Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_179/2023
Urteil vom 16. August 2023
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Stadelmann, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Williner.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 19. Dezember 2022 (AB.2022.00055).
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 25. Februar 2023 gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 19. Dezember 2022 und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3; 133 IV 286 E. 1.4), während rein appellatorische Kritik nicht genügt (BGE 145 I 26 E. 1.3),
dass gemäss kantonalem Gericht streitig und zu prüfen einzig noch war, ob die Ausgleichskasse die persönlichen Beiträge für das Jahr 2017 korrekt festgesetzt hat, während die am 3. Juni 2022 neu verfügten persönlichen Beiträge für das Jahr 2018 unbeanstandet blieben,
dass somit die Ausführungen des Beschwerdeführers zum massgebenden Erwerbseinkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit für das Jahr 2018 ausserhalb des vorinstanzlichen Streitgegenstands liegen (BGE 144 I E. 4.3), weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist,
dass das kantonale Gericht betreffend die einzig streitgegenständlichen persönlichen Beiträge für das Jahr 2017 zum Ergebnis gelangte, das massgebende Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit habe gemäss der Steuermeldung vom 17. Dezember 2020 Fr. 26'707.- (Fr. 27'262.- abzüglich Fr. 555.- Beiträge an die erste Säule) betragen,
dass dem dagegen in der Beschwerde Vorgebrachten nichts entnommen werden kann, was darauf hindeutete, dass und inwiefern die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - offensichtlich unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,
dass namentlich der blosse Hinweis des Beschwerdeführers auf das im Jahr 2017 erzielte steuerbare Einkommen von Fr. 24'100.- gemäss Veranlagungsverfügung vom 7. Mai 2019 offensichtlich nicht verfängt, zumal die für die Berechnung der Beiträge massgebenden Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit (Fr. 27'262.-) - wie auch das steuerbare Einkommen (Fr. 24'100.-) - ohne Weiteres auch aus der gleichentags vom Steueramt an den Beschwerdeführer versandten Berechnungsmitteilung hervorgehen,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, womit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der Befreiung von den Gerichtskosten gegenstandslos ist,
erkennt der Einzelrichter:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 16. August 2023
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Stadelmann
Der Gerichtsschreiber: Williner