Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_514/2024
Urteil vom 16. August 2024
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt,
Bäumleingasse 5, 4051 Basel,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Unentgeltliche Rechtspflege (vorsorgliche Beweisführung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 13. Juni 2024 (BEZ.2024.34).
Sachverhalt:
Mit Eingabe vom 20. Dezember 2023 stellte die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit einer erbrechtlichen Streitigkeit beim Zivilgericht Basel-Stadt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für eine vorsorgliche Beweisführung. Gegen den gesuchsabweisenden Entscheid vom 20. Februar 2024, welcher der Beschwerdeführerin am 26. März 2024 in Deutschland rechtshilfeweise zugestellt worden war, übergab diese am 12. April 2024 und somit nach Ablauf der zehntägigen Beschwerdefrist der deutschen Post eine Beschwerde, auf welche das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt mit Entscheid vom 13. Juni 2024 nicht eintrat.
Erwägungen:
1.
Der angefochtene Entscheid wurde der Beschwerdeführerin am 26. Juni 2024 rechtshilfeweise zugestellt. Die 30-tätige Beschwerdefrist von Art. 100 Abs. 1 BGG begann somit am 27. Juni 2024 zu laufen (Art. 44 Abs. 1 BGG) und endete am 26. Juli 2024. Die Gerichtsferien kommen bei vorsorglichen Massnahmen nicht zu Tragen (Art. 46 Abs. 2 BGG). Die am 7. August 2024 in Deutschland aufgegebene und am 11. August 2024 in der Schweiz erfasste Beschwerde ist somit verspätet.
2.
Ohnehin würde die Beschwerde auch an der offenkundig unzureichenden Begründung scheitern (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4), äussert sich doch die Beschwerdeführerin nicht zur Erwägung im angefochtenen Entscheid, die geltend gemachte schwere Erkrankung werde in keiner Weise belegt, so dass kein Grund für eine Fristwiederherstellung nachgewiesen sei, sondern beschränkt sie sich erneut auf die Behauptung diverser Krankheiten, unter Hinweis auf Webseiten zu den betreffenden Krankheiten, und legt sie auch nicht dar, welche Normen des schweizerischen Rechts verletzt sein sollen, sondern führt sie diverse Paragraphen des deutschen Grundgesetzes und verschiedene Entscheidungen des deutschen Bundesverfassungsgerichtes an.
3.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich verspätet und im Übrigen auch als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet ( Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG ).
4.
Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt mitgeteilt.
Lausanne, 16. August 2024
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Möckli