Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_568/2022  
 
 
Urteil vom 16. August 2022  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Betreibungsamt Hinwil, 
Gossauerstrasse 14, 8340 Hinwil. 
 
Gegenstand 
Pfändungsanschluss, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 13. Juli 2022 (PS220103-O/U). 
 
 
Sachverhalt:  
In der Betreibung Nr. xxx zeigte das Betreibungsamt Hinwil der Schuldnerin und rubrizierten Beschwerdeführerin am 24. Mai 2022 an, dass die Gläubiger infolge des Fortsetzungs- bzw. Anschlussbegehrens an der bereits in der Betreibung Nr. yyy vollzogenen Pfändung teilnehmen. 
Mit Entscheid vom 10. Juli 2022 wies das Bezirksgericht Hinwil als untere Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs die hiergegen erhobene Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. 
Mit Entscheid vom 13. Juli 2022 trat das Obergericht des Kantons Zürich als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs auf die hiergegen von der Schuldnerin eingereichte Beschwere mangels hinreichender Beschwerdebegründung und Auseinandersetzung mit dem erstinstanzlichen Beschwerdeentscheid nicht ein. 
Mit Eingabe vom 25. Juli 2022 wendet sich die Beschwerdeführerin an das Bundesgericht. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Vorinstanz ist auf das Rechtsmittel der Beschwerdeführerin nicht eingetreten. Anfechtungsgegenstand ist deshalb grundsätzlich nur die Frage, ob sie zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat (BGE 135 II 38 E. 1.2; 139 II 233 E. 3.2). Diesbezüglich hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4). 
 
2.  
Die Beschwerdeführerin bringt vor, jeder Trottel könne ausrechnen, dass ihre IV und die Ergänzungsleistungen nicht ausreichen würden, um die Miete, das Telefon, die Kleider, den Zahnarzt etc. zu bezahlen, weshalb es sich erübrige, dass sie sich zum vorinstanzlichen Entscheid äussere. Mit dieser Ausführung wird nicht dargetan, inwiefern die Nichteintretenserwägungen des angefochtenen Entscheides gegen Recht verstossen sollen. 
 
3.  
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
4.  
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Betreibungsamt Hinwil, dem Steueramt der Gemeinde Hinwil und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 16. August 2022 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli