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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
C 144/02 
 
Urteil vom 16. September 2002 
II. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiber Jancar 
 
Parteien 
A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch das Treuhandbüro X._________, 
 
gegen 
 
Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft Bau & Industrie GBI, Zentralverwaltung, Werdstrasse 62, 8004 Zürich, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Kantonale Rekurskommission in Sachen Arbeitslosigkeit, Sitten 
 
(Entscheid vom 30. April 2002) 
 
Sachverhalt: 
A. 
A.________, Inhaber einer Installationsfirma mit einem Angestellten, reichte am 25. Oktober 1999 eine Voranmeldung von Kurzarbeit ein, worauf das Kantonale Arbeitsamt, Sitten, den Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung für die Zeit vom 10. November bis 31. Dezember 1999 bejahte (Verfügung vom 9. November 1999). Am 21. Dezember 1999 meldete A.________ erneut Kurzarbeit für die Zeit vom 2. Januar bis 28. Februar 2000 an. Mit Verfügung vom 4. Januar 2000 erhob das Kantonale Arbeitsamt Einspruch gegen die Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung für den letztgenannten Zeitraum. Es führte aus, nicht entschädigungsberechtigt seien Ausfallstunden, die auf saisonale Beschäftigungsschwankungen zurückzuführen seien. Der Betrieb habe gegenüber der Kasse die Aufteilung der saisonalen Ausfallstunden vorzunehmen. Mit Verfügung vom 25. Mai 2000 forderte die Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft Bau & Industrie GBI von A.________ die ihm am 17. April 2000 für die Monate Januar und Februar 2000 ausbezahlte Kurzarbeitsentschädigung in der Höhe von Fr. 3356.20 zurück, da der Arbeitsausfall saisonal bedingt gewesen sei. 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies die Kantonale Rekurskommission in Sachen Arbeitslosigkeit, Sitten, mit Entscheid vom 30. April 2002 ab. 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt der Versicherte die Aufhebung des kantonalen Entscheides und der angefochtenen Rückforderungsverfügung. 
 
Die Vorinstanz schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während die Kasse und das Staatssekretariat für Wirtschaft auf eine Vernehmlassung verzichten. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Bestimmungen und die Grundsätze zum normalen Betriebsrisiko (Art. 33 Abs. 1 lit. a AVIG), zur Branchen-, Berufs- oder Betriebsüblichkeit sowie zur saisonalen Bedingtheit von Arbeitsausfällen (Art. 33 Abs. 1 lit. b AVIG; ARV 1999 Nr. 10 S. 51 Erw. 4a mit Hinweis) zutreffend wiedergegeben. Richtig sind auch die Ausführungen über die Pflicht der Verwaltung zur Rückforderung zu Unrecht erbrachter Leistungen (Art. 95 Abs. 1 AVIG) sowie über die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 126 V 23 Erw. 4b, 46 Erw. 2b, 399 Erw. 1, 122 V 21 Erw. 3a, je mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen. 
Zu ergänzen ist, dass der Bundesrat den Begriff der saisonalen Beschäftigungsschwankungen durch Art. 54a AVIV (in Kraft seit 1. Januar 2000) konkretisiert hat. Danach gelten Beschäftigungsschwankungen als saisonal, wenn der Arbeitsausfall nicht höher ist als der durchschnittliche Arbeitsausfall derselben Periode aus den beiden Vorjahren. Damit sollen vor allem regelmässig wiederkehrende Arbeitsausfälle von der Kurzarbeitsentschädigung ausgeschlossen werden (BGE 121 V 374 Erw. 2a; nicht veröffentlichtes Urteil V. vom 7. August 2002, C 62/02). 
2. 
2.1 Gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers in den Erhebungsbogen für die Ermittlung der saisonalen Ausfallstunden ergibt sich, dass er bereits in den Vergleichsmonaten Januar und Februar der beiden Vorjahre 1999 und 1998 einen ähnlich hohen Arbeitsausfall wie im Jahre 2000 erlitten hatte. Auch in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde hält er fest, der Arbeitsausfall im Januar und Februar 2000 sei gleich gewesen wie in den entsprechenden Monaten der beiden Vorjahre. Weiter räumt er selber ein, dass im Winter Neuinstallationen oder Sanierungen nicht durchgeführt werden können. Dieser Arbeitsausfall erweist sich daher als saisonal begründet, weshalb er nicht entschädigt werden kann. 
 
In Würdigung der Aktenlage war die Ausrichtung der Kurzarbeitsentschädigung für die Monate Januar und Februar 2000 zweifellos unrichtig. Zudem erfüllt der zurückgeforderte Betrag von Fr. 3356.20 das Kriterium der erheblichen Bedeutung (ARV 2000 Nr. 40 S. 211 Erw. 3b), sodass die Wiedererwägungsvoraussetzungen erfüllt sind. 
2.2 Letztinstanzlich wird nichts vorgebracht, was zu einer anderen Beurteilung zu führen vermag. 
 
Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe in guten Treuen annehmen können, dass Anspruch auf die Kurzarbeitsentschädigung bestehe, nachdem sein seriös ausgefülltes Gesuch akzeptiert worden sei. Zudem sei sein Unternehmen nicht auf Rosen gebettet. 
 
Auf den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 2 ZGB), wie er im öffentlichen Recht Geltung hat (Art. 9 BV; BGE 127 V 258 Erw. 4b, 121 V 66 Erw. 2a; ARV 1999 Nr. 40 S. 237 Erw. 3a), kann sich nur berufen, wer im Vertrauen auf die Richtigkeit einer Verfügung Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können (Voraussetzung 4; BGE 121 V 66 Erw. 2a). Dies ist zu verneinen, da der blosse Verbrauch von Geldmitteln bzw. deren Weiterleitung an den Arbeitnehmer nicht als Disposition gelten kann. Im Weiteren ist im vorliegenden Zusammenhang nicht zu prüfen, ob die Rückzahlungsverpflichtung den Beschwerdeführer in finanzielle Schwierigkeiten bringen könnte. Dieser Aspekt ist erst und nur bei der Behandlung eines allfälligen Erlassgesuchs unter dem Titel der grossen Härte in Erwägung zu ziehen (ARV 1999 Nr. 40 S. 238). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Kantonalen Rekurskommission in Sachen Arbeitslosigkeit, Sitten, dem Kantonalen Arbeitsamt, Sitten, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt. 
 
Luzern, 16. September 2002 
 
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Der Präsident der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber: