Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_507/2025
Urteil vom 16. September 2025
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Ivanov.
Verfahrensbeteiligte
1. A.A.________,
2. B.A.________,
gesetzlich vertreten durch seinen Vater A.A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Berninastrasse 45, 8090 Zürich,
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,
Neumühlequai 10, 8090 Zürich.
Gegenstand
Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts
des Kantons Zürich, 4. Abteilung, vom 10. Juli 2025
(VB.2024.00687).
Erwägungen:
1.
1.1. Der serbische Staatsangehörige A.A.________ (geb. 1981) heiratete am 7. Januar 2021 in Deutschland eine geborene deutsche Staatsangehörige. Am 26. März 2022 nahm die Ehefrau zu Arbeitszwecken Wohnsitz in den Kanton Zürich, wo ihr eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erteilt wurde. Gemeinsam mit ihr reiste B.A.________ (geb. 2009), der Sohn von A.A.________ aus einer vorehelichen Beziehung, in die Schweiz ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA mit Gültigkeit bis 25. März 2027.
A.A.________ folgte seiner Ehefrau und seinem Sohn am 10. April 2022 in die Schweiz. Das Migrationsamt des Kantons Zürich erteilte ihm daraufhin eine Aufenthaltsbewilligung im Familiennachzug mit Gültigkeit bis 9. April 2027.
Am 22. Februar 2024 wurde die Ehe zwischen A.A.________ und seiner Ehefrau geschieden.
1.2. Am 26. Juni 2024 widerrief das Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligungen von A.A.________ und B.A.________ und wies sie aus der Schweiz weg.
Die dagegen erhobenen Rechtsmittel von A.A.________ und B.A.________ wiesen die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich mit Entscheid vom 9. Oktober 2024 und das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, mit Urteil vom 10. Juli 2025 ab.
1.3. Mit Eingabe vom 10. September 2025 erheben A.A.________ und B.A.________ Beschwerde an das Bundesgericht und beantragen, es sei das Urteil vom 10. Juli 2025 aufzuheben und es seien ihnen die Aufenthaltsbewilligungen zu verlängern bzw. neue zu erteilen. Eventualiter sei die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet.
2.
2.1. Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ausgeschlossen gegen Entscheide, welche Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt oder Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen betreffen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 und Ziff. 5 BGG). Für das Eintreten genügt, wenn der Betroffene in vertretbarer Weise dartun kann, dass ein potenzieller Anspruch auf die beantragte Bewilligung besteht, soweit dessen Vorliegen nicht offensichtlich ist; ob die jeweils erforderlichen Voraussetzungen tatsächlich gegeben sind, bildet Gegenstand der inhaltlichen Beurteilung (vgl. BGE 137 I 305 E. 2.5; 136 II 177 E. 1.1). Ist die Zulässigkeit eines Rechtsmittels zweifelhaft, umfasst die Begründungspflicht gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG grundsätzlich auch die Eintretensvoraussetzungen (vgl. BGE 134 II 45 E. 2.2.3; 133 II 249 E. 1.1; Urteil 2C_682/2021 vom 3. November 2021 E. 1.1).
2.2. Den Beschwerdeführern waren Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA gestützt auf die Ehe des Beschwerdeführers 1 mit einer EU-Angehörigen erteilt worden. Die Aufenthaltsbewilligungen nach FZA (SR 0.142.112.681) können widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, welche den Aufenthaltsanspruch begründen (Art. 23 VFP [SR 142.203]; vgl. BGE 144 II 1 E. 3.1). Da die Ehe zwischen dem Beschwerdeführer 1 und seiner Ehefrau am 22. Februar 2024 geschieden wurde, kann er keine Aufenthaltsrechte mehr aus dem FZA ableiten (vgl. u.a. Urteil 2C_318/2024 vom 24. Juni 2024 E. 2.3), was er im Übrigen auch nicht tut.
Der Beschwerdeführer 2 ist nicht der Sohn der Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers 1 und somit auch nicht Kind eines Staatsangehörigen einer Vertragspartei im Sinne von Art. 3 Abs. 6 Anhang I FZA, sodass er keine eigenständigen Aufenthaltsanprüche aus dem FZA ableiten kann (vgl. BGE 144 II 1 E. 3.3.1 und 3.3.2). Im Übrigen teilt das minderjährige Kind schon aus familienrechtlichen Gründen regelmässig das Schicksal des sorge- bzw. betreuungsberechtigten Elternteils; es hat das Land gegebenenfalls mit diesem zu verlassen, wenn er über keine Aufenthaltsbewilligung (mehr) verfügt (vgl. u.a. BGE 143 I 21 E. 5.4).
2.3. Infrage kommt die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 und 2 AIG (SR 142.20) in der ab dem 1. Januar 2025 gültigen Fassung, die von der Vorinstanz angewendet wurde und auf welche auch das Bundesgericht abstellt (vgl. Urteil 2C_119/2025 vom 19. März 2025 E. 5).
Da unbestritten ist, dass die eheliche Gemeinschaft des Beschwerdeführers 1 mit seiner Ehefrau weniger als drei Jahre gedauert hat, kann er aus Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG (SR 142.20) keinen Bewilligungsanspruch ableiten.
Die Beschwerdeführer berufen sich indessen auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG und machen wichtige persönliche Gründe für einen weiteren Verbleib in der Schweiz geltend. Zur Begründung weisen sie lediglich in wenigen Zeilen auf ihre berufliche, schulische und soziale Integration hin. Dabei verkennen sie aber, dass eine allfällige erfolgreiche Integration primär im Rahmen des vorliegend nicht anwendbaren Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG relevant ist und für sich allein keinen nachehelichen Härtefall nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG zu begründen vermag (vgl. u.a. Urteile 2C_503/2024 vom 6. Mai 2025 E. 5.3; 2C_517/2021 vom 7. Juli 2021 E. 2.3; 2C_861/2020 vom 20. Oktober 2020 E. 2). Ihre Ausführungen genügen nicht, um in vertretbarer Weise einen potenziellen Bewilligungsanspruch darzutun. Insbesondere zeigen sie nicht auf, dass ihre Wiedereingliederung in ihrer Heimat stark gefährdet sein könnte.
2.4. Ausser Betracht fällt schliesslich die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK, auf welchen sich die Beschwerdeführer ebenfalls berufen. So kann der Beschwerdeführer 1, der sich erst seit April 2022 in der Schweiz aufhält, aus BGE 144 I 266 und der darin aufgestellten Vermutung, dass eine ausländische Person nach einem zehnjährigen rechtmässigen Aufenthalt als integriert gelten könne (vgl. dort E. 3.9), keinen Bewilligungsanspruch gestützt auf den Schutz des Privatlebens (Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV) ableiten. Besondere Umstände, wonach in seinem Fall - trotz kürzerer Aufenthaltsdauer - eine besonders ausgeprägte Integration vorliegen soll (vgl. hierzu BGE 149 I 207 E. 5.3), werden nicht dargetan. Seine Vorbringen betreffend seine angeblich erfolgreiche Integration genügen nicht, um eine über eine normale Integration hinausgehende Verwurzelung bzw. besonders intensive Beziehung zur Schweiz darzutun. Die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf den Schutz des Familienlebens (Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV) kommt bereits deshalb nicht infrage, weil der Beschwerdeführer 1 keine Kernfamilie in der Schweiz hat, zumal der Beschwerdeführer 2 über keinen selbständigen Aufenthaltsanspruch verfügt und somit das ausländerrechtliche Schicksal seines Vaters teilt (vgl. E. 2.2 hiervor).
2.5. Ein anderweitiger Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung wird nicht in vertretbarer Weise geltend gemacht und ist auch nicht offensichtlich (vgl. E. 2.1 hiervor). Unbehelflich ist der Hinweis auf das Übereinkommen über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (KRK; SR 0.107), da sich daraus rechtsprechungsgemäss keine über die Garantien von Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV hinausgehenden eigenständigen Bewilligungsansprüche ergeben (vgl. z.B. BGE 144 I 91 E. 5.2; 143 I 21 E. 5.5.2).
2.6. Im Ergebnis vermögen die Beschwerdeführer nicht in vertretbarer Weise darzutun, dass sie einen potenziellen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung haben könnten. Damit erweist sich das Rechtsmittel als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als unzulässig.
Die Eingabe kann auch nicht als subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) an die Hand genommen werden, da mangels Bewilligungsanspruchs in diesem Rahmen nur Verletzungen von Parteirechten gerügt werden können, deren Missachtung einer formellen Rechtsverweigerung gleichkommt und die das Gericht von der Prüfung der Sache bzw. der Bewilligungsfrage getrennt beurteilen kann (sog. "Star-Praxis"; BGE 146 IV 76 E. 2; 137 II 305 E. 2; Urteil 2C_528/2021 vom 23. Juni 2022 E. 5.3). Derartige substanziierte Rügen (vgl. Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG; BGE 147 I 73 E. 2.1; 142 II 369 E. 2.1; 141 I 36 E. 1.3) erheben die Beschwerdeführer nicht.
3.
3.1. Somit erweist sich die Beschwerde als unzulässig. Es ist darauf mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG (Abs. 1 lit. a) nicht einzutreten.
3.2. Dem Verfahrensausgang entsprechend werden die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer 1 auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer 1 auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt.
Lausanne, 16. September 2025
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov