nr. 7 (Sicherungskopie des Computers HP [Sicherstellungs-Nr.10]), Anhang-Nrn. 8-10 (Sicherungskopie Festplatten [Sicherstellungs-Nr. 11]), Anhang-Nr. 13 (Festplatte Extraktion des Surface-Books [Sicherstellungs-Nr. 6] und Computer HP [Sicherstellungs-Nr. 10]), Nr. 17 (Cellebrite Portable Case des Mobiltelefons HTC [Sicherstellungs-Nr. 2] und Samsung Duos [Sicherstellung ab Effekten]) werden entsiegelt.
b) Die durch den Sachverständigen erstellten Datenträger mit den ausgesonderten Daten mit Hinweisen auf Anwaltskorrespondenz (Datenträger Anhang-Nrn. 14, 16, 18, 19, 20) bleiben versiegelt und sind beim Kantonalen Zwangsmassnahmengericht bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens aufzubewahren.
c) Die sichergestellten Gegenstände (Sicherstellungspositionen Nr. 2, 3, 6, 7, 10 und 11 sowie Mobiltelefon Samsung aus den Effekten) sind beim Kantonalen Zwangsmassnahmengericht spätestens bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens aufzubewahren.
C.
Mit Eingabe vom 9. Februar 2022 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragt:
1. Der Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 7. Januar 2022 sei aufzuheben.
2. Es sei festzustellen, dass das Zwangsmassnahmengericht die durch Art. 6 und Art. 8 EMRK garantierten Grundrechte mehrfach verletzt habe und es sei hinreichend Wiedergutmachung zu leisten, namentlich indem die Bundesgerichtskosten, die Entschädigung für seine Anwaltskosten im Bundesgerichtsverfahren, die Entscheidgebühr (Fr. 1'000.--) der Vorinstanz, sowie die Sachverständigenkosten der Vorinstanz (Fr. 30'011.15) definitiv auf die Bundes- bzw. Staatskasse genommen werden - und zwar unabhängig vom Ausgang des Verfahrens. Eventualiter sei hinreichende Wiedergutmachung nach richterlichem Ermessen zu leisten.
3. Das Entsiegelungsgesuch der Staatsanwaltschaft St. Gallen sei abzulehnen, sämtliche sichergestellten Gegenstände seien ihm unverzüglich zurückzugeben und sämtliche vom Sachverständigen erstellten Datenträger sowie die weiterhin beim Sachverständigen aufbewahrten Daten seien unverzüglich zu vernichten.
4. Eventualiter sei das Entsiegelungsgesuch mit Ausnahme des Mobiltelefons Samsung aus den Effekten abzuweisen, die restlichen sichergestellten Gegenstände seien ihm unverzüglich zurückzugeben, sämtliche vom Sachverständigen erstellten Datenträger sowie die weiterhin beim Sachverständigen aufbewahrten Daten seien unverzüglich zu vernichten, das Mobiltelefon Samsung aus den Effekten sei einer richterlichen Triage zu unterziehen und es sei darüber zu befinden, welche Daten zu entsiegeln seien.
5. Subeventualiter seien alle sichergestellten Gegenstände einer richterlichen Triage zu unterziehen und es sei darüber zu befinden, welche Daten zu entsiegeln seien.
6. Sub-subeventualiter seien die durch den Sachverständigen erstellten Datenträger mit Hinweisen auf Anwaltskorrespondenz unverzüglich zu vernichten, der USB-Stick mit Exports der Anwaltskorrespondenz sei ihm unverzüglich auszuhändigen, die weiterhin beim Sachverständigen aufbewahrten Daten seien unverzüglich zu vernichten und die sichergestellten Gegenstände seien ihm unverzüglich zurückzugeben.
7. Eventualiter sei die Anwaltskorrespondenz von den sichergestellten Gegenständen zu entfernen, die sichergestellten Gegenstände der Staatsanwaltschaft auszuhändigen und die entfernte Anwaltskorrespondenz sei ihm auszuhändigen.
8. S ub-sub-subeventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
9. Im Falle einer richterlichen Triage seien sämtliche ausserhalb des Zeitraums vom 24. Oktober 2019 bis 11. März 2020 erstellten Daten, sowie zusätzlich die Anwaltskorrespondenz und die schriftliche Korrespondenz zwischen ihm und seiner Ex-Freundin F.________ auszusondern und nicht zu entsiegeln. Eventualiter zur beantragten vollständigen Aussonderung der schriftlichen Korrespondenz zwischen ihm und seiner Ex-Freundin F.________ sei zumindest die ausserhalb des Zeitraums vom 24. Oktober 2019 bis 11. März 2020 entstandene Korrespondenz auszusondern und nicht zu entsiegeln. Eventualiter zum beantragten Zeitraum für die zeitliche Einschränkung der Entsiegelung sei die Entsiegelung auf einen vom Gericht für verhältnismässig befundenen Zeitraum einzuschränken. Sämtliche ausgesonderten Daten seien ihm unverzüglich auszuhändigen, die entsiegelten Daten seien der Staatsanwaltschaft auszuhändigen und es seien allfällige weitere Kopien, die weder ihm noch der Staatsanwaltschaft auszuhändigen seien, unverzüglich zu vernichten, insbesondere auch die beim Sachverständigen aufbewahrten Daten.
Das Zwangsmassnahmengericht nimmt Stellung, ohne einen konkreten Antrag zu stellen. Die Staatsanwaltschaft beantragt, auf die Beschwerde nicht einzutreten. Eventualiter sei sie abzuweisen. Der Beschwerdeführer nimmt erneut Stellung und hält an seinen Anträgen fest.
D.
Mit Präsidialverfügung vom 8. März 2022 hat das Bundesgericht der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Erwägungen:
1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid betreffend die Entsiegelung von Daten, die in einem Strafverfahren in Anwendung von Art. 246 ff. StPO sichergestellt wurden. Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht gemäss Art. 78 ff. BGG offen. Es handelt sich um einen Zwischenentscheid, der einen nicht mehr korrigierbaren Eingriff in schutzwürdige Geheimnisinteressen des Beschwerdeführers mit sich bringen kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Der Beschwerdeführer macht insbesondere geltend, auf den Gegenständen befänden sich Anwaltskorrespondenz sowie höchstpersönliche "Kommunikation" zwischen ihm und seiner Ex-Freundin. Damit droht ihm ein nicht wieder gutzumachender Nachteil (vgl. das den Beschwerdeführer betreffende Urteil 1B_380/2020 vom 13. Januar 2021 E. 1). Als Inhaber der sichergestellten Datenträger sowie der vom angefochtenen Entsiegelungsentscheid betroffenen Daten ist er zur Beschwerde legitimiert (Art. 81 Abs. 1 BGG). Der Entscheid der Vorinstanz ging dem Beschwerdeführer am 10. Januar 2022 zu. Die 30-tägige Beschwerdefrist wurde eingehalten. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten.
2.
2.1. Der Beschwerdeführer macht vorab geltend, die mit der Durchsuchung der Daten beauftragten Sachverständigen hätten unzulässigerweise in den Inhalt der Verteidigerkorrespondenz Einsicht genommen. Dadurch liege eine Verletzung von Art. 6 und Art. 8 EMRK vor und es sei ihm eine Wiedergutmachung zu bezahlen.
2.2. Gemäss Art. 248 Abs. 4 StPO kann das Gericht zur Prüfung des Inhalts der Aufzeichnungen und Gegenstände eine sachverständige Person beiziehen. Indes darf das Entsiegelungsgericht die richterliche Triage der versiegelten Gegenstände bzw. die Aussonderung von geheimnisgeschützten Aufzeichnungen und Unterlagen nicht an die Staatsanwaltschaft oder an die Polizei delegieren. Wenn das Zwangsmassnahmengericht spezialisierte Polizeidienste oder externe Fachexperten (z.B. Informatiker) zur Unterstützung seiner Triage beiziehen will (vgl. Art. 248 Abs. 4 StPO), hat es dafür zu sorgen, dass die betreffenden Personen nicht auf den Inhalt von (mutmasslich) geheimnisgeschützten Dateien zugreifen können (BGE 142 IV 372 E. 3.1.; 141 IV 77 E. 5.5.1 f.; Urteil 1B_136/2021 vom 9. August 2021 E. 3.2; je mit Hinweisen).
2.3. Dem Gutachten vom 2. August 2021 kann auf S. 16 unter dem Titel "Aufbereitung zur Sichtung" entnommen werden, dass der "Inhalt soweit er sinnvoll lesbar, bei den Fundstellen des Adressteils auch der umgebende Inhalt bzw. Kontext analysiert wurden". Beim erkennbaren Teil der E-Mail-Kommunikation im Zusammenhang mit dem Adressteil handle es sich um eine Terminvereinbarung für eine Einvernahme und die Ankündigung bzw. digitale Zusendung eines Schreibens, wobei das Schreiben selbst jedoch nicht erkennbar sei. Soweit der Beschwerdeführer aus diesen Ausführungen schliesst, die Sachverständigen hätten unzulässigerweise auf den Inhalt zugegriffen, erweist sich seine Rüge jedenfalls nicht als unbegründet. Statt einzig die Fundstellen zu benennen, bei welchen die E-Mail-Adresse der Verteidigung erwähnt wurden, haben die Sachverständigen gemäss eigenen Angaben den "umgebenden Inhalt bzw. Kontext analysiert". Den Ausführungen der Vorinstanz, durch die technische Aufbereitung der Fundstellen des Adressteils und auch die in Fragmenten gefundene E-Mail-Kommunikation werde dem Gericht überhaupt erst ermöglicht, die Sichtung vorzunehmen und über die Aussonderung allenfalls geschützter Anwaltskorrespondenz entscheiden zu können, ist entgegenzuhalten, dass Unterlagen aus dem Verkehr der beschuldigten Person mit ihrer Verteidigung ohne weiteres auszusondern sind (vgl. Art. 248 Abs. 1 i.V.m. Art. 264 Abs. 1 lit. a StPO). Dies gilt auch für die in Fragmenten gefundene E-Mail Kommunikation. Der Auffassung der Vorinstanz, es habe sich lediglich um die Aufbereitung der Daten und nicht um eine inhaltliche Analyse gehandelt, entspricht denn auch nicht der im Gutachten gewählten Umschreibung des Vorgehens. Diese lässt darauf schliessen, dass der Sachverständige unzulässigerweise eine eigentliche inhaltliche Analyse durchgeführt hat. Im Übrigen ist bereits der Zugriff auf den (mutmasslich) geheimnisgeschützten Inhalt verboten, dies hat umso mehr für dessen Analyse zu gelten (vgl. E. 2.2 hiervor).
Daran ändert die Behauptung der Staatsanwaltschaft ebenfalls nichts, wonach mit dem umgebenden Inhalt wahrscheinlich die "Betreffzeile" gemeint gewesen sei, deren Kenntnisnahme sich "technisch schlicht nicht verhindern lasse". Dies wird jedoch weder dargetan noch entspricht es dem Gutachten. Demnach liegt eine Verletzung von Bundesrecht vor. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers handelt es sich vorliegend jedoch nicht um einen derart schweren Verstoss, der einer Wiedergutmachung bedarf. Die Verletzung ist aber bei den Kosten- und Entschädigungsfolgen zu berücksichtigen. Das Sachgericht wird der Verletzung zudem bei seiner Urteilsfindung in angemessener Weise Rechnung zu tragen haben.
2.4. Nicht gefolgt werden kann dem Beschwerdeführer demgegenüber, soweit er die von der Vorinstanz im Hinblick auf die Auftragserteilung an den Sachverständigen bzw. vor der Übergabe der Datenträger durchgeführte "Grobsichtung" beanstandet. Wie aus der vorinstanzlichen Stellungnahme hervorgeht, hat sie sich dabei einzig einen Überblick über den Umfang und die Struktur der elektronischen Daten und deren Dateiformate auf insgesamt zehn Datenträgern verschafft, um festzustellen, ob und auf welchen Geräten überhaupt Daten vorhanden sind. Dass sie dabei aber in unzulässiger Weise auf den Inhalt zugegriffen hätte, ist weder ersichtlich noch dargetan.
3.
3.1. Der Beschwerdeführer rügt weiter, es bestehe bezüglich der Tatvorwürfe der Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 4 Satz 1 StGB sowie der versuchten Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 StGB kein hinreichender Tatverdacht. Er bringt unter anderem vor, es sei fraglich, ob er abgesehen vom einmalig verschickten Penisbild überhaupt schriftliche (Kinder-) Pornografie hergestellt habe. Die in den Live-Chats gesendeten Nachrichten seien letztlich nichts anderes als Live-Gespräche, welche nicht als pornografische Schriften unter Art. 197 StGB zu subsumieren seien. Zudem gäbe es keine Anhaltspunkte, dass er minderjährige Personen getroffen und mit ihnen sexuelle Handlungen vorgenommen habe. Sodann sei es allgemein bekannt, dass sich auf "Chat_C.________.ch" keine minderjährigen Personen aufhalten und sich hinter Minderjährigkeit suggerierenden Nicknames Erwachsene verbergen würden.
3.2. Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO). Im Gegensatz zum erkennenden Sachgericht hat das für die Beurteilung von Zwangsmassnahmen im Vorverfahren zuständige Gericht bei der Überprüfung des hinreichenden Tatverdachts keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Bestreitet die beschuldigte (oder eine von Zwangsmassnahmen betroffene andere) Person den Tatverdacht, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der beschuldigten Person an dieser Tat vorliegen, die Strafbehörden somit das Bestehen eines hinreichenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein, um einen hinreichenden Tatverdacht begründen zu können (BGE 141 IV 87 E. 1.3.1; 137 IV 122 E. 3.2). Auch über die gerichtliche Verwertbarkeit von Beweismitteln ist in der Regel noch nicht im Untersuchungsverfahren abschliessend zu entscheiden (BGE 143 IV 387 E. 4.4; 141 IV 289 E. 1 f.; je mit Hinweisen). Zur Frage des Tatverdachts bzw. zur Schuldfrage hat das Bundesgericht weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen (BGE 143 IV 316 E. 3.1 mit Hinweisen).
3.3. Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer bestreite im Grundsatz nicht, im Zeitraum von Ende Oktober 2019 bis zum 11. März 2020 regelmässig über die Plattform "Chat_C.________.ch" Dritte angesprochen und dabei nach sexuellen Handlungen gegen Entgelt gefragt sowie ein Bild seines erigierten Glieds verschickt zu haben. Dies obschon die Chatpartnerinnen klargestellt hatten, dass sie erst 13- bzw. 14-jährig seien. Dadurch bestehe der hinreichende Tatverdacht, er könnte sich der versuchten Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 StGB schuldig gemacht haben. Weiter bestünden aufgrund der Zugeständnisse des Beschwerdeführers und der Untersuchungsergebnisse aus den verdeckten Ermittlungen genügend konkrete Anhaltspunkte, dass er sich der harten Pornografie nach Art. 197 Abs. 4 Satz 1 StGB schuldig gemacht haben könnte, indem er Nachrichten mit Beschreibungen von sexuellen Handlungen mit einem Kind hergestellt und verbreitet habe, nachdem die Chatpartnerinnen anfangs klargestellt hatten, dass sie erst 13- bzw. 14-jährig seien. Diese Vorwürfe würden durch objektive Beweismittel (Chat-, Whats-App, und Mail-Protokolle) untermauert. Letztlich werde aber das Sachgericht darüber zu befinden haben, ob die Ausführungen im Rahmen eines ("Live-") Chats als taugliches Tatobjekt in Frage komme oder nicht. Zum jetzigen Zeitpunkt sei der hinreichende Tatverdacht jedenfalls zu bejahen (vgl. E. II.3 des angefochtenen Entscheids).
3.4. Die Vorinstanz hat sich ausführlich mit den bisherigen Untersuchungsergebnissen auseinandergesetzt; ihre Erwägungen sind nicht zu beanstanden. Eine vorläufige Würdigung der durch die verdeckte Ermittlung gewonnenen Erkenntnisse und der schriftlichen Aussagen des Beschwerdeführers führt zum Schluss, dass die Vorinstanz das Bestehen eines hinreichenden Tatverdachts auf verbotene (Kinder-) Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 StGB bzw. Art. 197 Abs. 4 StGB mit vertretbaren Gründen bejahen durfte. Unter den genannten Umständen liegen ausreichend konkrete Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten des Beschwerdeführers vor. Seine ausschweifenden, gegenteiligen Ausführungen vermögen daran nichts zu ändern. Namentlich vermag sein Einwand, wonach es allgemein bekannt sei, dass sich auf "Chat_C.________.ch" keine tatsächlich minderjährigen Personen aufhalten und dass sich hinter Minderjährigkeit suggerierenden Nicknames Erwachsene verbergen würden, den hinreichenden Tatverdacht ebenso wenig zu zerstreuen, wie seine Behauptung, "Live-Chats" würden ohnehin nicht unter Art. 197 StGB fallen. Es ist weder Sache des Entsiegelungsgerichts noch des Bundesgerichts, diesbezüglich dem Strafgericht vorzugreifen (vgl. E. 3.2 hiervor). Soweit der Beschwerdeführer überdies der Staatsanwaltschaft eine Fälschung der objektiven Beweismittel vorwirft, ist darauf nicht weiter einzugehen. Das Bundesgericht hat im diesbezüglich separat geführten Verfahren 1C_598/2021 am 15. Juni 2022 festgehalten, es bestünden keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine angebliche Fälschung von Beweismitteln.
3.5. Sodann ist auch der Entscheid über die gerichtliche Verwertbarkeit der aus der verdeckten Ermittlung der Bundeskriminalpolizei bzw. der Kantonspolizei Zürich gewonnenen Beweismittel dem Sachgericht vorzubehalten (vgl. E. 3.2 hiervor). Konkrete Hinweise, dass die Beweismittel offensichtlich unverwertbar sein sollen, sind entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers keine ersichtlich. Dies betrifft mitunter dessen Einwand, die verdeckten Ermittler hätten sich täuschend verhalten, indem sie sich als 13- bzw. 14-jähriges Mädchen ausgegeben hätten, weshalb sämtliche von der Bundeskriminalpolizei bzw. der Kantonspolizei Zürich erhobenen Beweismittel offensichtlich einem absoluten Verwertungsverbot gemäss Art. 140 Abs. 1 i.V.m. Art. 141 Abs. 1StPO unterlägen.
3.6. Der Beschwerdeführer ist überdies der Ansicht, die Hausdurchsuchung sei unter Zwang erfolgt, weshalb ebenfalls ein absolutes Verwertungsverbot für alle aus der Hausdurchsuchung gewonnenen Beweismittel bzw. sichergestellten Gegenstände bestehe. Zudem habe ohnehin kein dringender Fall vorgelegen, welcher einer mündlichen Anordnung der Hausdurchsuchung bedurft hätte.
Zwar kann nach der Praxis des Bundesgerichts die der Sicherstellung und Entsiegelung von Unterlagen und Aufzeichnungen zugrunde liegende Hausdurchsuchung mit einer Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht gegen den kantonalen Entsiegelungsentscheid grundsätzlich akzessorisch mitangefochten werden (vgl. BGE 144 IV 74 E. 2.7, nicht amtl. publ. E. 3.1; Urteile 1B_611/2021 vom 12. Mai 2022 E. 1.4; je mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer bringt seine Rügen indessen erstmals im vorliegenden Verfahren und somit zu spät vor. Er hätte diese bereits gegen den Durchsuchungsbefehl vom 11. März 2020 vorbringen müssen und auch können. In seinem Schreiben vom 23. April 2020 setzte er sich jedoch einzig mit der Entsiegelung auseinander, ohne darzulegen, weshalb die zugrunde liegende Hausdurchsuchung angeblich unzulässig gewesen sein soll. Damit befasste er sich entgegen seiner Behauptung im Übrigen auch nicht in seiner ersten Beschwerde vom 21. Juli 2020 im Verfahren 1B_380/2020 an das Bundesgericht. Dort hielt er in Ziff. 33 ohne weitere Begründung einzig fest, es bleibe völlig unklar, worin die Dringlichkeit bestanden habe, mit der es sich rechtfertigen würde, die Hausdurchsuchung mündlich anzuordnen. Dass sich die Vorinstanz in der Folge im Rückweisungsentscheid nicht mit dieser Frage auseinandergesetzt hat, stellt daher keine Rechtsverweigerung dar. Diese Rüge erweist sich als unbegründet.
4.
4.1. Der Beschwerdeführer ist weiter der Ansicht, die Durchsuchung bzw. Entsiegelung sei nicht verhältnismässig. Die Staatsanwaltschaft habe keine Einvernahme mehr mit ihm durchgeführt, obschon dies eine mildere Massnahme darstellen würde. Aus Verhältnismässigkeitsgründen sei die Entsiegelung auf das Mobiltelefon Samsung zu beschränken, da er nur dieses verwendet habe. Überdies sei die Entsiegelung zeitlich einzuschränken. Der von der Staatsanwaltschaft für untersuchungsrelevant erklärte Zeitraum daure vom 24. Oktober 2019 bis zum 11. März 2020. Nur für diesen Zeitraum sei die Entsiegelung zu gewähren, sofern sie nicht ohnehin zu verweigern sei.
4.2. Gemäss Art. 246 StPO dürfen Schriftstücke, Ton-, Bild- und andere Aufzeichnungen, Datenträger sowie Anlagen zur Verarbeitung und Speicherung von Informationen durchsucht werden, wenn zu vermuten ist, dass sich darin Informationen befinden, die der Beschlagnahme unterliegen. Nach Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO können Gegenstände einer beschuldigten Person oder einer Drittperson beschlagnahmt werden, wenn sie voraussichtlich als Beweismittel gebraucht werden. Zu Beweiszwecken sichergestellte Unterlagen und Daten, deren Entsiegelung die Staatsanwaltschaft verlangt, müssen für die Strafuntersuchung von Bedeutung sein (BGE 137 IV 189 E. 5.1.1 mit Hinweisen). Die Rechtsprechung stellt insoweit keine hohen Anforderungen. Es genügt, wenn die Staatsanwaltschaft aufzeigt, dass sich unter den versiegelten Unterlagen und Daten mutmasslich solche befinden, die für das Strafverfahren relevant sind. Indessen sind auch die Entsiegelung und Durchsuchung von Aufzeichnungen, die grundsätzlich für die Strafuntersuchung von Bedeutung sind, in sachlicher oder zeitlicher Hinsicht einzuschränken, soweit ein Teil der gesiegelten Daten offensichtlich nicht untersuchungsrelevant ist. Macht deren Inhaberin oder Inhaber fehlende Beweisrelevanz geltend, hat sie oder er zu substanziieren, inwiefern die fraglichen Aufzeichnungen und Gegenstände zur Aufklärung der untersuchten Straftat offensichtlich untauglich sind (BGE 142 IV 207 E. 7.1; 141 IV 77 E. 4.3; Urteil 1B_611/2021 vom 12. Mai 2022 E. 4.1; je mit Hinweisen).
4.3. Die Staatsanwaltschaft ermittelt gegen den Beschwerdeführer wegen des Verdachts der Herstellung harter Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 4 Satz 1 StGB sowie der versuchten Pornografie nach Art. 197 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 StGB. Für den ersten Tatbestand droht das Gesetz Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren an. Es handelt sich also um ein Verbrechen (Art. 10 Abs. 2 StGB). Hinzu kommt, dass dem Beschwerdeführer vorgeworfen wird, Beschreibungen von sexuellen Handlungen mit einem Kind versendet bzw. diese hergestellt zu haben. Da Kinder besonders schützenswert sind und dem Rechtsgut der Gefährdung der sexuellen Entwicklung von unter 16-Jährigen ein hoher Stellenwert zukommt, gewichtete die Vorinstanz deshalb das Strafverfolgungsinteresse zu Recht als hoch (vgl. BGE 143 IV 9 E. 3.2). Es ist mithin grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Entsiegelung sämtlicher beim Beschwerdeführer sichergestellten internetfähigen Datenträger bewilligte und erwog, eine Einschränkung des zu untersuchenden Zeitraums würde sich nicht rechtfertigen. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer selbst einräumte, es könne sein, dass die beiden von verdeckten Ermittlern aufgedeckten Vorfälle nicht die einzigen gewesen seien, bei welchen er jemanden mit einem Geldangebot für sexuelle Handlungen angeschrieben habe, der nicht von vornherein eindeutig als volljährig zu erkennen gewesen sei. Dass er dabei aufgrund des Auseinanderbrechens der Beziehung zu seiner Ex-Freundin insbesondere ab Ende Oktober 2019 bzw. anfangs November 2019 öfters auf der Chatplattform unterwegs gewesen sei, mag zutreffen. Dies schliesst aber nicht aus, dass er nicht bereits zuvor ähnliche wie die ihm vorgeworfenen Straftaten begangen hat. Eine zeitliche Einschränkung rechtfertigt sich folglich nicht.
Ob der Beschwerdeführer, wie von der Vorinstanz erwogen, darüber hinaus allenfalls die Zeitstempel der Meta-Daten manipuliert haben könnte, kann offenbleiben. Grundsätzlich sind dafür keine Anhaltspunkte ersichtlich. Wie der Beschwerdeführer zu Recht einwendet, hat er in den Chats keine "Fake-E-Mail-Adresse" benutzt, sondern eine, die aus seinem richtigen Vor- und Nachnamen besteht. Weiter hat er auch sein eigenes Foto verschickt und seine eigene Mobiltelefonnummer verwendet, die auf seinen richtigen Namen und seine richtige Adresse registriert war. Von einer Verschleierung von Spuren ist insoweit nicht auszugehen (anders: Urteil 1B_256/2021 vom 22. Juli 2021 E. 4.1).
Schliesslich lässt auch der Umstand, dass die Staatsanwaltschaft bisher keine weitere Einvernahme mit dem Beschwerdeführer durchgeführt hat, die Entsiegelung grundsätzlich nicht als unverhältnismässig erscheinen. Der Beschwerdeführer hatte bei seiner ersten Einvernahme von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht. In der Folge hat er sich aber schriftlich zu den Vorwürfen geäussert und seine Sicht der Dinge dargetan. Wann erneut eine Einvernahme durchzuführen ist, bleibt der Verfahrensleitung der Staatsanwaltschaft überlassen.
5.
5.1. Der Beschwerdeführer bringt ferner vor, es mangle hinsichtlich der höchstpersönlichen Korrespondenz mit seiner Ex-Freundin am erforderlichen Deliktskonnex gemäss Art. 246 StPO. Diese Daten hätten keinen relevanten Bezug zu den untersuchten Tatbeständen. Sowohl er als auch seine Ex-Freundin würden an einer Autismus-Spektrum-Störung leiden, weshalb sie, wenn es um schwierige Beziehungsthemen gegangen sei, bevorzugt schriftlich kommuniziert hätten. Diese Nachrichten und insbesondere der Brief vom 10. März 2020, den er seiner Ex-Freundin geschrieben habe, müssten zum Schutz seiner Persönlichkeit ausgesondert werden. Wenn die Vorinstanz einen unmittelbaren Bezug zu den ihm vorgeworfenen Straftaten daraus ableite, dass er selbst eingeräumt habe, ab Ende Oktober 2019 bzw. anfangs November 2019 für einige Monate öfters auf der Chatplattform unterwegs gewesen zu sein, bringe sie den Zusammenhang zwischen dem Beziehungsende und seiner angeblichen Delinquenz durcheinander. Die Kommunikation mit seiner Ex-Freundin sei offensichtlich zur Klärung der Frage, ob er weiteres (Kinder-) pornografisches Material besitze bzw. hergestellt habe, nicht untersuchungsrelevant.
5.2. Zu prüfen ist die Frage, ob die Bilder und Nachrichten zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ex-Freundin in einem sachlichen Zusammenhang zur Strafuntersuchung stehen. Die Korrespondenz muss einen unmittelbaren Zusammenhang zu den untersuchten Straftaten aufweisen, mithin insbesondere zur Klärung der Frage beitragen können, ob der Beschwerdeführer im Besitz von weiterem (Kinder-) pornografischem Material ist bzw. solches verschickt hat. Dass sich der Beschwerdeführer gegenüber seiner Ex-Freundin zu den von ihm angeblich vorgeworfenen Straftaten geäussert hat, kann jedenfalls nicht ausgeschlossen werden. Wie er selbst vorbringt, hat er sich mit seiner Ex-Freundin über "schwierige Beziehungsthemen" und auch über Intimes insbesondere auf dem schriftlichen Weg ausgetauscht. In Anbetracht der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Straftaten sexueller Natur ist insofern von einem unmittelbaren Bezug bzw. einer Untersuchungsrelevanz ("Deliktskonnexität") der umstrittenen Kommunikation auszugehen. Deren Entsiegelung kann möglicherweise zur Aufklärung entsprechender Verdachtsmomente beitragen. Dies genügt vorliegend, um den rechtsprechungsgemäss erforderlichen Sachzusammenhang zum Gegenstand der Strafuntersuchung zu bejahen (vgl. E. 4.2 hiervor). Es besteht ein legitimes Interesse an der Auswertung der Korrespondenz zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ex-Freundin. Sein Interesse an der Wahrung seiner verfassungsrechtlich geschützten Privatsphäre (Art. 13 Abs. 1 BV) überwiegt das Strafverfolgungsinteresse unter diesen Umständen nicht. Dass die Vorinstanz den Deliktskonnex bejaht hat, verstösst somit nicht gegen Bundesrecht.
6.
Soweit der Beschwerdeführer schliesslich geltend macht, die Anwaltskorrespondenz sei lediglich unvollständig ausgesondert worden, kann ihm ebenfalls nicht gefolgt werden. Dafür bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte. Wenn die fachkundigen Sachverständigen keine weiteren Daten gefunden haben, ist davon auszugehen, dass sich auf den Datenträgern nicht mehr Anwaltskorrespondenz befindet. Die Datenträger mit den ausgesonderten Daten sind jedoch dem Beschwerdeführer herauszugeben bzw. allfällige Kopien zu vernichten.
7.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insoweit teilweise gutzuheissen, als festgestellt wird, dass die Privatsphäre des Beschwerdeführers aufgrund des ungerechtfertigten Zugriffs der Sachverständigen auf den Inhalt der Daten verletzt wurde (vgl. E. 2.3). Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird.
Soweit der Beschwerdeführer mit seinen Rechtsbegehren nicht durchdringt, trägt er grundsätzlich die Verfahrenskosten (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Aufgrund der Verletzung der Privatsphäre des Beschwerdeführers rechtfertigt es sich indessen, auf eine Kostenauflage zu verzichten. Der Kanton St. Gallen hat dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung zu entrichten (Art. 68 BGG). Der betreffende Honoraranspruch wird dem amtlichen Verteidiger persönlich zugesprochen (vgl. Art. 64 Abs. 2 Satz 2 BGG). Damit wird das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Es wird festgestellt, dass das Recht des Beschwerdeführers auf Privatsphäre verletzt wurde. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. Die Sache wird zur Neuverteilung der vorinstanzlichen Kosten an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Der Kanton St. Gallen hat den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Sebastiaan van der Werff, mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Gossau, und dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht St. Gallen, Kantonaler Zwangsmassnahmenrichter, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. August 2022
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Jametti
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier