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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
C 16/02 
 
Urteil vom 16. September 2002 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Kernen; Gerichtsschreiber Hadorn 
 
Parteien 
B.________, 1963, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, Rudolf Diesel-Stras- 
se 28, 8404 Winterthur, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
(Entscheid vom 18. Dezember 2001) 
 
Sachverhalt: 
Mit Verfügung vom 25. September 2001 lehnte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich den Anspruch von B.________ (geb. 1963) auf Insolvenzentschädigung ab. 
 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 18. Dezember 2001 ab. 
 
B.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag auf Zusprechung von Insolvenzentschädigung. 
 
Die Arbeitslosenkasse und das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) verzichten auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das kantonale Sozialversicherungsgericht hat die gesetzlichen Voraussetzungen zum Anspruch auf Insolvenzentschädigung (Art. 51 Abs. 1 AVIG), den Ausschluss arbeitgeberähnlicher Personen und derer im Betrieb mitarbeitenden Ehegatten von dieser Leistung (Art. 51 Abs. 2 AVIG) sowie die dazu ergangene Rechtsprechung (BGE 122 V 272 Erw. 3) richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
2. 
2.1 Der Beschwerdeführerin wurde der Anspruch auf Insolvenzentschädigung mit der Begründung verweigert, ihr Ehemann sei Mitglied des Verwaltungsrats mit Einzelunterschrift bei der am 14. Juni 2001 in Konkurs gefallenen Firma Firma L.________ AG gewesen. Als seine im Betrieb mitarbeitende Ehegattin sei sie daher von Gesetzes wegen von dieser Leistung ausgeschlossen. Hiegegen wendet die Beschwerdeführerin ein, sie sei im März 2000 aus dem Verwaltungsrat ausgetreten. Bereits seit August 1999 habe sie überdies von ihrem Ehemann getrennt gelebt; seit November 2001 sei sie von diesem geschieden. Dementsprechend behandelten die Steuerbehörden sie seit der Trennung als nicht verheiratete Person mit separater Veranlagung. Analoges müsse im Sozialversicherungsrecht gelten. 
2.2 Der Austritt aus dem Verwaltungsrat hilft der Beschwerdeführerin nicht weiter. Nach dem Wortlaut von Art. 51 Abs. 2 AVIG sind die im Betrieb mitarbeitenden Ehegatten arbeitgeberähnlicher Personen vom Anspruch auf Insolvenzentschädigung ausgeschlossen, und zwar unabhängig davon, ob sie selber ebenfalls eine arbeitgeberähnliche Stellung inne haben. Die Tatsache, dass sie mit einer arbeitgeberähnlichen Person verheiratet sind und in deren Betrieb mitarbeiten, genügt für den Ausschluss vom Anspruch auf Insolvenzentschädigung. Wie die Rechtsprechung im Zusammenhang mit der Kurzarbeitsentschädigung, welche in Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG eine analoge Regelung kennt, mehrmals betont hat, ist dieser Ausschluss absolut zu verstehen (BGE 123 V 237 Erw. 7a, 122 V 272 Erw. 3). Es ist somit nicht möglich, den betroffenen Personen unter bestimmten Voraussetzungen im Einzelfall Leistungen zu gewähren (Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, Rz 379 in fine und Fn 758 mit Hinweisen). Daher kann die Beschwerdeführerin auch nichts zu ihren Gunsten daraus ableiten, dass sie in der Zeitspanne, für welche sie Insolvenzentschädigung verlangt, von ihrem Ehemann freiwillig getrennt gelebt hat. Trotz Trennung dauert die Ehe fort (Hegnauer/Breitschmid, Grundriss des Eherechts, 4. Auflage, Bern 2000, N. 10.06 S. 77). Die Trennung bezweckt unter anderem, eine Wiedervereinigung offen zu halten (a.a.O., N 10.03). Aus Gründen der Rechtssicherheit ist es nicht angezeigt, bei im Betrieb mitarbeitenden Ehegatten arbeitgeberähnlicher Personen den Anspruch auf Insolvenzentschädigung zu bejahen, falls sie getrennt leben. 
 
Unbehelflich ist sodann der Hinweis auf die getrennte Veranlagung im Steuerrecht. Die von der Arbeitslosenversicherung und der Steuergesetzgebung erfassten Sachverhalte sind zu verschieden, als dass sie miteinander verglichen werden könnten. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dem Amt für Wirtschaft und Arbeit, Arbeitslosenversicherung, Zürich, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt. 
Luzern, 16. September 2002 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: