Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
|
|
|
{T 0/2}
4A_283/2014
|
|
|
Verfügung vom 16. September 2014
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Niquille, als Instruktionsrichterin,
Gerichtsschreiberin Reitze.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Advokatin Sonja Ryf,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________ Gesundheitsorganisation,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Krankentaggeld,
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 29. Januar 2014.
In Erwägung,
dass die Beschwerdeführerin das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 29. Januar 2014 mit Beschwerde in Zivilsachen anfocht und gleichzeitig ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellte;
dass dieses Gesuch mit Verfügung vom 26. August 2014 abgewiesen und die Beschwerdeführerin zur Zahlung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 2'500.-- bis spätestens am 12. September 2014 aufgefordert wurde;
dass die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 12. September 2014 mitteilte, namens und auftrags ihrer Mandantin, die Beschwerde zurückzuziehen;
dass das bundesgerichtliche Verfahren damit gemäss Art. 32 Abs. 2 BGG durch die Instruktionsrichterin als Einzelrichterin abzuschreiben ist;
dass die reduzierten Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 2 und 3 BGG );
dass der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist;
verfügt die Instruktionsrichterin:
1.
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Der Beschwerdegegnerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. September 2014
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Instruktionsrichterin: Niquille
Die Gerichtsschreiberin: Reitze