Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_596/2024
Urteil vom 16. September 2025
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Bundesrichter Donzallaz, Bundesrichterin Hänni,
Bundesrichterin Ryter, Bundesrichter Kradolfer,
Gerichtsschreiber Zollinger.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Marco Novoselac und Dr. Roger Thalmann, Rechtsanwälte,
gegen
Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA, Laupenstrasse 27, 3003 Bern.
Gegenstand
Unerlaubte Tätigkeit als Emissionshaus respektive Wertpapierhaus, Unterlassungsanweisung, Publikation,
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung II, vom 17. Oktober 2024 (B-361/2024).
Sachverhalt:
A.
Die B.________ AG mit Sitz in U.________ ist seit dem xxx im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen und bezweckt unter anderem den Verkauf und den Handel von Abonnements für rezyklierbare Güter. Gründer A.________ war bis zu seinem Ausscheiden am 14. September 2018 als Präsident des Verwaltungsrats eingetragen. Anschliessend wurde C.________ als Präsident eingesetzt, bis am 5. November 2019 D.________ dieses Amt übernahm und bis heute innehält. A.________ war nach der Gründung der B.________ AG zunächst alleiniger Aktionär. Am 2. September 2015 verkaufte er alsdann 55 % seiner Aktien an D.________ und 25 % an C.________. Bis Mitte 2016 verkaufte A.________ weitere Aktien an verschiedene Drittpersonen.
Auf Anzeige dreier zurückgetretener Verwaltungsräte der B.________ AG vom 22. Januar 2020 hin eröffnete die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA) am 3. Juli 2020 ein Enforcementverfahren gegen A.________, C.________ und D.________ wegen Verdachts auf unerlaubte Tätigkeit als Emissionshaus respektive Wertpapierhaus und vereinigte diese Verfahren aufgrund des engen Sachzusammenhangs. Am 18. März 2022 dehnte die FINMA das Enforcementverfahren auf die B.________ AG aus und stellte allen Verfahrensbeteiligten den provisorischen Sachverhalt samt weiteren Fragen zur Stellungnahme zu. Die FINMA stellte ebenfalls fest, dass die Verfahrensbeteiligten weiterhin Effektenhandel betrieben und forderte sie auf, bis zum Abschluss des Verfahrens auf die erstmalige öffentliche Veräusserung von Aktien ohne eine Bewilligung zu verzichten.
B.
Mit Verfügung vom 21. November 2023 stellte die FINMA fest, dass die B.________ AG sowie A.________, C.________ und D.________ gemeinsam als Gruppe ohne Bewilligung einer Tätigkeit als Emissionshaus respektive Wertpapierhaus nachgegangen seien. Die FINMA verfügte am 21. November 2023 unter anderem die Auflösung und Liquidation der B.________ AG, wobei sie eine Liquidatorin einsetzte und den bisherigen Organen der B.________ AG die Vertretungsbefugnis entzog (Dispositiv-Ziffern 1-11).
B.a. Ausserdem sprach die FINMA mit Verfügung vom 21. November 2023 gegenüber D.________, C.________ und A.________ eine Unterlassungsanweisung unter Strafandrohung aus (Dispositiv-Ziffern 12 und 13) und ordnete deren Publikation nach Eintritt der Rechtskraft für die Dauer von fünf Jahren an (Dispositiv-Ziffer 14). Die Verfahrensbeteiligten wurden unter Strafandrohung angewiesen, auf die erstmalige öffentliche Veräusserung von Aktien bzw. auf die Übernahme von Aktien von nahestehenden Personen und deren erstmaligen öffentlichen Weiterverkauf ohne eine entsprechende Bewilligung zu verzichten (Dispositiv-Ziffern 15 und 16). Die FINMA erklärte die Dispositiv-Ziffern 15 und 16 für sofort vollstreckbar und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung (Dispositiv-Ziffer 17). Die Verfahrenskosten wurden auf Fr. 95'000.-- festgesetzt und D.________, C.________ und A.________ sowie der B.________ AG unter solidarischer Haftung auferlegt (Dispositiv-Ziffer 18).
B.b. Gegen die Verfügung vom 21. November 2023 erhob A.________ am 15. Januar 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (Verfahren B-361/2024). Er beantragte die vollumfängliche Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Eventualiter seien die Dispositiv-Ziffern 12-14 sowie 18 betreffend A.________ aufzuheben. D.________ und die B.________ AG reichten ebenfalls je eine Beschwerde ein. Diese waren Gegenstand der Verfahren B-344/2024 und B-350/2024.
Mit Urteil vom 17. Oktober 2024 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 27. November 2024 gelangt A.________ an das Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des Urteils vom 17. Oktober 2024, soweit dieses die Bestätigung der Dispositiv-Ziffer 14 der Verfügung der FINMA vom 21. November 2023 in Bezug auf den Beschwerdeführer enthält, wonach die Dispositiv-Ziffern 12 und 13 nach Eintritt der Rechtskraft für fünf Jahre auf der Internetseite der FINMA veröffentlicht werden sollen. Die FINMA sei anzuweisen, die Veröffentlichung der Dispositiv-Ziffern 12 und 13 in Bezug auf den Beschwerdeführer zu unterlassen. Eventualiter sei die in der Dispositiv-Ziffer 14 vorgesehene Veröffentlichungsdauer von fünf Jahren angemessen herabzusetzen. Subeventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung der Veröffentlichungsdauer an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Mit Verfügung vom 20. Dezember 2024 ist das präsidierende Mitglied der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung auf das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung nicht eingetreten, da die Publikation der Unterlassungsanweisung unter Strafandrohung gemäss den Dispositiv-Ziffern 12 und 13 vom Eintritt der Rechtskraft der Verfügung der FINMA vom 21. November 2023 abhänge. Während die Vorinstanz in der Sache auf eine Vernehmlassung verzichtet, beantragt die FINMA die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werde.
Erwägungen:
1.
Die frist- (Art. 100 Abs. 1 BGG) und formgerecht (Art. 42 BGG) eingereichte Eingabe betrifft eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a BGG) auf dem Gebiet des Finanzmarktrechts (Art. 83 BGG) und richtet sich gegen ein verfahrensabschliessendes (Art. 90 BGG) Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (Art. 86 Abs. 1 lit. a BGG). Der Beschwerdeführer ist bereits im bundesverwaltungsgerichtlichen Verfahren als Partei beteiligt gewesen und dort mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen. Ausserdem ist er durch das angefochtene Urteil in seinen schutzwürdigen Interessen besonders berührt, da die Vorinstanz die Publikation der ihn betreffenden Unterlassungsanweisung unter Strafandrohung nach Art. 48 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 2007 über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (Finanzmarktaufsichtsgesetz, FINMAG; SR 956.1) im Sinne der Dispositiv-Ziffern 12-14 der Verfügung der FINMA vom 21. November 2023 für die Dauer von fünf Jahren bestätigt hat. Er ist somit zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist einzutreten.
2.
Mit der Beschwerde kann namentlich die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), wobei es - unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) - grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen prüft, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (vgl. BGE 147 I 73 E. 2.1; 142 I 135 E. 1.5). Der Verletzung von verfassungsmässigen Rechten geht das Bundesgericht nur nach, falls eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und ausreichend begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 147 II 44 E. 1.2; 143 II 283 E. 1.2.2). Diese qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit nach Art. 106 Abs. 2 BGG verlangt, dass in der Beschwerde klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Urteils dargelegt wird, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (vgl. BGE 149 I 105 E. 2.1; 143 I 1 E. 1.4).
Seinem Urteil legt das Bundesgericht den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Der festgestellte Sachverhalt kann nur erfolgreich gerügt sowie berichtigt oder ergänzt werden, wenn er offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 149 II 337 E. 2.3; 142 I 135 E. 1.6). Rügt die beschwerdeführende Partei eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung, haben ihre Vorbringen den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG zu genügen (vgl. BGE 148 V 366 E. 3.3; 147 I 73 E. 2.2).
3.
Der Beschwerdeführer trägt vor, er wehre sich nicht gegen die vorinstanzliche Auffassung, wonach er sich an der bewilligungspflichtigen gruppenweisen Tätigkeit als Emissionshaus respektive Wertpapierhaus beteiligt habe. Er sehe hingegen in der von der Vorinstanz bestätigten Veröffentlichung der Unterlassungsanweisung unter Strafandrohung für die Dauer von fünf Jahren eine Verletzung von Bundesrecht.
3.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz schütze einen Ermessensmissbrauch der FINMA bei der Anwendung von Art. 34 FINMAG. Die Vorinstanz hätte erkennen müssen, dass die Publikation der Unterlassungsanweisung gemäss der Dispositiv-Ziffer 14 der Verfügung der FINMA vom 21. November 2023 rechtsmissbräuchlich und unverhältnismässig sei. Nach Auffassung des Beschwerdeführers rechtfertigt sich die Veröffentlichung gestützt auf Art. 34 FINMAG nur, wenn dem objektiv Fehlbaren sein Verhalten subjektiv vorwerfbar sei und er insofern schuldhaft gehandelt habe. Er habe keinen Anlass gehabt, sich anders zu verhalten. D.________, C.________ und er hätten sich von einem Rechtsanwalt über die Zulässigkeit des von der FINMA beanstandeten "Finanzierungsmodells" beraten lassen. Das Gutachten werde von der Vorinstanz nicht infrage gestellt. Sein Vertrauen in das Gutachten sei zu schützen. Im Weiteren habe die FINMA in ähnlich gelagerten Fällen das Enforcementverfahren ohne Anordnungen eingestellt. Er habe nicht gewusst und auch nicht wissen müssen, dass das "Finanzierungsmodell" der B.________ AG finanzmarktrechtlich unzulässig sei. Der Beschwerdeführer bringt sodann vor, angesichts der Konsequenzen der Publikation sei die Dauer der Veröffentlichung unverhältnismässig. Die Vorinstanz hätte die Veröffentlichungsdauer von fünf Jahren kürzen müssen.
3.2. Liegt eine schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen vor, so kann die FINMA laut Art. 34 Abs. 1 FINMAG ihre Endverfügung nach Eintritt der Rechtskraft unter Angabe von Personendaten in elektronischer oder gedruckter Form veröffentlichen. Die Veröffentlichung ist in der Verfügung selber anzuordnen (vgl. Art. 34 Abs. 2 FINMAG).
3.2.1. Die Veröffentlichung einer aufsichtsrechtlichen Verfügung nach Art. 34 Abs. 1 FINMAG - sogenanntes "naming and shaming" - ist eine repressive verwaltungsrechtliche Sanktion und eine präventive Massnahme zum Schutz des Publikums (vgl. BGE 151 II 197 E. 4.2; 147 I 57 E. 2 und E. 4.2). Die Massnahme der Publikationsanordnung setzt eine Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen von einer gewissen Schwere voraus und muss im Einzelfall verhältnismässig sein. Eine einmalige, punktuelle und untergeordnete Verletzung finanzmarktrechtlicher Pflichten genügt hierfür nicht. Mit der Voraussetzung, dass die FINMA nur in Fällen schwerer Verletzungen eine aufsichtsrechtliche Verfügung veröffentlichen kann, hat der Gesetzgeber insbesondere den Verhältnismässigkeitsgrundsatz verankert. Die Regelungszwecke des Finanzmarktgesetzes - die Gewährleistung des Schutzes der Gläubigerinnen und Gläubiger, der Anlegerinnen und Anleger und der Versicherten (Individualschutz) einerseits sowie die Sicherstellung der Funktionsfähigkeit der Finanzmärkte (Funktionsschutz) andererseits (vgl. Art. 4 FINMAG) - müssen die Publikation rechtfertigen und die der betroffenen Person daraus entstehenden Nachteile in ihrem wirtschaftlichen Fortkommen mit Blick auf die Schwere der aufsichtsrechtlichen Verletzung überwiegen (vgl. Urteile 2C_729/2020 vom 5. August 2021 E. 6.2; 2C_726/2020 vom 5. August 2021 E. 6.2; 2C_220/2020 vom 15. Juni 2020 E. 4.2; 2C_136/2019 vom 14. Januar 2020 E. 4.2).
3.2.2. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt das unbewilligte Ausüben einer bewilligungspflichtigen Tätigkeit an sich bereits als schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Vorgaben im Sinne von Art. 34 Abs. 1 FINMAG (vgl. Urteile 2C_729/2020 vom 5. August 2021 E. 6.3; 2C_318/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 8.3.2; 2C_571/2018 vom 30. April 2019 E. 5.3.2). Darunter fällt insbesondere die vorliegend massgebende Tätigkeit als Effektenhändler ohne Bewilligung der FINMA (vgl. Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 24. März 1995 über die Börsen und den Effektenhandel [Börsengesetz, BEHG; AS 1997 68 ff.; in Kraft bis zum 31. Dezember 2019]). Effektenhändler im Sinne des Börsengesetzes sind Eigenhändler, Emissionshäuser und Derivathäuser, sofern sie hauptsächlich im Finanzbereich tätig sind (vgl. Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 2. Dezember 1996 über die Börsen und den Effektenhandel [Börsenverordnung, BEHV; AS 1997 85 ff.; in Kraft bis zum 31. Dezember 2019]). Emissionshäuser sind Effektenhändler, die gewerbsmässig Effekten, die von Drittpersonen ausgegeben worden sind, fest oder in Kommission übernehmen und öffentlich auf dem Primärmarkt anbieten (vgl. Art. 3 Abs. 2 BEHV). Seit dem 1. Januar 2020 wird die Tätigkeit als Emissionshaus der Tätigkeit als Wertpapierhaus zugeordnet, ohne dass sich an der materiellen Definition dieser weiterhin bewilligungspflichtigen Tätigkeit etwas geändert hat (vgl. Art. 44 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes vom 15. Juni 2018 über die Finanzinstitute [Finanzinstitutsgesetz, FINIG; SR 954.1]; Botschaft vom 4. November 2015 zum Finanzdienstleistungsgesetz [FIDLEG] und zum Finanzinstitutsgesetz [FINIG], BBl 2015 8901 ff., S. 9032; vgl. auch AS 2019 4631; Ziffer I Anhang FINIG; zum massgebenden Recht in zeitlicher Hinsicht siehe anstelle vieler BGE 150 II 390 E. 4.3).
3.3. Im Gegensatz zum vorinstanzlichen Verfahren bleibt im bundesgerichtlichen Verfahren unbestritten, dass der Beschwerdeführer an einer aufsichtsrechtlichen Gruppe beteilgt war, die ohne Bewilligung der FINMA der Tätigkeit als Emissionshaus respektive Wertpapierhaus nachging. Um die von der FINMA angeordnete und von der Vorinstanz bestätigte Publikation der Unterlassungsanweisung unter Strafandrohung (Hinweis auf Art. 48 FINMAG) für die Dauer von fünf Jahren beurteilen zu können, bedarf es vorab dennoch der Darstellung des vor Bundesgericht nicht mehr beanstandeten Verhaltens des Beschwerdeführers in tatsächlicher Hinsicht (vgl. E. 3.3.1 hiernach; Art. 105 Abs. 1 BGG) sowie der Einordnung dieses Verhaltens in finanzmarktrechtlicher Hinsicht (vgl. E. 3.3.2 hiernach; Art. 106 Abs. 1 BGG).
3.3.1. Nach den unbestrittenen vorinstanzlichen Feststellungen liegt der vorliegenden Angelegenheit folgender Sachverhalt zugrunde.
3.3.1.1. Nach der Gründung der B.________ AG am xxx durch den Beschwerdeführer sei dieser Alleinaktionär gewesen. Am 2. September 2015 habe er 55 % seiner Aktien zum Preis von Fr. 55'000.-- (5'500'000 Namenaktien à Fr. 0.01) an D.________ und 25 % der Aktien zum Preis von Fr. 25'000.-- (2'500'000 Namenaktien à Fr. 0.01) an C.________ verkauft. Diese drei Personen (nachfolgend auch:
Ankeraktionäre) seien die einzigen Aktionäre gewesen, welche die Aktien zum Nennwert von Fr. 0.01 erworben hätten. Sie hätten die Aktien daraufhin direkt oder indirekt über die B.________ AG mit einem bis zum 550-fachen Wert an Drittpersonen veräussert. Der Beschwerdeführer sei seit der Gründung der B.________ AG im Juli 2015 bis September 2018 alleiniger Verwaltungsrat gewesen. Direkt anschliessend sei C.________ als Präsident eingesetzt, zwei weitere "externe" Verwaltungsräte gewählt und ein "externer" CEO angestellt worden. Die "externen" Verwaltungsräte seien nur zur Kollektivunterschrift zu zweien mit dem Präsidenten (C.________) berechtigt gewesen. Am 5. November 2019 habe D.________ das Amt als Verwaltungsratspräsident übernommen und halte dieses bis heute inne. Die drei Ankeraktionäre haben somit immer Schlüsselpositionen bei der B.________ AG besetzt und die unternehmerischen Entscheide gemeinsam massgeblich beeinflussen können (vgl. E. 4.6.1 des angefochtenen Urteils).
3.3.1.2. Die Vorinstanz stellt sodann unbestrittenermassen fest, dass die drei Ankeraktionäre eine Zielvorgabe vereinbart haben, der zufolge die von Drittpersonen nachgefragten Aktien der B.________ AG zu gleichen Teilen zunächst an die B.________ AG verkauft würden, bevor Letztere die Aktien an die Drittpersonen weiterverkaufe. Bei zeitlicher Dringlichkeit zusammen mit dem Unvermögen eines Ankeraktionärs zur sofortigen Einlieferung der Aktien, sei jeweils ein anderer Ankeraktionär eingesprungen (vgl. E. 4.6.1 des angefochtenen Urteils). An dieses vereinbarte Vorgehen haben sich die Ankeraktionäre auch gehalten: Zwischen dem 2. Mai 2017 und 2. November 2020 haben die Ankeraktionäre insgesamt 3'506'617 Aktien zu jeweils Fr. 1.-- an die B.________ AG verkauft. D.________ habe der B.________ AG zwischen dem 20. Januar 2021 und 10. Dezember 2021 weitere 783'000 Aktien zu Fr. 527'580.-- verkauft, wobei 258'000 der Aktien zum Nennwert veräussert worden seien. Insgesamt seien auf diese Art durch die Ankeraktionäre 4'289'617 Aktien zu Fr. 4'034'197.-- an die B.________ AG verkauft worden. Die B.________ AG habe ihre eigenen Aktien von den Ankeraktionären ausschliesslich dann erworben, wenn diese mit entsprechendem Kaufvertrag bereits an Publikumsaktionäre für typischerweise Fr. 4.-- je Aktie weiterverkauft gewesen seien (vgl. E. 5.3.4 des angefochtenen Urteils).
3.3.1.3. Ein weiteres Indiz für das Vorliegen von wirtschaftlichen und personellen Verflechtungen, so die Vorinstanz weiter, sei die Vermittlertätigkeit der E.________ AG für die B.________ AG. Die E.________ AG sei vom Beschwerdeführer während seiner Tätigkeit für die B.________ AG gegründet und von diesem als Alleinaktionär vollständig beherrscht worden. Die Gesellschaft habe die Vermittlung von Aktien bezweckt. So habe sie mit der B.________ AG einen Vermittlungsvertrag abgeschlossen, welcher für beide Vertragsparteien vom Beschwerdeführer (mit) unterzeichnet worden sei und die E.________ AG zur klar bedeutendsten Vermittlerin der Aktien der B.________ AG gemacht habe. Auch die Rechnungen für die Vermittlungsprovision habe der Beschwerdeführer (Verwaltungsratspräsident der E.________ AG) direkt an sich selbst in seiner damaligen Position als Verwaltungsratspräsident der B.________ AG adressiert. Die Erlöse aus dem Verkauf der Aktien der B.________ AG seien allen Ankeraktionären zugeflossen (vgl. E. 4.6.1 des angefochtenen Urteils).
3.3.2. In rechtlicher Hinsicht ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Zusammenwirken zwischen D.________, C.________, dem Beschwerdeführer sowie der B.________ AG als aufsichtsrechtliche Gruppe erfasst hat. Die festgestellten wirtschaftlichen, organisatorischen und personellen Verflechtungen sind offenkundig und hinreichend eng. Gestützt auf diese Feststellungen lässt sich ohne Weiteres auf ein innerhalb der aufsichtsrechtlichen Gruppe koordiniertes Geschäft schliessen, das den Verkauf von Aktien der B.________ AG zum Gegenstand hatte (vgl. auch Urteile 2C_593/2024 vom 16. September 2025 E. 6.2; 2C_597/2024 vom 16. September 2025 E. 6.3, zur Publikation vorgesehen). Damit übte der Beschwerdeführer gemeinsam mit weiteren Beteiligten als Gruppe im aufsichtsrechtlichen Sinne eine bewilligungspflichtige Tätigkeit als Emissionshaus respektive Wertpapierhaus im Sinne von Art. 3 Abs. 2 BEHV aus, ohne dass sie oder andere Beteiligte hierzu über die erforderliche Bewilligung verfügt hätten (vgl. Art. 5 Abs. 1 FINIG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 lit. e FINIG; Art. 44 Abs. 1 lit. c FINIG; vgl. auch Urteile 2C_593/2024 vom 16. September 2025 E. 6.6; 2C_597/2024 vom 16. September 2025 E. 6.7, zur Publikation vorgesehen). Dadurch wurden über 100 Privatanlegerinnen und Privatanleger dazu verleitet, mehrere Millionen Franken auf die Gruppe zu übertragen. Die Ausübung dieser Tätigkeit während mehreren Jahren stellt eine schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen dar, zumal das unbewilligte Ausüben einer bewilligungspflichtigen Tätigkeit bereits für sich als schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Vorgaben gilt (vgl. E. 3.2.2 hiervor).
3.4. Im Lichte des Ausgeführten ist in einem ersten Schritt die Rechtmässigkeit der gestützt auf Art. 34 FINMAG angeordneten Publikation der Unterlassungsanweisung zu beurteilen.
3.4.1. Das Verbot der Ausübung einer bewilligungspflichtigen Tätigkeit ohne Bewilligung gilt bereits von Gesetzes wegen. Soweit die Vorinstanz die gegenüber dem Beschwerdeführer von der FINMA angeordnete Unterlassungsanweisung bestätigt hat, wird ihm lediglich in Erinnerung gerufen, was bereits von Gesetzes wegen gilt. Nach der ständigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt es sich bei der Unterlassungsanweisung nicht um eine eigenständige Massnahme, sondern lediglich um eine Warnung beziehungsweise Ermahnung (vgl. BGE 135 II 356 E. 5.1; Urteile 2C_92/2019 vom 31. Januar 2020 E. 6.1, nicht publ. in: BGE 147 I 57; 2C_136/2019 vom 14. Januar 2020 E. 4.1). Entsprechend ist die verfügte Unterlassungsanweisung als solche von vornherein nicht zu beanstanden.
3.4.2. Mit Blick auf die Publikation der Unterlassungsanweisung ist massgebend, dass der Beschwerdeführer als Gruppenmitglied an der Tätigkeit als Emissionshaus respektive Wertpapierhaus ohne Bewilligung aktiv mitwirkte. Namentlich war er als Gründer und (ehemaliger) Verwaltungsratspräsident der B.________ AG sowie der E.________ AG massgeblich am Verkauf von Aktien der B.________ AG und damit an der schweren aufsichtsrechtlichen Verletzung beteiligt. Neben D.________ und C.________ handelte es sich beim Beschwerdeführer um einen der drei massgeblichen Drahtzieher der unerlaubten Tätigkeit. Damit gefährdete die Gruppe über Jahre hinweg gewichtige Anleger- und Marktinteressen.
3.4.3. Der Beitrag des Beschwerdeführers als (ehemaliger) Verwaltungsratspräsident der B.________ AG und der E.________ AG kann entgegen seiner Auffassung nicht als bloss untergeordnet betrachtet werden. Bereits aufgrund seiner Organstellung trug er eine wesentliche individuelle Mitverantwortung an der unbewilligten Tätigkeit als Emissionshaus respektive Wertpapierhaus (vgl. Urteil 2C_726/2020 vom 5. August 2021 E. 6.4). Darüber hinaus war er nach den unbestritten gebliebenen Feststellungen der Vorinstanz verantwortlich für die Suche von möglichen Anlegerinnen und Anlegern (vgl. Art. 105 Abs. 1 BGG). Es ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die dem Beschwerdeführer gegenüber verfügte Publikation der Unterlassungsanweisung und die damit verknüpfte Strafandrohung gemäss Art. 48 FINMAG bestätigt hat.
3.4.4. Daran ändert auch der Hinweis des Beschwerdeführers auf den Abschluss eines früheren Enforcementverfahrens der FINMA gegen die F.________ AG und G.________ AG nichts. Wie die Vorinstanz unbestrittenermassen feststellt (vgl. Art. 105 Abs. 1 BGG), habe die FINMA in der dort massgebenden Verfügung vom 20. Dezember 2018 ausdrücklich klargestellt, dass das Verfahren bloss mangels Nachweises der hauptsächlichen Tätigkeit im Finanzbereich eingestellt worden sei. Ausserdem habe die FINMA explizit darauf hingewiesen, dass künftig der gewerbsmässige Effektenhandel ohne Bewilligung zu unterlassen sei. Vor diesem Hintergrund erwägt die Vorinstanz zutreffend, daraus könne lediglich abgeleitet werden, dass die Ankeraktionäre um die mit einer Tätigkeit als Emissionshaus respektive Wertpapierhaus verbundene Bewilligungspflicht wissen mussten.
3.4.5. Soweit sich der Beschwerdeführer auf ein Gutachten eines Rechtsanwalts beruft, kann er ebenso nichts zu seinen Gunsten ableiten. Ein Gutachten, worin festgehalten werde, dass solche "Durchlauftransaktionen" zulässig seien, ist für die Beurteilung der Rechtsmässigkeit des "Finanzierungsmodells" der B.________ AG nicht massgebend. Ausserdem vermag ein solches Gutachten von vornherein kein schutzwürdiges Vertrauen des Beschwerdeführers in die finanzmarktrechtliche Zulässigkeit zu begründen. Entsprechend hat die Vorinstanz auch keine Gehörsverletzung begangen, indem sie keine weiteren Beweise zur Frage abgenommen hat, ob der Beschwerdeführer in den "falschen Rat" seines Beraters vertrauen durfte (zur antizipierten Beweiswürdigung siehe BGE 147 IV 534 E. 2.5.1; 144 II 427 E. 3.1.3).
3.5. Zu prüfen verbleibt in einem zweiten Schritt, ob die Vorinstanz bei der Veröffentlichungsdauer von fünf Jahren eine Verletzung des pflichtgemäss auszuübenden Ermessens durch die FINMA sowie des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes hätte erkennen müssen.
3.5.1. Art. 34 Abs. 1 FINMA ist eine "Kann-Bestimmung". Es liegt im Ermessen der FINMA, ob und wie lange sie bei schwerer Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen ihre Endverfügung nach Eintritt der Rechtskraft unter Angabe von Personendaten in elektronischer oder gedruckter Form veröffentlicht. Indessen ist jegliches Ermessen pflichtgemäss auszuüben. Bleibt eine Behörde zwar im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens, lässt sich aber von unsachlichen, dem Zweck der massgebenden Vorschriften fremden Erwägungen leiten, handelt sie nicht pflichtgemäss. Es liegt ein Ermessensmissbrauch vor. Rechtsfehlerhaft handelt eine Behörde auch bei Überschreitung oder Unterschreitung ihres Ermessens (vgl. BGE 149 I 146 E. 3.4.1; 142 II 268 E. 4.2.3; 137 V 71 E. 5.1 f.).
3.5.2. Ein Ermessensmissbrauch ist nicht zu erkennen: Die FINMA hat in vergleichbaren Fällen ebenfalls eine Veröffentlichungsdauer von fünf Jahren angeordnet (vgl. Urteil 2C_860/2017 vom 5. März 2018 E. 8.2). In der Rechtsprechung wurde lediglich bei Personen mit blosser Organstellung, die bei der unbewilligten Tätigkeit indes nicht mitwirkten, ein geringeres individuelles Verschulden angenommen und die (kürzere) Veröffentlichungsdauer von drei Jahren als rechtmässig erachtet (vgl. Urteil 2C_726/2020 vom 5. August 2021 E. 6.4). Vorliegend hat der Beschwerdeführer an der gruppenweisen Tätigkeit als Emissionshaus respektive Wertpapierhaus nicht nur aktiv mitgewirkt, sondern auch persönlich erheblich profitiert. Nach den unbestrittenen vorinstanzlichen Feststellungen geht aus der Einnahmeübersicht des Beschwerdeführers hervor, dass dieser zwischen August 2015 und Ende 2021 Einnahmen von Fr. 886'340.35 aus den Verkäufen der Aktien der B.________ AG und Fr. 902'334.10 Lohn von der E.________ AG, die aus dem Verkauf der Aktien der B.________ AG Provisionen erhielt, erzielte (vgl. E. 5.5.4 des angefochtenen Urteils). Daraus ist im Übrigen zu erkennen, dass der Beschwerdeführer die Tätigkeit kontinuierlich und wiederholt über Jahre hinweg ausgeübt hat, obwohl er hätte wissen müssen, dass die Tätigkeit als Emissionshaus respektive Wertpapierhaus ohne Bewilligung unzulässig ist (vgl. E. 3.4.4 hiervor).
3.6. Im Weiteren sind, wie die Vorinstanz zu Recht erwägt, keine besonderen Umstände ersichtlich, die darauf hinweisen, dass es künftig zu keiner weiteren Verletzung finanzmarktrechtlicher Pflichten kommen wird. Überdies war der Beschwerdeführer aufgrund von Art. 29 Abs. 1 FINMAG gesetzlich zur Mitwirkung im Enforcementverfahren verpflichtet und hat, so die Vorinstanz unbestrittenermassen feststellend, unter anderem 14 Aktienkaufverträge nicht eingereicht. Im Übrigen ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht zu erkennen, dass die Vorinstanz das individuelle Verschulden des Beschwerdeführers relativiert hätte. Anstatt darzulegen, weshalb ihm die von der FINMA angeordnete und von der Vorinstanz bestätigte Publikation für die Dauer von fünf Jahren unzumutbar sei, beschränkt sich der Beschwerdeführer vor Bundesgericht im Wesentlichen darauf, aufzuzeigen, inwiefern sich die Begründung der Vorinstanz von der Begründung der FINMA unterscheide. Daraus ergibt sich allerdings nicht, inwiefern sein persönliches Interesse "angesichts der Konsequenzen der Publikation", so der Beschwerdeführer pauschal, die öffentlichen Interessen gemäss Art. 4 FINMAG überwiegt. Eine Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit ist nicht zu erkennen.
3.7. Nach dem Dargelegten erweist sich die Publikation der Unterlassungsanweisung unter Strafandrohung während fünf Jahren als rechtmässig. Es liegt keine Verletzung von Art. 34 FINMAG vor.
4.
Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.
Diesem Verfahrensausgang entsprechend trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 1 und Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung II, mitgeteilt.
Lausanne, 16. September 2025
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Der Gerichtsschreiber: M. Zollinger