Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_442/2025
Urteil vom 16. September 2025
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Kneubühler, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Baur.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der
politischen Gemeinde Flawil,
Bahnhofstrasse 6, 9230 Flawil,
2. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kantonspolizei St. Gallen,
Klosterhof 12, 9001 St. Gallen,
3. B.________,
Amtsarzt des Kantons St. Gallen,
Beschwerdegegnerschaft,
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Kantonales Untersuchungsamt,
Erster Staatsanwalt Christoph ILL,
Spisergasse 15, 9001 St. Gallen.
Gegenstand
Ermächtigung,
Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 29. Juli 2025
(AK.2025.271-AK, AK.2025.272-AK, AK.2025.273-AK [ST.2025.19577]).
Erwägungen:
1.
Am 9. und 12. Mai 2025 (Posteingang) erstattete A.________ bei der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Kantonales Untersuchungsamt, Strafanzeige gegen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der politischen Gemeinde Flawil, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kantonspolizei St. Gallen sowie B.________, Amtsarzt des Kantons St. Gallen, wobei sie verschiedene Vorwürfe erhob. Das Kantonale Untersuchungsamt leitete die Eingaben zur Durchführung des Ermächtigungsverfahrens an die Anklagekammer des Kantons St. Gallen weiter. Mit Entscheid vom 29. Juli 2025 verweigerte die Anklagekammer die Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegen die genannten angezeigten Personen.
2.
Mit Eingabe vom 21. August 2025 (Posteingang) erhebt A.________ beim Bundesgericht sinngemäss Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer vom 29. Juli 2025 und verlangt die Eröffnung einer Strafuntersuchung.
Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
3.
3.1. Nach Art. 42 Abs. 1 BGG haben Rechtsschriften die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe ergeben sich aus den Art. 95 ff. BGG. Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten, soweit die Verletzung von Grundrechten sowie von kantonalem und interkantonalem Recht gerügt wird (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Beschwerde muss sich wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen; rein appellatorische Kritik reicht nicht aus. Genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht, ist auf sie nicht einzutreten (BGE 140 V 136 E. 1.1; 138 I 171 E. 1.4).
3.2. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid unter anderem ausgeführt, die Eingaben der Beschwerdeführerin genügten den minimalen Begründungsanforderungen nicht. Aus den beiden Strafanzeigen ergäben sich keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte bzw. keine Verdachtsmomente für ein strafbares Verhalten der Beschwerdegegnerschaft. Soweit sich die Beschwerdeführerin über eine allfällige fürsorgerische Unterbringung beschweren möchte, hätte dies auf dem dafür erforderlichen Rechtsmittelweg zu erfolgen, sei es doch nicht Aufgabe der Strafverfolgungsbehörden, missliebige Verfügungen oder Entscheide aus dem Zivil- oder Verwaltungsrecht nachträglich auf deren Rechtmässigkeit zu überprüfen oder gar aufzuheben. Soweit die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Kindsvater beträfen, sei sie dafür im Weiteren nicht zuständig.
Die Beschwerdeführerin setzt sich in ihren auf dem angefochtenen Entscheid sowie dem Briefumschlag ihrer Eingabe an das Bundesgericht angebrachten handschriftlichen Bemerkungen mit den Erwägungen der Vorinstanz nicht näher und sachgerecht auseinander und legt nicht und schon gar nicht konkret und im Einzelnen dar, inwiefern diese Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzt haben soll, indem sie die Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegen die Beschwerdegegnerschaft aus den erwähnten Gründen verweigert hat. Ihre Vorbringen genügen den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht, weshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.
4.
Bei diesem Verfahrensausgang ist die Beschwerdeführerin an sich kostenpflichtig; auf eine Kostenerhebung kann jedoch verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 68 BGG).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Kantonales Untersuchungsamt, und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. September 2025
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Kneubühler
Der Gerichtsschreiber: Baur