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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1B_495/2021  
 
 
Urteil vom 16. September 2021  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Chaix, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Appellationsgericht 
des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, 
St. Alban-Vorstadt 25, 4052 Basel. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Rechtsverzögerung, Verfahrenskosten, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid 
des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, vom 16. Juni 2021 (BES.2020.203). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt wies mit Entscheid vom 16. Juni 2021 das Gesuch um Kostenerlass von A.________ ab und bewilligte ihm die Bezahlung in 20 Raten zu Fr. 25.--. Dagegen wandte sich A.________ mit Schreiben vom 2. August 2021 an das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt und ersuchte erneut um Erlass der Verfahrenskosten. Das Appellationsgericht überwies mit Schreiben vom 13. September 2021 die Eingabe von A.________ vom 2. August 2021 an das Bundesgericht, welches auf die Einholung von Vernehmlassungen verzichtete. 
 
2.  
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. 
Die Eingabe vom 2. August 2021 enthält keine Begründung. Aus ihr ergibt sich nicht, inwiefern die Begründung des Appellationsgerichts, die zur Abweisung des Kostenerlassgesuches führte, bzw. der Entscheid des Appellationsgerichts selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist. 
 
3.  
Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 16. September 2021 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Chaix 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli