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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_497/2022  
 
 
Urteil vom 16. September 2022  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.________, 
2. B.________, 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Tanner, 
Beschwerdeführerinnen, 
 
gegen  
 
IV-Stelle Schaffhausen, 
Oberstadt 9, 8200 Schaffhausen, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 1. Juli 2022 (63/2021/21). 
 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde vom 30. August 2022 gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 1. Juli 2022, 
 
 
in Erwägung,  
dass die Beschwerdeführerinnen im Rahmen des Vorbescheidverfahrens das von der inzwischen verstorbenen Mutter eingereichte Leistungsbegehren zurückzogen, 
dass die IV-Stelle den Rückzug mit (ausdrücklich als solche bezeichnete) Zwischenverfügung vom 30. April 2021 für unzulässig erklärte, 
dass das kantonale Gericht die Zwischenverfügung der IV-Stelle auf Beschwerde hin mit dem hier angefochtenen Entscheid für rechtens erklärte, 
dass die Qualifikation des angefochtenen Gerichtsentscheids der Rechtsnatur des Anfechtungsobjekts im kantonalen Prozess folgt (BGE 138 V 271 E. 2.1), 
dass somit der kantonale Gerichtsentscheid vor Bundesgericht nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG selbstständig angefochten werden kann (vgl. BGE 140 V 282 E. 2; 138 V 106 E. 1.1; 136 V 131 E. 1.1.2), 
dass die Zulässigkeit der Beschwerde - alternativ - voraussetzt, dass der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass ein Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG (vgl. BGE 137 III 522 E. 1.3 mit Hinweisen) ausser Frage steht, 
dass mit der Gutheissung der Beschwerde ein sofortiger Endentscheid in dem Sinne einherginge, als das Leistungsgesuch durch die bereits erfolgte Rückzugserklärung gegenstandslos geworden wäre, 
 
dass damit (allein) das Fortführen des Vorbescheidverfahrens nach Art. 57a IVG bis zum Vorliegen der Endverfügung eingespart würde, 
dass dergestalt augenscheinlich kein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG eingespart würde (vgl. statt vieler: BGE 139 V 99 E. 2.4 oder SVR 2011 IV Nr. 57 [Urteil 8C_958/2010 vom 25. Februar 2011] E. 3.3.2.2), 
dass Derartiges auch nicht behauptet wird (zur diesbezüglichen Begründungspflicht: BGE 141 III 80 E. 1.2; 141 IV 289 E. 1.3; je mit Hinweisen), 
dass dies zu einem Nichteintreten auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG führt, 
dass daran im Übrigen das Eintreten der Vorinstanz auf das bei ihr anhängig gewesene Verfahren (in Anwendung kantonalen Rechts; vgl. Art. 61 Ingress ATSG) nichts zu ändern vermag, 
dass die Gerichtskosten ausgangsgemäss den Beschwerdeführerinnen zu überbinden sind (Art. 66 Abs. 1 und Abs. 3 BGG), 
 
 
erkennt der Präsident: 
 
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. 
 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Schaffhausen, dem Bundesamt für Sozialversicherungen und der Stiftung C.________, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 16. September 2022 
 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel