Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_494/2022
Urteil vom 16. September 2022
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Wirthlin, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle des Kantons Thurgau, Rechts- und Einsprachedienst,
St. Gallerstrasse 11, 8500 Frauenfeld,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 6. Juli 2022 (VV.2022.79/E).
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 23. August 2022 gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 6. Juli 2022,
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 29. August 2022 an A.________, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,
in die daraufhin von A.________ am 9. September 2022 eingereichte Eingabe,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass dies von der Beschwerde führenden Person verlangt, sich konkret mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen auseinanderzusetzen; eine rein appellatorische Kritik genügt nicht (BGE 136 I 65 E. 1.3.1 und 134 II 244 E. 2.1),
dass auch von Beschwerde führenden Laien erwartet werden darf, auf die vorinstanzliche Begründung konkret einzugehen,
dass die Vorinstanz in Berücksichtigung der Parteivorbringen und Nennung der anwendbaren Rechtsbestimmungen darlegte, weshalb die IV-Stelle mit Verfügung vom 14. März 2022 auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin zum Leistungsbezug vom 4. Januar 2022 nicht eintreten musste,
dass sie bezogen auf das von der Beschwerdeführerin als Nachweis für den sich seit der letzten Leistungsbeurteilung durch die IV-Stelle vom 26. Oktober 2018 veränderten Gesundheitszustand angerufene neuropsychologische Bericht des Spital B.________ vom 9. Dezember 2021 erwog, die darin vorgenommene Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit von 50-70 % sei nicht neu, sondern entspreche jener, wie sie das Spital B.________ bereits im Rahmen der letztmaligen Beurteilung der Leistungsansprüche attestiert habe; eine objektive Verschlechterung des Gesundheitszustands sei somit nicht glaubhaft gemacht,
dass die Beschwerdeführerin darauf nicht eingeht, vielmehr davon auszugehen scheint, bereits das Vorliegen eines neuen Berichts verpflichte die Verwaltung zum Eintreten auf das neue Leistungsbegehren; inwiefern das von der Vorinstanz unter Einbezug des betreffenden Berichts dazu Erwogene (Das Eintreten auf eine Neuanmeldung verlangt das Glaubhaftmachen einer anspruchserheblichen Änderung; E. 2.1 f. im angefochtenen Entscheid), rechtsfehlerhaft sein soll, legt sie nicht dar,
dass damit offensichtlich keine hinreichend sachbezogene Beschwerde vorliegt,
dass dies zu einem Nichteintreten im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG führt,
dass das mit der Beschwerdeerhebung gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen aussichtsloser Beschwerdeführung abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG),
dass indessen in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 16. September 2022
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Wirthlin
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel