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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_715/2021  
 
 
Urteil vom 16. September 2021  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Hugi Yar. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Baudirektion des Kantons Zürich, 
Walcheplatz 2, Postfach, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Direktzahlungen 2019; unentgeltliche Rechtsverbeiständung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung II, 
vom 29. Juni 2021 (B-1695/2021). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Amt für Landwirtschaft und Natur des Kantons Zürich stellte am 1. April 2020 fest, dass A.________ abgesehen von den kantonalen Naturschutzbeiträgen im Jahr 2019 keinen Anspruch auf landwirtschaftliche Direktzahlungen habe. A.________ beantragte im Rekursverfahren vor der Baudirektion des Kantons Zürich, ihr die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren. Am 2. Dezember 2020 ersuchte sie um Erlass der Verfahrenskosten bzw. Einstellung des Betreibungsverfahrens bezüglich der ihr für das Rekursverfahren betreffend die Direktzahlungen 2016 auferlegten Kosten von Fr. 620.--. Am 25. Februar 2021 wies die Baudirektion des Kantons Zürich die entsprechenden Begehren ab. A.________ gelangte hiergegen erfolglos an das Bundesverwaltungsgericht; dieses wies ihre Beschwerde am 29. Juni 2021 ab und verzichtete darauf, Kosten zu erheben. A.________ beantragt vor Bundesgericht sinngemäss, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aufzuheben; ihr sei die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren; die Kosten aus dem Verfahren betreffend die Direktzahlungen 2016 seien administrativ abzuschreiben. 
 
2.  
 
2.1. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids einzureichen (Art. 100 Abs. 1 BGG [SR 173.110]). Die Beschwerdefrist steht vom 15. Juli bis und mit dem 15. August still (Art. 46 Abs. 1lit. a BGG). Der angefochtene Entscheid ist am 5. Juli 2021 an die Beschwerdeführerin verschickt worden. Gemäss "Trak+Trace" der Post kam diese am 6. Juli 2021 in den Besitz des umstrittenen Urteils. Die Beschwerdefrist lief unter Berücksichtigung der Gerichtsferien am 7. September 2021 ab. Die von der Beschwerdeführerin am 12./13. September 2021 der Post übergebene Eingabe erfolgte damit verspätet. Es ist darauf im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten.  
 
2.2. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) haben Rechtsschriften an das Bundesgericht die Begehren und die Begründung zu enthalten. Diese muss sachbezogen sein und sich auf den Gegenstand des angefochtenen Entscheids beziehen. Die beschwerdeführende Partei muss in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen in gedrängter Form plausibel darlegen, inwiefern die Vorinstanz Rechte oder Rechtsnormen verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f. mit Hinweisen). Die vorliegende Eingabe genügt diesen Anforderungen nicht: Die Beschwerdeführerin legt entgegen ihrer gesetzlichen Begründungspflicht auch nicht ansatzweise in Auseinandersetzung mit den Darlegungen im angefochtenen Entscheid dar, inwiefern die Auffassung, dass ihr Rekursverfahren vor der Baudirektion des Kantons Zürich als aussichtslos zu gelten hatte und sie ihre Bedürftigkeit nicht rechtsgenügend dargetan habe, bundesrechtswidrig wäre. Ebensowenig begründet sie, weshalb der Entscheid, nicht auf die Verfahrenskosten aus dem Jahr 2017 zu verzichten, als unhaltbar zu gelten hätte. Es ist auf die Beschwerde deshalb auch im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten.  
 
3.  
Dem Verfahrensausgang entsprechend wird die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Soweit sie auch für das bundesgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ersuchen wollte, ist das Gesuch wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
 
2.1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.  
 
2.2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.  
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung II, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 16. September 2021 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: F. Aubry Girardin 
 
Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar