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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2A.506/2004 /leb 
 
Urteil vom 16. September 2004 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Wurzburger, Präsident, 
Bundesrichter Hungerbühler, Bundesrichter Merkli, 
Gerichtsschreiber Merz. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch 
Rechtsanwältin Antoinette Hürlimann, 
 
gegen 
 
Amt für Migration des Kantons Luzern, Hallwilerweg 7, 6002 Luzern, 
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Obergrundstrasse 46, 6002 Luzern. 
 
Gegenstand 
Aufenthaltsbewilligung, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 22. Juli 2004. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Der 1968 geborene jugoslawische Staatsangehörige X.________ heiratete im Oktober 1998 eine Schweizer Bürgerin, worauf er eine Jahresaufenthaltsbewilligung erhielt, die letztmals bis zum 3. Oktober 2002 verlängert wurde. Mit Verfügung vom 27. März 2003 lehnte das Amt für Migration des Kantons Luzern die Erneuerung der Aufenthaltsbewilligung ab, da unter anderem die Berufung auf die nurmehr formell fortbestehende Ehe rechtsmissbräuchlich erscheine. Die hierauf erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern am 22. Juli 2004 ab. Hiegegen hat X.________ beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht. Er beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts sowie die Verfügung des Amtes für Migration aufzuheben und ihm die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. 
2. 
Die Beschwerde erweist sich gestützt auf die vom Verwaltungsgericht zutreffend wiedergegebene bundesgerichtliche Praxis (vgl. insbesondere BGE 128 II 145; 127 II 49) als offensichtlich unbegründet, soweit darauf einzutreten ist. Sie kann daher gemäss Art. 36a OG im vereinfachten Verfahren mit summarischer Begründung ohne Einholen von Vernehmlassungen und Akten behandelt werden. 
Nach den nicht zu beanstandenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts (vgl. auch Art. 105 Abs. 2 OG) ist davon auszugehen, dass die Führung einer Lebensgemeinschaft vor Ablauf der fünf Jahre von Art. 7 Abs. 1 ANAG (SR 142.20) nicht mehr beabsichtigt und objektiv nicht mehr zu erwarten war. Der Beschwerdeführer verkennt, dass es nicht allein auf den formellen Bestand der Ehe, sondern ihren (Rest-)Inhalt ankommt. Insoweit hat er den von ihm zitierten Entscheid des Bundesgerichts 2A.546/1999 vom 4. Februar 2000 (auszugsweise in AJP 2000 S. 1006 wiedergegeben) falsch interpretiert (vgl. dortige E. 5). 
 
Bereits nach acht Monaten Ehe reichte die Ehefrau eine erste Scheidungsklage ein. Ende 1999 wurde ihr im Rahmen von Eheschutzmassnahmen die Wohnung zugewiesen. Nachdem die Eheleute eine Zeit lang wieder zusammengelebt haben sollen, blieben sie ab November 2001 getrennt. Im Januar 2003 gelangte die Ehefrau erneut mit einer Scheidungsklage an die Behörden, worauf die Ehe im Dezember 2003 geschieden wurde. Aus Sicht des Beschwerdeführers war eine Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft - nach seinen eigenen Bekundungen - spätestens seit Februar 2003 ausgeschlossen. Im Übrigen war er, seitdem er seine Ehefrau im Mai 2002 bedroht hatte, nie aktiv für eine Wiedervereinigung eingetreten. Insofern ist nicht bundesrechtswidrig, wenn das Verwaltungsgericht davon ausgegangen ist, der Beschwerdeführer habe sich spätestens ab Februar 2003 darauf eingerichtet, die nur noch auf dem Papier bestehende Ehe wegen des damit verbundenen Anwesenheitsrechts bis zum Erwerb des Anspruchs auf Niederlassungsbewilligung aufrechtzuerhalten. Hierzu dient Art. 7 ANAG jedoch nicht. Die gesetzliche Regelung will die Führung des Ehelebens in der Schweiz - allenfalls auch in einer vorübergehenden Krisensituation - ermöglichen und absichern, jedoch nicht einem missbräuchlichen, ausschliesslich fremdenpolizeilich motivierten Festhalten an einer klar inhaltsleeren Ehe Vorschub leisten (vgl. BGE 127 II 49 E. 5a S. 56 f.). Im Übrigen kann auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Art. 36a Abs. 3 OG). Dass der gemeinsame Haushalt im Gegensatz zu dem BGE 128 II 145 zugrunde liegenden Sachverhalt nicht nur ein Jahr, sondern knapp drei Jahre bestanden haben soll, hilft dem Beschwerdeführer hier nicht weiter. Entscheidend ist, dass die Berufung auf die nur noch formell bestehende Ehe schon vor Ablauf der fünf Jahre von Art. 7 ANAG rechtsmissbräuchlich war. 
 
Ob ein Ausweisungsgrund im Sinne von Art. 10 ANAG wegen verschiedener vom Beschwerdeführer begangener Delikte vorliegt, ist insoweit unerheblich. Das spielt allenfalls noch eine Rolle, soweit die Behörden im Rahmen ihres Ermessens nach Art. 4 ANAG über die Erteilung einer Bewilligung befinden; dieser Entscheid kann vom Bundesgericht aber nicht überprüft werden (vgl. Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG; BGE 128 II 145 E. 1.1.1 S. 148). 
Soweit der Beschwerdeführer schliesslich die Aufhebung der Verfügung des Amtes für Migration begehrt, ist darauf nicht einzutreten, da sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nur gegen den letztinstanzlichen kantonalen Entscheid richten kann (vgl. Art. 98 lit. g OG; BGE 125 II 29 E. 1c S. 33). 
3. 
Mit dem Entscheid in der Hauptsache wird der Antrag um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. Da die vorliegende Eingabe gestützt auf die vom Verwaltungsgericht zutreffend wiedergegebene publizierte Rechtsprechung zum Vornherein aussichtslos war, ist das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung abzuweisen (Art. 152 OG). Er hat demnach die - angesichts seiner finanziellen Situation reduzierten - Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 156, 153 und 153a OG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (vgl. Art. 159 Abs. 2 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 
3. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
4. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amt für Migration und dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern sowie dem Bundesamt für Zuwanderung, Integration und Auswanderung schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 16. September 2004 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: