Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_529/2022
Urteil vom 16. August 2023
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Stadelmann, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Nabold.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
1. B.________ AG,
2. C.________,
beide vertreten durch
Rechtsanwalt Dr. Christoph D. Studer,
3. D.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Sven Kuhse,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Berufliche Vorsorge,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 28. September 2022 (VV.2021.216).
Nach Einsicht
in die Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau als Versicherungsgericht vom 28. September 2022,
in Erwägung,
dass das kantonale Gericht im angefochtenen Entscheid eine Klage des Beschwerdeführers betreffend Verantwortlichkeit nach Art. 52 BVG abgewiesen hat, soweit es auf sie eingetreten ist,
dass der angefochtene Entscheid somit eine Frage der Staatshaftung betrifft (vgl. BGE 137 V 51 E. 4 zu Art. 52 AHVG), weshalb die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nur zulässig wäre, wenn der Streitwert nicht weniger als Fr. 30'000.- betragen (Art. 85 Abs. 1 lit. a BGG) oder sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellen würde (Art. 85 Abs. 2 BGG),
dass sich der Streitwert in Anwendung von Art. 51 Abs. 1 lit. a BGG grundsätzlich nach den Begehren bestimmt, welche vor der Vorinstanz streitig geblieben waren,
dass der Beschwerdeführer geltend macht, der Streitwert vor Vorinstanz habe geschätzt Fr. 5'000.- betragen,
dass der Streitwert damit den massgeblichen Grenzwert nicht erreicht,
dass weder geltend gemacht (vgl. Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG) noch ersichtlich ist, dass sich im vorliegenden Fall eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellen würde, welche einer höchstrichterlichen Klärung bedürfte, zumal die vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Fragen sich auch in einem Prozess mit höherem Streitwert stellen könnten (vgl. Urteil 8C_218/2012 vom 18. März 2013 E. 3.1),
dass die Beschwerdeschrift nicht als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegengenommen werden kann, da in ihr keine Verletzung von verfassungsmässigen Rechten geltend gemacht (Art. 116 BGG; vgl. auch Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG) wird (BGE 134 V 138 E. 1.3 und 2),
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
dass von der Zusprache einer Parteientschädigung abzusehen ist, da die Beschwerde ohne Durchführung eines Schriftenwechsels erledigt wird (vgl. Art. 102 Abs. 1 BGG e contrario) und den Beschwerdegegnern damit kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist (vgl. auch Urteil 9C_293/2023 von 21. Juni 2023 E. 5),
erkennt der Einzelrichter:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 16. August 2023
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Stadelmann
Der Gerichtsschreiber: Nabold