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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_464/2021  
 
 
Urteil vom 16. September 2022  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Bundesrichter Stadelmann, 
Bundesrichterin Moser-Szeless, 
Gerichtsschreiberin Fleischanderl. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Biedermann, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle Bern, Scheibenstrasse 70, 3014 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Invalidenrente; Arbeitsunfähigkeit), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juli 2021 (200 20 339 IV). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die 1990 geborene A.________ meldete sich im Januar 2015 unter Hinweis auf eine psychische Erkrankung bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Bern klärte die Verhältnisse in medizinischer und beruflich-erwerblicher Hinsicht ab; mit Verfügung vom 28. September 2016 beschied sie das Ersuchen mangels invalidisierenden Gesundheitsschadens abschlägig. Das hierauf beschwerdeweise angerufene Verwaltungsgericht des Kantons Bern hob die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen und neuer Verfügung an die Verwaltung zurück (Urteil vom 25. April 2017). 
 
In der Folge veranlasste die IV-Stelle weitere medizinische Erhebungen (Gutachten des Dr. med. B.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie vom 11. September 2017; bidisziplinäre Expertise der Ärztliches Begutachtungsinstitut GmbH [ABI], Basel, vom 26. März 2019) und gewährte Integrationsmassnahmen (Belastbarkeits- und Aufbautraining). Ferner liess sie einen Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb (vom 17. September 2019) erstellen. Auf dieser Basis stufte sie A.________ als im Gesundheitsfall teilerwerbstätig ein (80 % Erwerb/20 % Haushalt) und ermittelte rentenausschliessende Invaliditätsgrade von 15 % (ab 17. Juli 2015) respektive von 28 % (ab 1. Januar 2018). Nachdem A.________ auf entsprechenden Vorbescheid hin interveniert hatte, holte die IV-Stelle ergänzende Stellungnahmen der ABI-Gutachter vom 7. Januar 2020 und des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 6. März 2020 ein. Am 21. April 2020 wurde in angekündigtem Sinne verfügt. 
 
B.  
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 29. Juli 2021 ab; es hatte zuvor ein gerichtliches Gutachten bei Dr. med. C.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, in Auftrag gegeben, welches am 23. März 2021 verfasst und am 31. Mai 2021 ergänzt wurde. 
 
C.  
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, das angefochtene Urteil und die Verfügung der IV-Stelle vom 21. April 2020 seien aufzuheben und es sei ihr rückwirkend auf seit wann rechtens eine Invalidenrente auf der Basis eines Invaliditätsgrads von mindestens 40 % zuzusprechen. Ferner sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege (Prozessführung, Verbeiständung) zu gewähren. 
 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung. Mit einer weiteren Eingabe vom 2. November 2021 hält A.________ an ihrem Standpunkt fest. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG). 
 
2.  
 
2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzte, indem es einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der Invalidenversicherung verneinte. Im Zentrum steht dabei die Frage, ob sich die Vorinstanz zu Recht auf das bei Dr. med. C.________ eingeholte Gerichtsgutachten vom 23. März 2021 (samt Ergänzung vom 31. Mai 2021) abstützte.  
 
2.2.  
 
2.2.1. Am 1. Januar 2022 trat das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) in Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535). Die dem hier angefochtenen Urteil zugrunde liegende Verfügung erging vor dem 1. Januar 2022. Nach den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts und des zeitlich massgebenden Sachverhalts (statt vieler: BGE 148 V 174 E. 4.1 mit Hinweisen) sind daher die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung anwendbar.  
 
2.2.2. Im angefochtenen Urteil wurden die massgeblichen rechtlichen Grundlagen zutreffend wiedergegeben Es betrifft dies insbesondere die Bestimmung zur Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), zur Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG; Art. 4 Abs. 1 IVG), zum Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 und 2 IVG [in den bis Ende Dezember 2021 in Kraft gestandenen Fassungen]) und zur bei teilerwerbstätigen Versicherten zur Anwendung gelangenden gemischten Invaliditätsbemessungsmethode (Art. 28a IVG und Art. 27bis IVV [je in den bis Ende Dezember 2021 in Kraft gestandenen Fassungen]; BGE 145 V 370 E. 4.1; 144 I 21 E. 2.1). Darauf wird verwiesen. Gleiches gilt für die vorinstanzlichen Erwägungen zur ärztlichen Aufgabe bei der Invaliditätsbemessung (BGE 140 V 193 E. 3.2; 132 V 93 E. 4) sowie zum Beweiswert und zur Beweiswürdigung medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 143 V 124 E. 2.2.2; 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a), namentlich zur Beweiskraft von Gerichtsgutachten, von denen das Gericht nicht ohne zwingende Gründe abweichen darf (BGE 125 V 351 E. 3b/aa; vgl. auch BGE 143 V 269 E. 6.2.3.2; 135 V 465 E. 4.4).  
 
Hervorzuheben ist hierbei, dass nach der bis Ende Dezember 2017 geltenden Rechtslage im erwerblichen Bereich bei Anwendung der gemischten Methode als Erwerbseinkommen, das die versicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen), praxisgemäss berücksichtigt wird, was sie im Gesundheitsfall aus ihrer Teilerwerbstätigkeit erzielen würde. Art. 27bis Abs. 3 lit. a IVV in der vom 1. Januar 2018 bis 31. Dezember 2021 in Kraft gestandenen Fassung bestimmt, dass sich die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Erwerbstätigkeit bei Teilerwerbstätigen, die sich zusätzlich im Aufgabenbereich nach Art. 7 Abs. 2 IVG betätigen, nach Art. 16 ATSG richtet, wobei das Valideneinkommen auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet wird (vgl. etwa Urteil 9C_690/2019 vom 20. Januar 2020 E. 2.2 mit Hinweisen). Nach ständiger Rechtsprechung kann die Invaliditätsbemessung mittels der gemischten Methode nach dem neuen Berechnungsmodell gemäss Art. 27bis Abs. 2 - 4 IVV in der Fassung vom 1. Dezember 2017 erst ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Norm am 1. Januar 2018 erfolgen (Urteil 9C_690/2019 vom 20. Januar 2020 E. 4.2 mit diversen Hinweisen). 
 
2.3. Zu beachten gilt es ferner, dass die unvollständige Feststellung rechtserheblicher Tatsachen sowie die Missachtung des Untersuchungsgrundsatzes Rechtsfragen sind (Urteil 9C_899/2017 vom 9. Mai 2018 E. 2.1 mit Hinweisen). Gleiches gilt für die Frage, ob der versicherten Person die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf einem (hypothetischen) ausgeglichenen Arbeitsmarkt nach allgemeiner Lebenserfahrung noch zumutbar war (vgl. BGE 132 V 393 E. 3.2). Bei den vorinstanzlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit der versicherten Person sowie bei der konkreten Beweiswürdigung handelt es sich dagegen grundsätzlich um Entscheidungen über Tatfragen (BGE 132 V 393 E. 3.2), die das Bundesgericht seiner Urteilsfindung zugrunde zu legen hat (Urteil 9C_21/2022 vom 15. Juni 2022 E. 2.3.2).  
 
3.  
 
3.1. Die Vorinstanz ist basierend auf dem Gerichtsgutachten des Dr. med. C.________ vom 23. März 2021 (samt Ergänzung vom 31. Mai 2021), das die Anforderungen an eine medizinische Beurteilungsgrundlage vollumfänglich erfülle, zum Ergebnis gelangt, die Beschwerdeführerin sei infolge ihres psychischen Gesundheitszustands (einfache Aufmerksamkeitsdefizit- und Hyperaktivitätsstörung [ADHS] und emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ) seit Juli 2014 in der angestammten Tätigkeit zu 50 % respektive in einer angepassten Beschäftigung zu 80 % arbeitsfähig. Daraus resultiere, so das kantonale Gericht im Weiteren, bei einer Einschränkung im Haushalt von 0 % sowie einer solchen im Erwerb von höchstens 45.76 % bzw. - ab 1. Januar 2018 - von maximal 46.05 % ein nach Massgabe der gemischten Invaliditätsbemessungsmethode gewichteter gerundeter Invaliditätsgrad von rentenausschliessenden 37 %.  
 
3.2. Die Beschwerdeführerin bringt dagegen im Wesentlichen vor, der vorinstanzlich gestützt auf das Gerichtsgutachten des Dr. med. C.________ vom 23. März 2021 bzw. dessen Stellungnahme vom 31. Mai 2021 als zumutbar eingestufte Tätigkeitsbeschrieb (80 %ige Arbeitsfähigkeit im Rahmen leidensangepasster Verrichtungen) widerspreche zum einen sämtlichen Einschätzungen der übrigen involvierten Ärzte (Expertisen des Dr. med. B.________ vom 11. September 2017 [ca. 50 %ige Arbeitsfähigkeit] sowie der ABI vom 26. März 2019 und 7. Januar 2020 [65 %ige Arbeitsfähigkeit], Berichte des behandelnden Arztes Dr. med. D.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 4. Oktober 2019 [vollständige Arbeitsunfähigkeit] und 29. März 2020 [50 %ige Arbeitsfähigkeit]). Die entsprechende Feststellung im angefochtenen Urteil sei daher bereits aus diesem Grund offensichtlich unrichtig und damit willkürlich. Zudem erscheine es entgegen der Annahme des kantonalen Gerichts unrealistisch, dass das vom Gerichtsgutachter hinsichtlich möglicher Arbeitsfelder definierte Anforderungs- und Belastungsprofil auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt, auch unter Einschluss von Nischenarbeitsplätzen, überhaupt verwertbar sei. Auf die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz könne deshalb nicht abgestellt werden.  
 
4.  
 
4.1. Auf Rückfrage des vorinstanzlichen Instruktionsrichters hatte Dr. med. C.________ am 31. Mai 2021 nochmals insbesondere zur Frage der verbliebenen Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin Stellung genommen. Er führte dazu aus, die Versicherte sei seit 2014 in der Lage, ihren bisherigen Beruf als kaufmännische Angestellte (einfache Bürotätigkeit) im ersten Arbeitsmarkt weiterhin im Umfang von 50 % auszuüben. Dabei seien die Einschränkungen der Symptomatik einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung und einer ADHS geschuldet gewesen. In einer angepassten Tätigkeit könne die Beschwerdeführerin bei normaler zumutbarer Präsenzzeit eine 80 %ige Leistung erbringen. Als Beispiel sei zu überlegen, "dass über einen persönlichen Kontakt z.B. eine Tätigkeit bei einem grossen Gartenbetrieb im Büro im Bereich Bestellung, Rechnungsstellung, Administration und Verwaltung an die Explorandin über Kollegen und Bekannte herangetragen worden wäre, sie also Vorgesetzte/n, Mitarbeiterinnen im Büro gekannt hätte, dort ohne zu rasche Wechsel von Mitarbeitern, Produktpalette, EDV-System oder gar Kundenkontakten sie ihre Tätigkeit mit Interesse für die Produktpalette hätte erbringen können. Die Rahmenbedingungen würden weniger Stressfaktoren mit sich bringen als in einem x-beliebigen Produktions- oder Handelsbetrieb, zusätzlich hätte die Versicherte über ihre vermittelnden Bekannten die individuellen Leistungsbeschränkungen und die sogenannte <Stressanfälligkeit> von Anfang an, vor unterschreiben des Arbeitsvertrages, benennen können. In einem derartigen Fall einer angepassten Tätigkeit wäre sie dann zu 80 % leistungsfähig."  
 
4.2. Vor diesem Hintergrund ist die Vorinstanz zum Ergebnis gelangt, mit Blick auf die Einschätzung des Gerichtsgutachters, gemäss welcher in einer angepassten Tätigkeit namentlich die Stressfaktoren zu minimieren seien, könne ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass der massgebliche ausgeglichene Arbeitsmarkt, insbesondere unter Einschluss von Nischenarbeitsplätzen, entsprechende Angebote jedenfalls in grundsätzlicher Hinsicht kenne.  
 
4.3.  
 
4.3.1. Die Möglichkeit einer versicherten Person, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem allgemeinen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Relevant sind rechtsprechungsgemäss die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand sowie in diesem Zusammenhang auch die Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder die Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich. Beim ausgeglichenen Arbeitsmarkt handelt es sich um eine theoretische Grösse, sodass nicht leichthin angenommen werden kann, die verbliebene Leistungsfähigkeit sei unverwertbar. Er umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei denen Menschen mit Behinderung mit einem sozialen Entgegenkommen des Arbeitgebers rechnen können. Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ist namentlich dann anzunehmen, wenn die zumutbare Tätigkeit in nur so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher zum Vornherein als ausgeschlossen erscheint (Urteile 9C_21/2022 vom 15. Juni 2022 E. 2.3.1 und 8C_416/2020 vom 2. Dezember 2020 E. 4 mit Hinweisen).  
 
4.3.2. Beim ausgeglichenen Arbeitsmarkt handelt es sich somit zwar um eine theoretische Grösse, sodass nicht ohne gewichtige Gründe von einer Unverwertbarkeit der verbliebenen Leistungsfähigkeit ausgegangen werden darf. Dennoch lässt sich in Berücksichtigung des vom Gerichtsgutachter beschriebenen Zumutbarkeitsprofils der vorinstanzliche Schluss auf eine wirtschaftliche Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit in Bejahung eines intakten Zugangs zum ausgeglichenen Arbeitsmarkt hier nicht halten. So erscheint es mit der Beschwerdeführerin als praktisch unmöglich, dass sie im ersten Arbeitsmarkt eine Arbeitsstelle zu einem Pensum von 80 % finden könnte, die sämtliche der vom Gutachter aufgelisteten Bedingungen erfüllte. So hätte eine potentielle Arbeitgeberin zu akzeptieren, dass es zu regelmässigen Arbeitsunterbrüchen käme und die Beschwerdeführerin während ihrer Arbeit unter Impulskontrollverlusten litte. Ferner würde vorausgesetzt, dass der Arbeitsplatz nur mit wenigen Stressfaktoren verbunden wäre, der Mitarbeiterstamm stabil sein müsste, kein rascher Wechsel der Produktpalette und des EDV-Systems erfolgte und Kundenkontakt ausgeschlossen wäre. Das Finden eines solchen auf persönlichen Kontakt über vermittelnde Bekannte hin angebotenen Arbeitsplatzes im "geschützten Rahmen", wie von Dr. med. C.________ explizit als erforderlich bezeichnet, ist, auch unter Berücksichtigung von Nischenarbeitsplätzen, realistischerweise nicht zu erwarten; es bestehen daher praktisch keine Anstellungschancen.  
 
Ob die vom kantonalen Gericht geschützte Beurteilung des Gerichtsgutachters, die Beschwerdeführerin sei in einem entsprechenden beruflichen Umfeld zu 80 % leistungsfähig, angesichts der übrigen ärztlichen Einschätzungen überhaupt Stand hält, braucht damit nicht abschliessend beantwortet zu werden. 
 
4.4. Vor Augen zu führen ist indessen, dass Dr. med. C.________ der Beschwerdeführerin im Rahmen einer "normalen, einfachen Bürotätigkeit" eine 50 %ige Arbeitsfähigkeit ohne weitergehende Auflagen bescheinigt hat. Diese Annahme wird - so E. 3.2 hiervor - von den anderen beteiligten Fachärzten weitgehend geteilt und auch von der Beschwerdeführerin selber nicht bestritten. Im Gegenteil merkt sie in ihrer letztinstanzlichen Eingabe vom 2. November 2021 ausdrücklich an, sie habe sich nie in diesem Sinne geäussert, dass sie sich für den ersten Arbeitsmarkt generell als nicht mehr arbeits- und leistungsfähig einschätze. Es sind somit keine Anhaltspunkte erkennbar, weshalb darauf nicht abgestellt werden könnte.  
 
5.  
In Bezug auf die übrigen Invaliditätsbemessungsfaktoren gilt es zunächst darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz diese nach Massgabe der vom 1. Juli 2015 (unstrittig frühestmöglicher Rentenbeginn) bis zum 31. Dezember 2017 und in einer zweiten Phase der seit 1. Januar 2018 (bis Ende Dezember 2021) geltenden Rechtslage ermittelt hat (vgl. E. 2.2.2 hiervor). Sie erweisen sich - vorbehältlich der offensichtlich unrichtigen und daher zu berichtigenden Status-Gewichtung bei der Festsetzung des Invalideneinkommens für das Jahr 2015 ("x 0,8 [Status]") - als korrekt und sind daher, zumal von keiner Seite beanstandet, heranzuziehen (vgl. E. 1 hiervor). Auf dieser Grundlage resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 27'026.30 (Fr. 4300.- : 40 x 41.7 x 12 : 103.6 x 104.1 x 0.5 [Leistungsminderung]) bzw. ab 1. Januar 2018 von Fr. 27'340.60 (Fr. 4371.- : 40 x 41.7 x 12 x 0.5 [Leistungsminderung]). Eine zusätzliche Herabsetzung der tabellarisch ermittelten Invalidenverdienste rechtfertigt sich unter den gegebenen Vorzeichen grundsätzlich nicht. Selbst die Berücksichtigung eines 10 %igen Abzugs infolge einer sich allenfalls auch im Rahmen eines 50 %igen Arbeitseinsatzes zusätzlich auswirkenden psychisch bedingten Einschränkung, woraus sich Invalideneinkommen von Fr. 24'323.70 bzw. von Fr. 24'606.50 ergäben, führte aber zu keinem höheren Rentenanspruch. Angesichts von Valideneinkommen im Betrag von Fr. 47'840.- respektive ab 1. Januar 2018 von Fr. 60'817.- beliefe sich die erwerbliche Einschränkung diesfalls auf 49.16 % bzw. 59.54 %, was wiederum gewichtete Einbussen (x 0,8) von - gerundet (BGE 130 V 121) - 39 % bzw. 48 % nach sich zöge. 
 
Da die Beschwerdeführerin anerkanntermassen im Bereich Haushalt gesundheitlich nicht beeinträchtigt ist, steht ihr mit Wirkung ab 1. Januar 2018 eine Viertelsrente zu (zum Rentenbeginn vgl. E. 2.2.2 am Ende hiervor). 
 
6.  
 
6.1. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die unterliegende Beschwerdegegnerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG) und der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).  
 
6.2. Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an die Vorinstanz zurückgewiesen (Art. 67 und 68 Abs. 5 BGG). Unbestritten geblieben ist vor dem Bundesgericht die der Beschwerdegegnerin bereits vorinstanzlich auferlegte Bezahlung der Kosten des Gerichtsgutachtens des Dr. med. C.________ vom 23. März 2021 (samt Ergänzung vom 31. Mai 2021) in der Höhe von Fr. 8640.-.  
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
 
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juli 2021 und die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 21. April 2020 werden aufgehoben. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin rückwirkend ab 1. Januar 2018 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung auszurichten.  
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 
 
3.  
Die Beschwerdegegnerin hat den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2800.- zu entschädigen. 
 
4.  
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern zurückgewiesen. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 16. September 2022 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl