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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_473/2024  
 
 
Urteil vom 16. September 2024  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Stadt Winterthur, Soziale Dienste, Bereich individuelle Prämienverbilligung, Pionierstrasse 7, 8403 Winterthur, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Kantonale Sozialversicherung 
(Prämienverbilligung: Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 20. Juni 2024 (KV.2024.00033). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 20. Juni 2024 wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich den Antrag des Beschwerdeführers auf Beiladung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Prämienverbilligung, im Verfahren KV.2024.00033 ab. Zur Anwendung gelange dabei mit § 14 GSVGer/ZH kantonales Verfahrensrecht. 
 
2.  
Gegen einen solchen selbständig eröffneten Zwischenentscheid kann nur in den im Gesetz abschliessend geregelten Ausnahmefällen selbstständig Beschwerde geführt werden (BGE 144 III 475 E. 1.2 mit Hinweisen). 
 
3.  
Die Zulässigkeit der Beschwerde setzt gemäss dem vorliegend allein interessierenden Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG voraus, dass der Entscheid bei der Beschwerde führenden Person einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann. Ein solcher liegt dann vor, wenn er auch durch einen für die Beschwerde führende Partei günstigen späteren Entscheid nicht mehr behoben werden kann (so etwa BGE 146 I 62 E. 5.3; 141 IV 289 E. 1.2). Rein tatsächliche Nachteile reichen generell nicht aus (BGE 142 II 20 E. 1.4; 139 V 99 E. 2.4; 136 II 165 E. 1.2.1; vgl. auch BGE 137 V 314 E. 2.2.1). Kommt hinzu, dass wenn - wie vorliegend - kantonales Prozessrecht im Streit steht, sich die Rügemöglichkeiten vor Bundesgericht im Wesentlichen auf die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten beschränken, wobei eine qualifizierte Rügepflicht besteht (Art. 42 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 98 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 134 II 244 E. 2.2 und 133 III 393 E. 5). 
 
4.  
Inwiefern die blosse Abweisung des Beiladungsgesuchs beim Beschwerdeführer einen nicht wiedergutzumachenden (rechtlichen) Nachteil bewirken soll, wird nicht dargelegt (zur diesbezüglichen Begründungspflicht: BGE 141 III 80 E. 1.2; 141 IV 289 E. 1.3; je mit Hinweisen). Ebenso wenig ist Derartiges erkennbar (dazu siehe Urteil 9C_731/2012 vom 27. November 2012 E. 3 mit Verweis auf Urteil 8C_356/2010 vom 26. Mai 2010). 
 
5.  
Dies führt zum Nichteintreten auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG, und zwar ungeachtet dessen, ob die vorgetragenen Rügen in der Sache überhaupt den qualifizierten Anforderungen gemäss E. 3 am Ende hiervor genügen. 
 
6.  
Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird ausnahmsweise verzichtet (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 16. September 2024 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel