Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_181/2025
Urteil vom 16. September 2025
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Bundesrichterin Hänni, Bundesrichter Kradolfer,
Gerichtsschreiber Kaufmann.
Verfahrensbeteiligte
1. A.________,
2. B.________,
gesetzlich vertreten durch ihre Mutter A.________,
Beschwerdeführerinnen,
beide vertreten durch Advokat Daniel Gmür,
gegen
Departement des Innern des Kantons Solothurn, Migrationsamt, Ambassadorenhof,
Riedholzplatz 3, 4509 Solothurn.
Gegenstand
Familiennachzug,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 18. Februar 2025 (VWBES.2024.256).
Sachverhalt:
A.
Die indische Staatsangehörige A.________ (geboren 1980) reiste im März 2015 in die Schweiz ein, woraufhin ihr das Migrationsamt Solothurn eine Kurzaufenthaltsbewilligung erteilte, die in der Folge mehrmals erneuert wurde. Im März 2017 wurde A.________ erstmals eine Aufenthaltsbewilligung erteilt. Seit dem 22. März 2022 verfügt sie über eine Niederlassungsbewilligung.
A.________ ist seit Januar 2010 mit einem indischen Staatsangehörigen verheiratet. Aus der Ehe ging die am 19. Mai 2012 geborene Tochter B.________ hervor. Im August 2016 hiess das Migrationsamt Solothurn das von A.________ eingereichte Familiennachzugsgesuch zugunsten ihres Ehemanns und der gemeinsamen Tochter gut. Diese reisten im September 2016 in die Schweiz und erhielten je eine Kurzaufenthaltsbewilligung. Bereits im Dezember 2016 kehrten der Ehemann und die Tochter wieder nach Indien zurück.
Im Jahr 2021 beantragte A.________ in Indien die Scheidung von ihrem Ehemann. Im Januar 2024 erteilte ihr ein Gericht in Coimbatore (Indien) das alleinige Sorgerecht für ihre Tochter.
B.
Am 21. Mai 2024 stellte A.________ zugunsten ihrer Tochter B.________ bei der Einwohnergemeinde Langendorf ein Familiennachzugsgesuch. Dieses wies das Migrationsamt namens des Departements des Innern des Kantons Solothurn mit Verfügung vom 31. Juli 2024 ab. Eine gegen die Gesuchsabweisung gerichtete Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn mit Urteil vom 18. Februar 2025 ab.
C.
A.________ und B.________ gelangen mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und eventuell subsidiärer Verfassungsbeschwerde ans Bundesgericht. Sie beantragen, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 18. Februar 2025 sei aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen, das Familiennachzugsgesuch gutzuheissen und B.________ eine Einreisebewilligung sowie eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Eventualiter sei das verwaltungsgerichtliche Urteil aufzuheben und die Sache zur (korrekten) Feststellung des Sachverhalts respektive Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Das Migrationsamt verzichtet auf eine Vernehmlassung und beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Das Verwaltungsgericht reichte am 13. Mai 2025 eine Vernehmlassung ein und beantragt ebenfalls die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Die Beschwerdeführerinnen replizierten am 10. Juni 2025.
Erwägungen:
1.
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition (BGE 151 II 68 E. 1 mit Hinweisen).
1.1. Die frist- (Art. 100 Abs. 1 BGG) und formgerecht (Art. 42 BGG) eingereichte Beschwerde betrifft eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a BGG) und richtet sich gegen einen kantonal letztinstanzlichen (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG) Endentscheid (Art. 90 BGG) eines oberen kantonalen Gerichts (Art. 86 Abs. 2 BGG). Die Beschwerdeführerin 1 (Mutter) war am kantonalen Verfahren als Partei beteiligt und drang dort mit ihren Anträgen nicht durch. Ausserdem ist sie durch das angefochtene Urteil materiell beschwert. Sie ist somit zur Erhebung des vorliegenden Rechtsmittels legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeführerin 2 (Tochter) war demgegenüber nicht am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt, weshalb sie aufgrund von Art. 89 Abs. 1 lit. a BGG nicht beschwerdelegitimiert ist (vgl. Urteil 2C_10/2022 vom 21. September 2022 E. 1.2). Dies spielt jedoch insofern keine Rolle, als die Beschwerdeführerin 1 sämtliche vor Bundesgericht angerufenen Rechte alleine geltend machen kann.
1.2. Die Beschwerdeführerin 1 verlangt die Bewilligung des Familiennachzugs gemäss Art. 43 AIG (SR 142.20) oder des nachträglichen Familiennachzugs aus wichtigen familiären Gründen gemäss Art. 47 Abs. 4 AIG für ihre Tochter. Da die Beschwerdeführerin 1 als in der Schweiz niederlassungsberechtigte Person über einen (potenziellen) Anspruch auf Familiennachzug verfügt, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e contrario; vgl. Urteil 2C_568/2024 vom 10. April 2025 E. 1.1). Für die gleichzeitig erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde bleibt damit kein Raum (vgl. Art. 113 BGG). Ob die Voraussetzungen des geltend gemachten Bewilligungsanspruchs vorliegen, bildet eine Frage der materiellen Beurteilung und keine solche des Eintretens (BGE 147 I 268 E. 1.2.7 mit Hinweisen).
1.3. Nach dem Dargelegten ist auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einzutreten, soweit sie von der Beschwerdeführerin 1 erhoben wird.
2.
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden ( Art. 95 lit. a und b BGG ). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), wobei es unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungsobliegenheit (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 BGG) nur die geltend gemachten Vorbringen prüft, sofern weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 148 II 392 E. 1.4.1; 142 I 135 E. 1.5 mit Hinweis). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 147 I 73 E. 2.1 mit Hinweisen). Das bedeutet, dass in der Beschwerde klar und detailliert anhand der Erwägungen der Vorinstanz darzulegen ist, inwiefern das angefochtene Urteil die angerufenen Grundrechte verletzt (BGE 150 II 346 E. 1.5.3 mit Hinweis).
2.2. Seinem Urteil legt das Bundesgericht den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Von diesen Sachverhaltsfeststellungen weicht es nur ab, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG beruhen und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 bzw. Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" heisst "willkürlich" (Art. 9 BV; BGE 150 II 346 E. 1.6 mit Hinweis). Eine willkürliche vorinstanzliche Sachverhaltsermittlung ist - einschliesslich der Relevanz ihrer Korrektur für den Verfahrensausgang - in der Beschwerdeschrift klar und detailliert aufzuzeigen (Art. 106 Abs. 2 BGG; Urteil 2C_26/2025 vom 11. Juni 2025 E. 2.2 mit Hinweisen). Auf rein appellatorische Kritik an den tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Entscheid geht das Bundesgericht nicht ein (Urteil 2C_545/2024 vom 15. April 2025 E. 2.2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 148 I 160 E. 3).
3.
Streitgegenstand vor Bundesgericht bildet die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht bestätigte, dass die minderjährige Tochter der niederlassungsberechtigten Beschwerdeführerin 1 nicht (mehr) in die Schweiz nachgezogen werden kann.
Die Vorinstanz erwog, die fünfjährige Nachzugsfrist nach Art. 47 Abs. 1 (Satz 1) AIG habe gemäss Art. 47 Abs. 3 lit. b AIG mit der im März 2015 erfolgten Erteilung der ersten Kurzaufenthaltsbewilligung an die Beschwerdeführerin 1 zu laufen begonnen. Da ihr im August 2016 gestattet worden sei, ihre Tochter nachzuziehen, habe die Erteilung der Niederlassungsbewilligung im März 2022 keinen Neubeginn der im März 2020 abgelaufenen Nachzugsfrist bewirkt (vgl. E. II/2 des angefochtenen Urteils). Zudem liege kein wichtiger familiärer Grund für einen nachträglichen Familiennachzug gemäss Art. 47 Abs. 4 (Satz 1) AIG vor: Die Beschwerdeführerin 1 habe jahrelang freiwillig getrennt von ihrer Tochter, die in Indien von ihrer Grossmutter (der Mutter der Beschwerdeführerin 1) betreut werde, gelebt. Selbst wenn zutreffen sollte, dass die Grossmutter ihre Enkelin aufgrund gesundheitlicher Probleme nicht mehr allein betreuen könne (was jedoch nicht hinlänglich erstellt sei), sei es der Beschwerdeführerin 1 mit Blick auf ihre Einkommensverhältnisse zweifellos möglich, eine Drittperson in Anspruch zu nehmen, um ihre Mutter zu unterstützen, oder die Tochter in Indien in einem Internat unterzubringen. Sodann würden der Tochter der Beschwerdeführerin 1, die sich nicht mehr in einem anpassungsfähigen Alter im engeren Sinn befinde und die Schweiz bloss von Ferienaufenthalten her kenne, bei einer Übersiedlung in die Schweiz Integrationsschwierigkeiten drohen, die das Kindeswohl gefährden könnten (vgl. E. II/3 des angefochtenen Urteils). Im Übrigen halte die Abweisung des Nachzugsgesuchs auch vor Art. 8 EMRK stand (vgl. E. II/4 des angefochtenen Urteils).
4.
Die Beschwerdeführerin 1 bemängelt, das kantonale Gericht habe den Sachverhalt insoweit unvollständig festgestellt, als es im angefochtenen Urteil unerwähnt gelassen habe, dass ihr das Sorgerecht für ihre Tochter zugesprochen worden sei, weil der Kindsvater die Beschwerdeführerin 1 physisch missbraucht habe, sowie dass die Tochter folglich seit der Trennung der Eltern in Indien auch keinen Vater mehr habe, der für sie sorge.
Die Hintergründe einer bestimmten Sorgerechtszuteilung können zwar je nach Fallkonstellation entscheidrelevant sein; inwiefern die diesbezüglichen Tatsachenbehauptungen der Beschwerdeführerin 1 für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens entscheidend sein sollen, wird in der Beschwerdeschrift indessen nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich, zumal bereits vor der Vorinstanz unter dem Titel von Art. 47 Abs. 4 AIG einzig zu beurteilen war, ob die Betreuung der Tochter der Beschwerdeführerin 1
durch die Grossmutter (und allenfalls eine ausserfamiliäre Drittperson) gewährleistet ist (vgl. dazu E. 6.4.3 hiernach). Es bleibt damit in diesem Punkt beim von der Vorinstanz ermittelten Sachverhalt.
Für den Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens ebenfalls nicht relevant sind die Motive für die im Dezember 2016 erfolgte Rückkehr der Tochter der Beschwerdeführerin 1 nach Indien sowie ihres anschliessenden Verbleibs bei ihrem Vater. Dass die Vorinstanz hierzu keine Feststellungen traf, ist demgemäss - entgegen der Beschwerdeführerin 1 - nicht zu beanstanden.
5.
Die Beschwerdeführerin 1 rügt eine Verletzung von Art. 47 Abs. 1 und Abs. 3 lit. b AIG. Sie bringt vor, das im Jahr 2016 gestellte Familiennachzugsgesuch führe dazu, dass das vorliegend strittige Nachzugsgesuch vom Mai 2024 entweder gar nicht mehr fristgebunden gewesen oder aber innert der neuen Frist, die mit der Erteilung der Niederlassungsbewilligung im März 2022 zu laufen begonnen habe, gestellt worden sei. Den Beginn einer neuen Fünfjahresfrist begründet die Beschwerdeführerin 1 damit, dass der im September 2016 erfolgte Familiennachzug aufgrund der Rückkehr der Tochter (und des Kindsvaters) nach Indien im Dezember 2016 im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung "erfolglos" gewesen sei.
5.1. Nach Art. 43 Abs. 1, 3 und 6 AIG haben ledige Kinder von in der Schweiz niederlassungsberechtigten Personen unter den in Abs. 1 lit. a-c und e dieser Bestimmung aufgezählten Voraussetzungen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung bzw., wenn sie unter zwölf Jahre sind, einer Niederlassungsbewilligung. Der Anspruch auf Familiennachzug muss innerhalb von fünf Jahren geltend gemacht werden. Kinder über zwölf Jahre müssen innerhalb von zwölf Monaten nachgezogen werden (Art. 47 Abs. 1 AIG). Die Fristen beginnen mit der Erteilung der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung oder mit der Entstehung des Familienverhältnisses zu laufen (Art. 47 Abs. 3 lit. b AIG). Nach deren Ablauf wird ein Familiennachzug nur bewilligt, wenn wichtige familiäre Gründe geltend gemacht werden (Art. 47 Abs. 4 AIG).
5.2. Den Familiennachzug im Hinblick auf die Integrationsförderung und zur Beschränkung der Einwanderung an zeitliche bzw. altersbezogene Vorgaben zu knüpfen, ist rechtsprechungsgemäss zulässig (vgl. Urteil 2C_568/2024 vom 10. April 2025 E. 5.3; vgl. auch BGE 133 I 6 E. 5.3 ff. mit Hinweisen auf die Praxis des EGMR). Zudem kann das Interesse an der Kontrolle und Steuerung der Einwanderung bzw. an einem ausgewogenen Verhältnis zwischen schweizerischer und ausländischer Wohnbevölkerung Eingriffe in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK rechtfertigen (BGE 144 I 266 E. 3.7; 137 I 247 E. 4.1.2; 135 I 153 E. 2.2.1; Urteil 2C_568/2024 vom 10. April 2025 E. 5.3; vgl. auch Urteil des EGMR
R.Z. gegen Schweiz vom 28. November 2024 [Nr. 20596/18] § 11 mit Hinweisen).
5.3. Nach der Rechtsprechung begründet ein sog. Statuswechsel von der Aufenthalts- zur Niederlassungsbewilligung eine neue Frist für den Familiennachzug, sofern bereits fristgerecht, aber erfolglos ein Nachzugsgesuch gestellt wurde (BGE 145 II 105 E. 3.10; 137 II 393 E. 3.3; Urteil 2C_626/2023 vom 15. November 2024 E. 3.1). Diese Praxis ist auf den vorliegend zu beurteilenden Fall nicht anwendbar.
Der Zweck der in Art. 47 Abs. 1 AIG aufgestellten Fristen besteht in erster Linie darin, durch einen zeitnahen Familiennachzug die Integration der nachgezogenen Personen sicherzustellen (Urteile 2C_44/2024 vom 27. März 2025 E. 5; 2C_505/2023 vom 18. Juni 2024 E. 6.4.4; vgl. auch BGE 136 II 78 E. 4.3). Die durch das Bundesgericht entwickelte Praxis, den Familiennachzug bei einem Statuswechsel trotz Fristablaufs - wiederum befristet - zu ermöglichen, muss angesichts der gesetzgeberischen Zielsetzung auf Fälle beschränkt bleiben, in denen es der nachzugswilligen ausländischen Person vor dem Statuswechsel seitens der Behörden nicht gestattet wurde, ihre Familie in die Schweiz nachzuziehen. Der Beginn einer neuen Frist hängt somit entscheidend davon ab, dass das erste, fristgerecht gestellte Nachzugsgesuch erfolglos blieb. Dieses Gesuch muss mithin abgewiesen worden sein (vgl. auch Urteile 2C_692/2021 vom 23. Mai 2022 E. 4.2; 2C_856/2018 vom 8. Juli 2019 E. 4.2; 2C_506/2012 vom 12. Juni 2012 E. 2.1.1). Wurde das erste Nachzugsgesuch hingegen - wie vorliegend - gutgeheissen, kann es auch dann nicht als im Sinne der Rechtsprechung erfolglos gelten, wenn sich der Familiennachzug anschliessend aus beruflichen oder anderen im Verantwortungsbereich der jeweiligen Familie liegenden Gründen nicht realisieren liess. Dies entspricht der bundesgerichtlichen Praxis, wonach sich eine ausländische Person bei Nichteinhaltung der Nachzugsfrist nicht darauf zu berufen vermag, dass sie die Voraussetzungen des Familiennachzugs zuerst habe herstellen müssen (vgl. Urteile 2C_44/2024 vom 27. März 2025 E. 5; 2C_505/2023 vom 18. Juni 2024 E. 7.4.1; 2C_314/2023 vom 22. Februar 2024 E. 6.4.1). Zu diesen Voraussetzungen gehört auch die Schaffung der innerfamiliären Rahmenbedingungen dafür, dass der Nachzug effektiv erfolgen kann. Dies gelang der Familie der Beschwerdeführerin 1 im Zeitraum zwischen der Rückkehr von Vater und Tochter nach Indien im Dezember 2016 bis zum Fristende im März 2020 nicht.
5.4. Die Vorinstanz hat kein Bundesrecht verletzt, indem sie das von der Beschwerdeführerin 1 im Mai 2024 eingereichte Gesuch um Nachzug ihrer Tochter als verspätet qualifizierte.
6.
Die Beschwerdeführerin 1 bringt vor, die verspätete Einreichung des Familiennachzugsgesuchs sei durch wichtige familiäre Gründe gerechtfertigt. Dessen Abweisung verletze deshalb Art. 47 Abs. 4 (Satz 1) AIG, das in Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV verankerte Recht auf Achtung des Familienlebens sowie mehrere Bestimmungen der Kinderrechtskonvention (KRK; SR 0.107).
6.1. Der Begriff der wichtigen familiären Gründe gemäss Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AIG ist mit Blick auf das übergeordnete Recht (Art. 13 Abs. 1 BV; Art. 8 EMRK) auszulegen. Die Bewilligung des Familiennachzugs nach Ablauf der Fristen hat nach dem Willen des Gesetzgebers die Ausnahme zu bleiben. Dieser beabsichtigte beim Erlass von Art. 47 Abs. 4 AIG, die Integration von Familienmitgliedern durch deren möglichst raschen Nachzug zu fördern, ohne indessen die Nachzugsgründe auf nicht vorhersehbare Ereignisse zu beschränken (BGE 146 I 185 E. 7.1.1; Urteile 2C_44/2024 vom 27. März 2025 E. 6.1; 2C_303/2024 vom 28. Januar 2025 E. 5.1). Die Beurteilung, ob wichtige familiäre Gründe im Sinn von Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AIG vorliegen, deckt sich weitgehend mit der Interessenabwägung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK (Urteile 2C_44/2024 vom 27. März 2025 E. 6.1; 2C_303/2024 vom 28. Januar 2025 E. 5.1; 2C_979/2019 vom 7. Mai 2020 E. 4.2).
6.2. Sind von einer ausländerrechtlichen Massnahme bzw. einem ausländerrechtlichen Entscheid Kinder betroffen, gilt es nach Art. 3 Abs. 1 KRK, das Kindeswohl "vorrangig" zu berücksichtigen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat dieser Aspekt in ausländerrechtlichen Konstellationen in die von Art. 8 Ziff. 2 EMRK geforderte Interessenabwägung einzufliessen (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.5.1). Eine weitergehende Gewichtung des Kindeswohls kann aus der KRK nicht abgeleitet werden (Urteile 2C_324/2024 vom 22. Januar 2025 E. 5.2.3 mit Hinweisen; 2C_505/2023 vom 18. Juni 2024 E. 7.3; 2C_314/2023 vom 22. Februar 2024 E. 6.3).
6.3. Nach Art. 75 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) liegen wichtige familiäre Gründe für einen späteren Nachzug von Kindern vor, wenn das Kindeswohl nur durch einen Nachzug in die Schweiz gewahrt werden kann. Bei der Anwendung dieser Verordnungsbestimmung ist nicht ausschliesslich auf das Kindeswohl abzustellen, sondern eine Gesamtschau unter Berücksichtigung aller wesentlichen Elemente vorzunehmen (Urteile 2C_44/2024 vom 27. März 2025 E. 6.2; 2C_303/2024 vom 28. Januar 2025 E. 5.2; 2C_505/2023 vom 18. Juni 2024 E. 7.2).
6.4. Die Voraussetzung des Bestehens eines wichtigen familiären Grunds für einen nachträglichen Familiennachzug ist vorliegend nicht erfüllt.
6.4.1. Die Beschwerdeführerin 1 lebt seit der Rückkehr ihrer (damals vierjährigen) Tochter nach Indien im Dezember 2016 freiwillig von dieser getrennt. Die Beziehung wird seither allein über technische Kommunikationsmittel sowie besuchsweise gelebt. Nach der Rechtsprechung ist bei einer solchen Ausgangslage von einem grundsätzlich eingeschränkten Interesse an einem ortsgebundenen Familienleben auszugehen (BGE 146 I 185 E. 7.1.1 mit Hinweis; Urteile 2C_44/2024 vom 27. März 2025 E. 6.2; 2C_303/2024 vom 28. Januar 2025 E. 5.2). Der Wunsch, Familienmitglieder zusammenzuführen, stellt für sich allein genommen keinen wichtigen familiären Grund im Sinn von Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AIG dar, zumal dieser Wunsch auch den fristgerecht gestellten Begehren um Familiennachzug zugrunde liegt (BGE 146 I 185 E. 7.1.1; Urteile 2C_44/2024 vom 27. März 2025 E. 6.2; 2C_303/2024 vom 28. Januar 2025 E. 5.2).
6.4.2. Soweit die Beschwerdeführerin 1 darin, dass sie im Januar 2024 von einem Gericht in Indien das alleinige Sorgerecht für ihre Tochter zugesprochen erhielt, einen wichtigen familiären Grund für deren Nachzug in die Schweiz erblickt, kann ihr nicht gefolgt werden.
Die Neuzuteilung der elterlichen Sorge kann einen wichtigen familiären Grund für ein nachträgliches Gesuch um Familiennachzug darstellen (Urteil 2C_493/2020 vom 22. Februar 2021 E. 3.3.3). Dies ergibt sich daraus, dass der Nachzug von Kindern die Sorge- und Obhutsberechtigung des nachziehenden Elternteils voraussetzt (vgl. BGE 136 II 78 E. 4.8), eine Neuzuteilung des Sorgerechts auf diesen Elternteil aber grundsätzlich keine neue Nachzugsfrist auslöst (vgl. Urteile 2C_493/2020 vom 22. Februar 2021 E. 2.5.5 und 3.3.2; 2C_917/2019 vom 25. März 2020 E. 4.2.2; 2C_305/2012 vom 1. Oktober 2012 E. 4.5). Entsprechend liegt es in der Verantwortung der Eltern, zeitgerecht für geklärte zivilrechtliche Verhältnisse zu sorgen, und bildet der Umstand, dass sich diese Verhältnisse nach Fristablauf geändert haben, in der Regel keinen wichtigen Grund für einen nachträglichen Familiennachzug (vgl. dazu - unter dem Blickwinkel von Art. 47 Abs. 1 AIG - Urteil 2C_859/2014 vom 2. Oktober 2014 E. 3.2).
Gemäss den - für das Bundesgericht verbindlichen (Art. 105 Abs. 1 BGG; vgl. E. 2.2 hiervor) - Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz beantragte die Beschwerdeführerin 1 im Jahr 2021 in Indien die Scheidung von ihrem Ehemann und damit zusammenhängend das alleinige Sorgerecht für ihre Tochter. Zu diesem Zeitpunkt war die fünfjährige Nachzugsfrist gemäss Art. 47 Abs. 1 AIG, die im März 2015 zu laufen begonnen und im März 2020 geendet hatte, bereits verstrichen gewesen. Die im Januar 2024 in Indien erfolgte Sorgerechtsübertragung fällt daher als wichtiger familiärer Grund für den vorliegend strittigen Familiennachzug ausser Betracht. Das mit der elterlichen Sorge einhergehende Aufenthaltsbestimmungsrecht der Beschwerdeführerin 1 ändert hieran nichts (in diesem Sinn auch Urteile 2C_60/2021 vom 8. Juni 2021 E. 7; 2C_909/2019 vom 7. April 2020 E. 4.6.3).
6.4.3. Die Tochter der Beschwerdeführerin 1 war im Zeitpunkt der Gesuchstellung (21. Mai 2024) zwölf Jahre alt. Mit zunehmendem Alter nimmt der Betreuungsbedarf eines Kindes ab, was in die Beurteilung nach Art. 47 Abs. 4 AIG einfliessen darf (Urteil 2C_505/2023 vom 18. Juni 2024 E. 7.4.2 mit Hinweis). Die Rechtsprechung geht bei Kindern ab etwa 13 Jahren von grundsätzlich gelockerten Betreuungsbedürfnissen und einer vermehrten Autonomie aus (vgl. Urteile 2C_505/2023 vom 18. Juni 2024 E. 7.4.2; 2C_624/2020 vom 1. Februar 2021 E. 4.4; 2C_767/2015 vom 19. Februar 2016 E. 5.3.2). Die Tochter der Beschwerdeführerin 1 befand sich immerhin bereits an der Schwelle zu dieser Altersgruppe. Gesundheitliche Probleme oder Überforderung der Hauptbetreuungsperson führen daher im vorliegenden Fall nicht unmittelbar zur Annahme einer unzumutbaren Betreuungssituation (vgl. Urteil 2C_380/2022 vom 8. März 2023 E. 5.2; vgl. auch Urteile 2C_505/2023 vom 18. Juni 2024 E. 7.4.2; 2C_624/2020 vom 1. Februar 2021 E. 4.3), wobei ohnehin nicht erstellt ist, dass die Grossmutter in ihrer Erziehungsfähigkeit eingeschränkt ist. Dass die diesbezüglichen Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich falsch sind, bringt die Beschwerdeführerin 1 jedenfalls nicht vor (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. E. 2.2 hiervor). Ausserdem verfügt die Beschwerdeführerin 1 unstrittig über die finanziellen Möglichkeiten, ihre Mutter bei der Kindesbetreuung und Haushaltsführung gegebenenfalls durch eine Drittperson unterstützen zu lassen (vgl. in diesem Kontext Urteil 2C_238/2023 vom 8. Dezember 2023 E. 3.4.3). Es ist deshalb mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Betreuung und Erziehung der Tochter der Beschwerdeführerin 1 in der Heimat gewährleistet ist (vgl. für eine ähnliche Ausgangslage Urteil 2C_767/2015 vom 19. Februar 2016 E. 5.3.2; vgl. ferner Urteil 2C_314/2023 vom 22. Februar 2024 E. 6.4.2).
6.4.4. Hinzu kommt, dass die Tochter gemäss den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz ihr gesamtes bisheriges Leben in Indien verbrachte. Sie weist, abgesehen vom dreimonatigen Aufenthalt im Jahr 2016 und einigen Ferienaufenthalten, keinen Bezug zur Schweiz auf. Sie verfügt über keine Kenntnisse einer Landessprache und ist mit den hiesigen kulturellen Gepflogenheiten nicht vertraut. Nach der Rechtsprechung kann die Übersiedlung in ein anderes Land bei Kindern in der Altersgruppe der Tochter der Beschwerdeführerin 1 zu einer empfindlichen Entwurzelung und zu erheblichen Integrationsschwierigkeiten führen (vgl. Urteile 2C_505/2023 vom 18. Juni 2024 E. 7.4.3; 2C_30/2023 vom 14. September 2023 E. 6.2; 2C_948/2019 vom 27. April 2020 E. 3.4.3). Dieser Umstand ist auch im vorliegenden Fall relevant und spricht - angesichts des Zwecks von Art. 47 Abs. 4 AIG (vgl. E. 6.1 hiervor; vgl. auch Urteil 2C_314/2023 vom 22. Februar 2024 E. 6.4.3) und zumal eine zumutbare Betreuungsalternative in der Heimat besteht (vgl. E. 6.4.3 hiervor; vgl. auch Urteil 2C_347/2020 vom 5. August 2020 E. 3.7.3) - gegen den nachträglichen Nachzug der Tochter der Beschwerdeführerin 1. Dass diese, wie die Beschwerdeführerin 1 betont, eine sehr gute Schülerin ist, ändert an dieser Einschätzung nichts, weshalb auch die diesbezüglich eingereichten Noven von vornherein unbeachtlich sind.
6.4.5. Die Beschwerdeführerin 1 beruft sich schliesslich auf das Urteil 2C_270/2009 vom 15. Januar 2010 (publ. in: BGE 136 II 78), in dem das Bundesgericht in der E. 4.8 festhielt, dass die Migrationsbehörden den Nachzug von Kindern nur dann ablehnen dürfen, wenn dieser dem Kindeswohl offensichtlich zuwiderläuft. Die Beschwerdeführerin 1 übersieht in diesem Zusammenhang, dass es in besagtem Urteil nicht um das Vorliegen eines wichtigen Grunds für einen nachträglichen Familiennachzug gemäss Art. 47 Abs. 4 AIG ging, sondern um ein Nachzugsgesuch, welches in Anwendung von Art. 126 Abs. 3 AuG (heute: AIG) fristgerecht gestellt worden war (vgl. E. 4.7 und 5; vgl. auch BGE 137 I 284 E. 2.3.1; Urteil 2C_493/2020 vom 22. Februar 2021 E. 2.3.1). Die Beschwerdeführerin vermag aus der in BGE 136 II 78 publizierten Rechtsprechung folglich nichts zu ihren Gunsten abzuleiten.
6.4.6. Im Lichte der vorstehenden Ausführungen fehlt es - auch unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin 1 angerufenen KRK und des von ihr geltend gemachten Anspruchs auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 EMRK (vgl. E. 5.2, 6.1 und 6.2 hiervor) - namentlich am Erfordernis, dass das Kindeswohl nur durch einen Nachzug in die Schweiz gewahrt werden kann (vgl. Art. 75 VZAE).
6.5. Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Vorliegen eines wichtigen familiären Grunds für den nachträglichen Nachzug der Tochter der Beschwerdeführerin 1 verneinte. Die entsprechenden Rügen erweisen sich als unbegründet.
7.
Bei diesem Zwischenergebnis erweisen sich auch die weiteren Rügen der Beschwerdeführerin als unbegründet.
7.1. Die Beschwerdeführerin 1 kritisiert, sie habe im Jahr 2020 bei der schweizerischen Botschaft in Neu-Delhi für ihre Tochter ein Visum zwecks Familienzusammenführung beantragt und damit die Nachzugsfrist gemäss Art. 47 Abs. 1 Satz 1 AIG eingehalten. Obschon sie vor der Vorinstanz darum ersucht habe, sei hierzu keine Befragung durchgeführt worden. "Überraschenderweise" würden sich in den Vorakten keine Unterlagen zum besagten Visumsgesuch befinden. Damit rügt die Beschwerdeführerin 1 im Wesentlichen eine Verletzung der aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) fliessenden Aktenführungspflicht der Behörden. Sie reicht überdies die entsprechenden Unterlagen im bundesgerichtlichen Verfahren nach.
7.2. Ob in Bezug auf die von der Beschwerdeführerin 1 erst im bundesgerichtlichen Verfahren ins Recht gelegten Dokumenten nicht ohnehin das Novenverbot (vgl. Art. 99 Abs. 1 BGG) greift, kann offenbleiben. Gemäss den besagten Unterlagen stellte die Beschwerdeführerin 1 am 21. August 2020 in Indien Antrag auf Erteilung eines Visums für ihre Tochter und fand in den Monaten Juni und Juli 2020 zwischen der Beschwerdeführerin 1 und der Schweizer Botschaft in Neu-Delhi betreffend die Modalitäten der Antragstellung ein E-Mail-Austausch statt. Damit vermag die Beschwerdeführerin 1 von vornherein nicht zu belegen, dass sie vor Ablauf der fünfjährigen Nachzugsfrist im März 2020 abermals (erfolglos) um den Nachzug ihrer Tochter ersucht habe. Wie dargelegt (vgl. E. 5 hiervor), begann danach keine neue Frist zu laufen.
7.3. Für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens sind die neuen Aktenstücke mithin nicht entscheidend, weshalb der Vorinstanz keine Gehörsverletzung und (auch in diesem Punkt; vgl. E. 4 hiervor) keine unvollständige Sachverhaltsfeststellung (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. E. 2.2 hiervor) vorwerfbar ist.
8.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist aus den dargelegten Gründen abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die unterliegenden Beschwerdeführerinnen werden kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG), wobei die Beschwerdeführerin 1 für die Gerichtskosten ihrer beschwerdeführenden Tochter aufkommen muss (Art. 304 Abs. 1 ZGB; vgl. Urteil 2C_202/2025 vom 13. August 2025 E. 8). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin 1 auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt.
Lausanne, 16. September 2025
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Der Gerichtsschreiber: M. Kaufmann