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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 370/01 
 
Urteil vom 16. September 2002 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Lustenberger; Gerichtsschreiber Ackermann 
 
Parteien 
L.________, 1952, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechts-anwalt Dr. Domenico Acocella, Herrengasse 3, 6430 Schwyz, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Appenzell Ausserrhoden, Kasernenstrasse 4, 9102 Herisau, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht von Appenzell Ausserrhoden, Trogen 
 
(Entscheid vom 18. Oktober 2000) 
 
Sachverhalt: 
A. 
L.________, geboren 1952, arbeitete von Dezember 1979 bis April 1994 als Mitarbeiter in der Firma H.________. Nachdem er sich am 29. April 1994 bei der Invalidenversicherung angemeldet und die IV-Stelle des Kantons Appenzell Ausserrhoden Abklärungen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht durchgeführt hatte, wurde sein Leistungsbegehren mit Verfügung vom 10. März 1995 abgelehnt. Das in der Folge angerufene Verwaltungsgericht von Appenzell Ausserrhoden hob die Verfügung mit Entscheid vom 12. Juli 1995 teilweise auf und wies die IV-Stelle an, über berufliche Massnahmen zu verfügen, was am 23. April 1996 erfolgte. 
 
Abstellend auf einen Bericht des Dr. med. P.________, Innere Medizin FMH, speziell Pneumologie, vom 2. Juli 1996 liess L.________ am 10. September 1996 eine Neuanmeldung mit dem Begehren einreichen, es sei ihm mindestens eine halbe Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen. Die IV-Stelle nahm das Schreiben als Wiedererwägungsgesuch an die Hand, auf welches sie mit Verfügungen vom 27. September 1996 und 16. Oktober 1996 nicht eintrat. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde - nach Einholen eines Ergänzungsberichtes des Dr. med. P.________ vom 20. Juni 1997 - mit Entscheid des Verwaltungsgerichts von Appenzell Ausserrhoden vom 22. Oktober 1997 abgewiesen; ein Rechtsmittel wurde nicht ergriffen. 
B. 
Unter Hinweis auf einen Bericht des Spitals X.________ vom 16. August 1999 liess L.________ am 30. September 1999 beim Verwaltungsgericht von Appenzell Ausserrhoden ein Revisionsgesuch einreichen und beantragen, es sei der Entscheid vom 22. Oktober 1997 revisionsweise aufzuheben und ihm mindestens eine halbe Invalidenrente zuzusprechen. Mit Entscheid vom 18. Oktober 2000 wurde das Revisionsgesuch abgewiesen. 
C. 
L.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei ihm mindestens eine halbe Rente der Invalidenversicherung zu gewähren. 
 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das kantonale Gericht hat, nachdem es auf das Revisionsgesuch eingetreten ist, die Voraussetzungen der - bundesrechtlich vorgeschriebenen (Art. 69 IVG in Verbindung mit Art. 85 Abs. 2 lit. h AHVG) - prozessualen Revision eines kantonalen Entscheides abschlägig beurteilt; zum nächsten Schritt - nämlich der Entscheidung über die Berechtigung oder Nichtberechtigung des Leistungsanspruches - ist es wegen Fehlens eines zur Aufhebung des Gerichtsentscheides vom 22. Oktober 1997 führenden Revisionsgrundes nicht mehr gekommen (vgl. BGE 93 II 153 Erw. 2 mit Hinweisen und RKUV 1994 Nr. U 190 S. 142 Erw. 2c). Es geht letztinstanzlich somit nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen (vgl. BGE 119 V 484 Erw. 5), weshalb das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen hat, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG; BGE 110 V 395 Erw. 2b). Zudem ist das Verfahren kostenpflichtig (Art. 134 OG e contrario; Art. 156 in Verbindung mit Art. 135 OG). 
2. 
Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und die Grundsätze der prozessualen Revision (Art. 69 IVG in Verbindung mit Art. 85 Abs. 2 lit. h AHVG; vgl. BGE 126 V 24 Erw. 4b, 46 Erw. 2b, je mit Hinweisen), insbesondere den Begriff der neuen Tatsache und des neuen Beweismittels, zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
3. 
Streitig ist, ob die Voraussetzungen einer Revision des Entscheides vom 22. Oktober 1997 vorliegen. 
3.1 Die Vorinstanz lehnte die Vornahme einer Revision ab, da die vorgebrachte Verschlimmerung der psychischen Fixierung bereits früher - sei es im kantonalen Beschwerdeverfahren oder durch Ergreifen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Eidgenössische Versicherungsgericht - hätte geltend gemacht werden müssen; im Weiteren enthalte der eingereichte Arztbericht des Spitals X.________ vom 16. August 1999 keine neuen Tatsachen, sondern würdige einen bereits bekannten Sachverhalt anders. Der Beschwerdeführer ist demgegenüber der Ansicht, dass dieser Arztbericht die bereits bekannte psychische Fixierung erstmals explizit als schwere Fixierung einschätze, was eine neue Tatsache - einen neuen Befund - darstelle. 
3.2 Die Ausführungen des Spitals X.________ vom 16. August 1999 enthalten keinen Hinweis, dass die psychische Fixierung im Vergleich zu der durch die verschiedenen Berichte des Dr. med. P.________ ausgewiesenen in Tat und Wahrheit schwerwiegender gewesen, oder dass die damaligen Abklärungen in medizinischer, namentlich psychiatrischer, Hinsicht unvollständig gewesen wären. Es wird im Gegenteil in der Anamnese auf diese Berichte abgestellt und deren Einschätzung nicht in Zweifel gezogen. Im Weiteren ist auch aus dem Vergleich der jeweiligen Befunde in den Berichten des Dr. med. P.________ zu jenen durch das Spital X.________ beschriebenen keine sachverhaltliche Diskrepanz ersichtlich. Es liegt hinsichtlich der Bewertungsgrades der psychischen Fixierung einzig eine andere Würdigung eines im Wesentlichen gleichen vorbestandenen Sachverhaltes vor, was eine prozessuale Revision gerade nicht begründet (BGE 110 V 141 Erw. 2). Eine Verletzung von Bundesrecht liegt ebensowenig vor wie eine offensichtlich unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhaltes (Art. 104 f. OG). 
4. 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend gehen die Kosten zu Lasten des Beschwerdeführers (Art. 134 OG e contrario; Art. 156 Abs. 1 OG in Verbindung mit Art. 135 OG). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht von Appenzell Ausserrhoden, der Ausgleichskasse Maschinen, Zürich, und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 16. September 2002 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: