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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9F_14/2021  
 
 
Urteil vom 16. September 2021  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Bundesrichter Stadelmann, 
Bundesrichterin Moser-Szeless, 
Gerichtsschreiber Nabold. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Gesuchsteller, 
 
gegen  
 
Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Gesuchsgegnerin. 
 
Gegenstand 
Alters- und Hinterlassenenversicherung, 
 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 7. Mai 2021 (9C_3/2021). 
 
 
Nach Einsicht  
in das Urteil 9C_3/2021 vom 7. Mai 2021 des Schweizerischen Bundesgerichts vom 9. Juni 2021, mit dem es eine Beschwerde der Ausgleichskasse des Kantons Zürich gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 23. Oktober 2020 gutgeheissen hat und die von A.________ als Vermittler von Limousinendienstleistungen ausgeübte Tätigkeit sozialversicherungsrechtlich als unselbstständig qualifizierte, 
in das in diesem Zusammenhang erhobene, vom 15. Juni 2021 datierende, Revisionsgesuch, 
 
 
in Erwägung,  
dass Urteile des Bundesgerichts am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft erwachsen (Art. 61 BGG) und das Gericht darauf nur dann zurückkommen kann, wenn einer der in Art. 121 ff. BGG aufgeführten Revisionsgründe vorliegt (statt vieler: Urteil 9F_13/2020 vom 12. April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen), 
dass der Revisionsgrund - welcher ausdrücklich geltend zu machen ist, wobei es nicht genügt, dessen Vorliegen lediglich zu behaupten - im Revisionsgesuch unter Angabe von Beweismitteln darzulegen und aufzuzeigen ist, weshalb er gegeben und inwiefern deswegen das Dispositiv des früheren Urteils abzuändern sein soll (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Urteil 9F_21/2019 vom 10. Oktober 2019), 
dass in der Eingabe vom 15. Juni 2021 keine Revisionsgründe angerufen werden, sondern der Gesuchsteller bloss seinen Standpunkt des vorangehenden Verfahrens wiederholt und seine eigene Sicht der Dinge darlegt, 
dass der Gesuchsteller namentlich nicht darlegt, inwiefern seine im Revisionsverfahren erstmals angestellten Berechnungen zu den mutmasslichen Kosten für die Anmietung von Büroräumen bzw. für das Anstellen von Personal den Tatbestand von Art. 121 lit. d BGG (das Gericht hat in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt) erfüllen sollten, 
dass sich das Revisionsgesuch somit als offensichtlich unzulässig erweist, weshalb darauf ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung nicht einzutreten ist, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
 
erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 16. September 2021 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Der Gerichtsschreiber: Nabold