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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_607/2009 
 
Urteil vom 16. September 2009 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Y.________, 
Beschwerdegegnerin, 
vertreten durch Fürsprecher August Biedermann. 
 
Gegenstand 
Aberkennung einer Forderung, 
 
Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 21. Juli 2009 des Kantonsgerichts St. Gallen (III. Zivilkammer). 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde gemäss Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 21. Juli 2009 des Kantonsgerichts St. Gallen, das auf eine Berufung des Beschwerdeführers gegen einen erstinstanzlichen Abschreibungsentscheid (ohne Kostenfolgen erfolgte Abschreibung einer von der Beschwerdegegnerin zurückgezogenen Aberkennungsklage gegen den Beschwerdeführer über 3,8 Millionen Franken) ebenso wenig eingetreten ist wie auf die als Rechtsverweigerungsbeschwerde entgegengenommene Eingabe des Beschwerdeführers, diesem die unentgeltliche Rechtspflege verweigert und auf die Erhebung von Kosten für das kantonsgerichtliche Verfahren verzichtet hat, 
 
in Erwägung, 
dass die vom Beschwerdeführer behauptete, jedoch weder näher spezifizierte noch nachgewiesene Krankheit mit Arbeitsunfähigkeit während "unbestimmter Zeit" die (sinngemäss beantragte) Verfahrenssistierung nicht rechtfertigt, zumal nach Ablauf der Beschwerdefrist die Beschwerdeschrift ohnehin nicht verbessert werden könnte, 
dass das Kantonsgericht im Entscheid vom 21. Juli 2009 erwog, soweit sich die Berufung des Beschwerdeführers gegen die Verfahrensabschreibung und den Kostenverzicht richte, erweise sich diese bereits mangels Rechtsschutzinteresses als unzulässig, im Übrigen sei darauf mangels Streitwertes nicht einzutreten, sodann erweise sich die als Rechtsverweigerungsbeschwerde behandelte Eingabe, soweit mit ihr die angebliche Befangenheit des erstinstanzlichen Richters und die Nichtzusprechung einer Parteientschädigung gerügt werde, mangels rechtsgenüglicher Begründung als unzulässig, schliesslich habe der Beschwerdeführer in Anbetracht der Aussichtslosigkeit seiner Eingabe keinen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, 
dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), 
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen, 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.), 
dass sich im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise mit den entscheidenden Erwägungen des Kantonsgerichts auseinandersetzt, 
dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Kantonsgerichts vom 21. Juli 2009 rechts- oder verfassungswidrig sein soll, 
dass der Beschwerdeführer ausserdem einmal mehr missbräuchlich prozessiert, 
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und ausserdem missbräuchliche - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG nicht einzutreten ist, womit das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird, 
dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Vertretung) infolge der Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG), 
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist, 
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen, 
erkennt die Präsidentin: 
 
1. 
Das Sistierungsgesuch wird abgewiesen. 
 
2. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
3. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
4. 
Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 16. September 2009 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: 
 
Hohl Füllemann