Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_480/2024
Urteil vom 16. September 2024
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Wirthlin, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeindeverband Regionaler Sozialdienst Schüpfen, Dorfstrasse 17, 3054 Schüpfen,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen das Urteil
des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
vom 2. Juli 2024 (100.2024.174U).
Erwägungen:
1.
Nach Art. 95 lit. a BGG kann mit der Beschwerde insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden. Die Verletzung blossen kantonalen Rechts bildet demgegenüber (von den hier nicht interessierenden Fällen gemäss Art. 95 lit. c-e BGG abgesehen) keinen selbstständigen Beschwerdegrund. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich Willkür bei der Anwendung kantonalen Rechts oder bei der Feststellung des Sachverhalts) gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht, weshalb insofern eine qualifizierte Rügepflicht besteht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 145 V 304 E. 1.2; 140 III 86 E. 2; 135 V 94 E. 1; je mit Hinweisen). Bei Beschwerden, die sich gegen ein in Anwendung kantonalen Rechts ergangenes Urteil richten, ist demnach anhand der massgeblichen Erwägungen desselben klar und detailliert darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch dieses Urteil verletzt sein sollen.
2.
Mit Urteil vom 2. Juli 2024 wies die Vorinstanz das am 24. Juni 2024 gestellte Gesuch um Revision des auf kantonalem Recht (vgl. BGE 148 V 114 E. 3.1) beruhenden Urteils 100.2022.105 vom 29. Dezember 2022 ab, soweit darauf einzutreten sei. Dabei gelangten Art. 95 - 99 VRPG/BE (ausserordentliche Rechtsmittel und Rechtsbehelfe; Revision) zur Anwendung.
3.
Der Beschwerdeführer zeigt nicht näher auf, inwiefern die von der Vorinstanz getroffenen Feststellungen offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG, das heisst willkürlich (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 f.; 140 III 115 E. 2; je mit Hinweisen), sein könnten. Genauso wenig legt er dar, inwieweit die darauf beruhenden Erwägungen gegen Bundesrecht verstossen oder einen anderen Beschwerdegrund (vgl. Art. 95 lit. a-e BGG ) gesetzt haben sollen. Allein zu beanstanden, das kantonale Gericht habe es verpasst, sein Gesuch um Neubeurteilung auch unter dem Aspekt der Wiedererwägung zu prüfen, reicht nicht aus. Inwieweit das kantonale oder das übergeordnete Recht eine über Art. 95 VRPG/BE hinausgehende Überprüfung eines rechtskräftigen Urteils überhaupt zulassen soll, legt er nicht dar.
4.
Da dieser Mangel offensichtlich ist, führt dies zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG.
5.
In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG wird ausnahmsweise nochmals (vgl. Urteile 8C_626/2023 vom 6. Oktober 2023 und 8C_632/2022 vom 10. November 2022) auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet, womit das mit der Beschwerdeerhebung gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos wird. Bei gleichbleibender Rechtsmittelerhebung wird der Beschwerdeführer indessen inskünftig nicht mehr mit dieser Rechtswohltat rechnen können.
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, und dem Regierungsstatthalteramt Seeland schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 16. September 2024
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Wirthlin
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel