Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_635/2024
Urteil vom 16. September 2025
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Bundesrichter Donzallaz, Bundesrichterin Hänni,
Bundesrichterin Ryter, Bundesrichter Kradolfer,
Gerichtsschreiber Marti.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Philip Stolkin,
Beschwerdeführer,
gegen
Kanton Zürich,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Oliver Frei, Generalsekretariat der Finanzdirektion, des Kantons Zürich, Walcheplatz 1, 8001 Zürich,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Staatshaftung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 12. November 2024 (LB240031-O/U).
Sachverhalt:
A.
A.a. A.________ befand sich wegen des Vorwurfs der versuchten schweren Körperverletzung seit dem 1. April 2016 in verschiedenen Untersuchungsgefängnissen des Kantons Zürich in Untersuchungshaft sowie ab dem 18. Januar 2017 im vorzeitigen Strafvollzug. Wegen Problemen im Haftvollzug wurde er vom 6. bis 26. Januar 2017 in die Sicherheitsabteilung des Bezirksgefängnisses Pfäffikon verlegt.
A.b. Am 7. April 2020 reichte A.________ beim Bezirksgericht Zürich Haftungsklage gegen den Kanton Zürich ein. Er beantragte, es sei festzustellen, dass seine Haftbedingungen vom 6. bis 26. Januar 2017 im Bezirksgefängnis Pfäffikon eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK und Art. 10 Abs. 3 BV und somit eine Persönlichkeitsverletzung darstellten. Zudem verlangte er, der Kanton Zürich habe ihm Fr. 40'000.-- (Genugtuung) nebst 5 % Zins ab 16. Januar 2017 und Fr. 15'684.55 (Schadenersatz) nebst 5 % Zins ab 13. August 2018 zu entrichten.
Mit Urteil vom 30. September 2022 bestätigte das Obergericht den bezirksgerichtlichen Entscheid, wonach der Kanton Zürich A.________eine Genugtuung von Fr. 1'000.-- zu bezahlen habe, sein Schadenersatzbegehren indes abzuweisen sei.
B.
Die dagegen von A.________erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten hiess das Bundesgericht mit Urteil 2C_900/2022 vom 12. Juli 2024 teilweise gut. Das Bundesgericht hob das angefochtene Urteil auf und wies die Sache zur neuen Bemessung der Genugtuung im Sinne der Erwägungen an das Obergericht zurück. Zur Begründung erwog es, die zugesprochene Genugtuung von Fr. 1'000.-- basiere auf einer willkürlichen Anwendung des kantonalen Haftungsrechts.
Am 12. November 2024 urteilte das Obergericht neu. Es sprach A.________eine Genugtuung von Fr. 4'000.-- zuzüglich Zins von 5 % seit 16. Januar 2017 zu. Im Übrigen wies es seine Berufung ab.
C.
Mit Beschwerde vom 18. Dezember 2024 gelangt A.________erneut ans Bundesgericht. Er beantragt, das obergerichtliche Urteil vom 12. November 2024 sei dahingehend aufzuheben, dass ihm statt einer Genugtuung von Fr. 4'000.-- eine solche von 30'000.-- zuzüglich 5 % Zins zuzusprechen sei. Zudem seien die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens im Umfang von Fr. 8'000.-- dem Staat aufzuerlegen eventualiter auf die Gerichtskasse zu nehmen und dem Beschwerdeführer für die Bemühungen vor erster Instanz eine Parteientschädigung von Fr. 15'854.-- zuzusprechen. Eventualiter sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht verlangt A.________, ihm sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
Die Finanzdirektion des Kantons Zürich beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Obergericht verzichtet auf eine Vernehmlassung. A.________ repliziert und hält an seinen Anträgen fest.
Erwägungen:
1.
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit (Art. 29 Abs. 1 BGG) und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (BGE 150 II 346 E. 1.1).
1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid (Art. 86 Abs. 1 lit. d und Art. 90 BGG ) betreffend Staatshaftung wegen rechtswidriger Haftbedingungen. Trotz der Zuständigkeit der Zivilgerichte im Kanton Zürich handelt es sich dabei um einen Entscheid in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts, gegen den die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten grundsätzlich offen steht (Art. 82 lit. a BGG; vgl. Urteile 2C_900/2022 vom 12. Juli 2024 E. 1; 2C_704/2021 vom 12. Mai 2022 E. 1.1, nicht publiziert in: BGE 148 I 145). Ungeachtet der Reduktion des vor Bundesgericht gestellten Genugtuungsbegehrens (vgl. vorstehende lit. C) ist die Streitwertgrenze von Fr. 30'000.-- vorliegend erreicht (Art. 85 Abs. 1 lit. a BGG; vgl. Urteil 2C_900/2022 vom 12. Juli 2024 E. 1), da sich der Streitwert bei Beschwerden gegen Endentscheide nach den Begehren bestimmt, die vor der Vorinstanz strittig gebliebenen waren (Art. 51 Abs. 1 lit. a BGG; vgl. Urteil 2C_233/2009 vom 17. Juli 2009 E. 2). Zuständig innerhalb des Bundesgerichts ist die II. öffentlich-rechtliche Abteilung (Art. 30 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und 33 BGerR [SR 173.110.131]; vgl. dazu bereits Urteil 2C_900/2022 vom 12. Juli 2024 E. 1 mit Hinweisen).
1.2. Nach Art. 42 Abs. 1 BGG haben Rechtsschriften an das Bundesgericht u.a. die Begehren und deren Begründung zu enthalten. Die Rechtsbegehren haben sich auf das Dispositiv zu beziehen, da nur dieses in Rechtskraft erwächst und anfechtbar ist (vgl. BGE 150 II 409 E. 2.2.2; 140 I 114 E. 2.4.2; Urteil 2C_470/2022 vom 3. August 2022 E. 4.1). Der Beschwerdeführer muss klar angeben, welche Punkte des Dispositivs des angefochtenen Entscheids er beanstandet und wie diese zu ändern seien (vgl. Urteile 5A_568/2024 vom 13. Januar 2025 E. 1.3; 2C_137/2022 vom 4. November 2022 E 1.5). Die Begründung der Beschwerde muss indes dem Grundsatz von Treu und Glauben entsprechend zur Interpretation der Rechtsbegehren beigezogen werden (vgl. BGE 137 II 313 E. 1.3; Urteile 2C_373/2023 vom 12. Januar 2024 E. 1.2; 2C_977/2020 vom 6. Mai 2022 E. 1.3, nicht publ. in BGE 149 II 34).
Das zweite Rechtsbegehren des Beschwerdeführers betrifft die Kosten- und Entschädigungsfolge des erstinstanzlichen Verfahrens vor Bezirksgericht. Die Vorinstanz erwog diesbezüglich, der Beschwerdeführer habe gegen die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung keine substantiierten Einwände erhoben und die ihm mit dem neuen Entscheid zugesprochene, etwas höhere Genugtuung rechtfertige keine Korrektur der erstinstanzlichen Kostenregelung (angefochtenes Urteil III. E. 4), welche das Bezirksgericht nach Ermessen vorgenommen hatte. Darauf und auf die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung geht der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht ein. Sein zweites Rechtsbegehren erweist sich somit bereits mangels entsprechender Begründung als unzulässig, soweit es um eine Anfechtung der
erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolge geht. Allerdings beanstandet der Beschwerdeführer in der Begründung seiner Beschwerde mitunter den
vorinstanzlichen Kostenentscheid. Sein zweites Rechtsbegehren kann demnach nach Treu und Glauben so verstanden werden, dass sich die Beschwerde auch gegen den vorinstanzlichen Kostenentscheid (vgl. Disp.-Ziff. 2 angefochtener Entscheid) richtet, was zulässig ist.
1.3. Vor dem Hintergrund dieser Präzisierung und da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 89 Abs. 1 und Art. 100 Abs. 1 BGG ), ist auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einzutreten.
2.
2.1. Das Bundesgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht sowie kantonaler verfassungsmässiger Rechte frei ( Art. 95 lit. a-c BGG ). Die Anwendung von einfachgesetzlichem kantonalen (Staatshaftungs-) Recht prüft es hingegen nur auf Willkür hin (BGE 144 II 281 E. 3.3; 139 III 252 E. 1.4). Das gilt auch, soweit dabei Regelungen des Bundeszivilrechts als subsidiäres kantonales Recht zur Anwendung gelangen (vgl. BGE 148 I 145 E. 4.1 m.w.H.; s. im Detail dazu Urteil 2C_900/2022 vom 12. Juli 2024 E. 2.2). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (vgl. BGE 150 V 340 E. 2; 148 II 392 E. 1.4.1 mit Hinweis). Die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem Recht prüft es nur soweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). In der Beschwerde ist klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, inwiefern die angerufenen Rechte verletzt worden sein sollen (vgl. BGE 150 II 346 E. 1.5.3; 148 I 104 E. 1.5).
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Von diesen Sachverhaltsfeststellungen weicht es nur ab, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG beruhen und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 bzw. Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" heisst "willkürlich" (Art. 9 BV; BGE 150 II 346 E. 1.6 mit Hinweis). Die Anfechtung der vorinstanzlichen Feststellungen unterliegt der qualifizierten Rüge- und Begründungsobliegenheit (BGE 150 II 346 E. 1.6 mit Hinweisen; vorstehende E. 2.1).
3.
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil das Obergericht nach der Rückweisung durch das Bundesgericht neu entschied, ohne ihm Gelegenheit zu geben, sich zu äussern.
3.1. Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser ist formeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Zum Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV zählt insbesondere im Sinne einer verfassungsmässigen Mindestgarantie das Recht einer Person, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern und mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden (BGE 149 I 91 E. 3.2 mit Hinweisen).
3.2. Hebt das Bundesgericht den angefochtenen Entscheid auf und weist es die Sache an die Vorinstanz zurück, so nimmt das kantonale Verfahren vor der Vorinstanz dort seinen Fortgang, wo es sich befand, bevor die Vorinstanz ihren (ersten) Entscheid fällte. Die Schriftsätze, welche die Parteien bis dahin eingereicht hatten, bleiben gültig (Urteile 6B_629/2020 vom 24. August 2020 E. 1.1; 2C_499/2013 vom 18. Dezember 2013 E. 3.2). Ob die kantonale Instanz den Parteien in dieser Situation das rechtliche Gehör gewähren und beispielsweise einen weiteren Schriftenwechsel anordnen muss, bestimmt sich praxisgemäss je nach dem Inhalt des Rückweisungsentscheids im konkreten Fall. Allgemein erscheint eine erneute Anhörung dann als notwendig, wenn der Sachverhalt ergänzt wird, wenn der kantonalen Instanz ein weiter Ermessensspielraum bleibt oder wenn die rechtliche Beurteilung im bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheid derart vom angefochtenen Entscheid abweicht, dass im Neubeurteilungsverfahren von einer grundsätzlich neuen Lage ausgegangen werden muss (vgl. Urteile 7B_890/2024 vom 31. Oktober 2024 E. 6.2.1; 4A_447/2018 vom 20. März 2019 E. 4.3.1; 2C_499/2013 vom 18. Dezember 2013 E. 3.2; je mit Hinweisen; vgl. auch BGE 119 Ia 136 E. 2e).
3.3. Das Bundesgericht wies das Obergericht vorliegend an, neu über die Höhe der Genugtuung zu befinden. Es galt weder den Sachverhalt zu ergänzen noch verblieb der Vorinstanz - mit Blick auf die Ausführungen des Bundesgerichts zur Bemessung und Höhe der Genugtuung - ein (besonders) weiter Ermessensspielraum. Mit der bundesgerichtlichen Rückweisung standen sämtliche Faktoren der Bemessung der Genugtuung fest (vgl. Urteil 2C_900/2022 vom 12. Juli 2024 E. 6.7 und E. 7). Es ging nur noch um die Gewichtung dieser Faktoren, wobei das Bundesgericht unter Bezugnahme auf seine Praxis zusätzlich einen Rahmen vorgab (Urteil 2C_900/2022 vom 12. Juli 2024 E. 6.6 und 7.7). Auch wich das Bundesgericht im Rückweisungsentscheid nicht derart vom ersten Urteil des Obergerichts ab, dass eine neue Ausgangslage vorliegen würde. Vor diesem Hintergrund kann im Umstand, dass die Vorinstanz nach der Rückweisung entschied, ohne dem Beschwerdeführer ein Äusserungsrecht zu gewähren, keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) erblickt werden. Dass der ebenfalls angerufene Art. 6 Ziff. 1 EMRK vorliegend weiter ginge als die Garantie von Art. 29 Abs. 2 BV, ist nicht ersichtlich. Die entsprechenden Rügen erweisen sich demnach als unbegründet.
4.
In materieller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer sodann, das Obergericht habe die Höhe der Genugtuung erneut zu tief angesetzt.
4.1. Das Bundesgericht hat sich im ersten Rechtsgang eingehend mit den anwendbaren Rechtsgrundlagen und den sich daraus für die Bemessung der Genugtuung ergebenden Grundsätzen befasst (Urteil 2C_900/2022 vom 12. Juli 2024 E. 6 und 7.1). Auf diese Ausführungen, welche sowohl für die Vorinstanz als auch für das Bundesgericht verbindlich sind (vgl. zur Bindungswirkung des bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids BGE 143 IV 214 E. 5.3.3; 135 III 334 E. 2; Urteil 2C_405/2022 vom 17. Januar 2025 E. 2.4 mit Hinweisen), kann hier verwiesen werden. Zu prüfen bleibt vor diesem Hintergrund im Wesentlichen, ob die vom Obergericht neu zugesprochene Genugtuung von Fr. 4000.-- auf einer willkürfreien Anwendung von § 11 des kantonalen Haftungsgesetzes vom 14. September 1969 (HG/ZH; LS 170.1) beruht. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts liegt Willkür in der Rechtsanwendung vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 149 I 329 E. 5.1; 144 I 113 E. 7.1).
4.2. Im Rückweisungsurteil erwog das Bundesgericht, dass die Vorinstanz die Genugtuung ohne hinreichende bzw. in unzutreffender Würdigung der Schwere des Verstosses gegen Art. 3 EMRK bestimmt hatte. Die damit bereits zu tief angesetzte Genugtuung wurde zudem gestützt auf das Verhalten des Beschwerdeführers zusätzlich zu Unrecht herabgesetzt. Mit Blick auf die relevanten Grundsätze erwies sich der zugesprochene Betrag von insgesamt Fr. 1'000.-- als willkürlich. Zwar erachtete das Bundesgericht den vom Obergericht angewandten Tagessatz von Fr. 50.-- als im Grundsatz angemessen für rechtswidrige Haftbedingungen i.S.v. Art. 3 EMRK. Im Unterschied zu jenen Fällen unterlag der Beschwerdeführer hier jedoch einer Reihe von zusätzlich einschränkenden und unzulässigen Haftbedingungen. Die von ihm erlittene immaterielle Unbill wog damit ungleich schwerer als diejenige, die der Bemessung der Genugtuung in den vom Bundesgericht bislang (nach Art. 431 StPO) beurteilten Fällen zugrunde lag. Dies durfte die Vorinstanz im Rahmen der Bestimmung des Tagessatzes nach pflichtgemässem Ermessen nicht unberücksichtigt lassen, ohne dass damit die Genugtuung auch im Ergebnis als willkürlich erschien (Urteil 2C_900/2022 vom 12. Juli 2024 E. 7.6).
4.3. Im zweiten Rechtsgang und nun angefochtenen Entscheid erwog die Vorinstanz Folgendes: Der Beschwerdeführer habe während knapp drei Wochen in einer kahlen Zelle mit Fussfesseln eingeschränkt, leicht bekleidet, ohne Kontakte zu anderen Mithäftlingen oder Familienmitgliedern und ohne Möglichkeit, sich in irgendeiner Weise sinnvoll zu beschäftigen und zu waschen, ausharren müssen. Er sei mehrheitlich genötigt gewesen, auf dem kalten Boden zu sitzen und zu schlafen, ohne zu wissen, wann dieser entwürdigende Zustand endet. Dies habe beim Beschwerdeführer ein tiefes Gefühl des Ausgeliefertseins und des Unterdrücktwerdens erzeugt. Diese unzulässigen Haftbedingungen und deren nachteilige Auswirkungen auf die Psyche und Physe des Beschwerdeführers bedeuteten insgesamt eine mittelschwere Verletzung seiner Persönlichkeit. Aufgrund der Überforderung infolge des sehr gewalttätigen und drohenden Verhaltens des Beschwerdeführers habe die einzelnen Gefängnismitarbeitenden zwar kein grobes Verschulden an dieser Situation getroffen. Allerdings sei dem Kanton vorzuwerfen, dass bereits auf einfache Weise, nämlich durch Übergabe von Büchern, Schreibzeug, Zahnbürste und Decke durch die Essensklappe, die Situation des Beschwerdeführers hätte abgemildert werden können. Zudem hätte mittels eines Polizeieinsatzes der Hofgang, die Bekleidung mit Unterwäsche, die Ausstattung mit einer Matratze und stabilem Mobiliar und allenfalls das Duschen bewerkstelligt werden können. Als deutliches Verschulden sei dem Kanton weiter anzulasten, dass die (unzulässigen) Hafteinschränkungen ausserhalb des dafür vorgesehenen formellen Disziplinarverfahrens angeordnet worden seien. Der Kanton habe sich mit dem eigenmächtigen Verhalten ausserhalb des gesetzlichen Rahmens bewegt. Dadurch sei dem Beschwerdeführer damals der Rechtsschutz gegen die widerrechtlichen Haftbedingungen versagt geblieben bzw. habe er sich gegen die Hafteinschränkungen nicht juristisch wehren können. Dies habe bei ihm nachvollziehbar das Gefühl verstärken müssen, hilflos willkürlicher Behandlung ausgeliefert zu sein. Anderseits seien die Grundbedürfnisse des Beschwerdeführers, wie Tageslicht und Nahrungsmittel sowie eine hinreichende Zellengrösse, jederzeit gewährleistet gewesen. Auch sei die Inhaftierung rechtmässig angeordnet gewesen. Das Verschulden des Kantons sei insgesamt als mittelschwer zu gewichten. In Berücksichtigung der Intensität der Auswirkungen und der Dauer der unrechtmässigen Haftbedingungen sowie des Grads des mittelschweren Verschuldens des Kantons resultiere eine mittelschwere Persönlichkeitsverletzung des Beschwerdeführers (angefochtenes Urteil II. E. 6.3).
Die Schwere der Persönlichkeitsverletzung aufgrund der kumulierten Auswirkungen der diversen erniedrigenden Haftbedingungen sowie des gesetzeswidrigen Vorgehens des Kantons erreiche die Schwere der Persönlichkeitsverletzung infolge unrechtmässig angeordneter Haft. Ausgehend davon, dass das Bundesgericht einen Tagessatz von Fr. 50.-- als eine angemessene Genugtuung für rechtswidrige Haftbedingungen i.S.v. Art. 3 EMRK erachtet habe, wenn nur ein Element der Haftbedingungen zu beanstanden sei, und derjenige für unrechtmässig angeordnete Haft bei Fr. 200.-- liege, erweise sich ein Tagessatz von Fr. 200.-- zur Wiedergutmachung der immateriellen Unbill des Beschwerdeführers als angemessen (angefochtenes Urteil II. E. 6.4). Vor diesem Hintergrund schloss die Vorinstanz auf eine Genugtuung von insgesamt Fr. 4'000.-- für die unrechtmässigen Haftbedingungen im Bezirksgefängnis Pfäffikon vom 6. bis 26. Januar 2017. Die Genugtuung sei ab dem 16. Januar 2017 (mittlerer Verfall) zu 5% zu verzinsen (angefochtenes Urteil II. E. 6.5).
4.4. Wie nachfolgend aufzuzeigen ist, vermag der Beschwerdeführer nicht darzulegen, dass bzw. inwiefern die Vorinstanz damit in Willkür verfällt oder, wie er zusätzlich geltend macht, sie Art. 3 EMRK verletzt. Der Beschwerdeführer beschränkt sich über weite Strecken auf allgemeine rechtliche Ausführungen und stellt zudem in unzulässiger Weise auf seine eigene sachverhaltliche Darstellung ab.
4.4.1. Das Bundesgericht hat sich im Rahmen der Rückweisung im Detail mit den Grundsätzen zur Bemessung der Genugtuung befasst und dabei insbesondere darauf verwiesen, dass die besondere bundesrechtliche Haftungsnorm von Art. 431 StPO im vorliegenden Fall zwar nicht anwendbar ist, die Rechtsprechung zur Anwendung dieser Bestimmung allerdings analog herangezogen werden kann (Urteil 2C_900/2022 vom 12. Juli 2024 E. 6.6). Dem ist die Vorinstanz nachgekommen. Mit Blick auf die Bindungswirkung des Rückweisungsentscheids (vorstehende E. 4.1) überzeugt es nicht, wenn der Beschwerdeführer für die Berechnung der Genugtuung stattdessen auf die Zweiphasenmethode und in diesem Zusammenhang insbesondere auf die Suva Tabelle 19 betreffend Integritätsschaden bei psychischen Folgen von Unfällen abstellen will.
4.4.2. Die Vorinstanz erwog zutreffend, das gesamte Haftregime habe über einen Zeitraum von 20 Tagen in diversen Punkten gegen Art. 3 EMRK verstossen. Wenn sie vor diesem Hintergrund auf einen mittelschweren Verstoss gegen Art. 3 EMRK schliesst und entsprechend von einer mittelschweren Persönlichkeitsverletzung ausgeht, ist dies nicht zu beanstanden. Dem Beschwerdeführer ist zwar insoweit zuzustimmen, dass aufgrund der zentralen Bedeutung von Art. 3 EMRK jegliche Verletzung dieser Bestimmung besonders ins Gewicht fällt. Umgekehrt schliesst dies nicht aus, hinsichtlich der Schwere der Verletzung Abstufungen zu treffen. Auch kann der Vorinstanz gestützt auf ihre differenzierten Ausführungen nicht vorgeworfen werden, sie banalisiere das Leiden des Beschwerdeführers. Es mag sodann zutreffen, dass besonders schwere Verletzungen von Art. 3 EMRK im Haftvollzug - wie z.B. Misshandlungen, die über unmenschliche und erniedrigende Haftbedingungen hinausgehen -, eine höhere immaterielle Unbill verursachen können, als wenn sich die Inhaftierung als solche als rechtswidrig erweist. Dass dies vorliegend der Fall wäre, ist allerdings nicht ausgewiesen. So ist entgegen den sinngemässen Vorbringen des Beschwerdeführers nicht erstellt, dass er einem intensiven körperlichen Leiden ausgesetzt war. Der angewendete Tagessatz von Fr. 200.-- erweist sich damit als willkürfrei.
4.4.3. Wie das Bundesgericht sodann bereits im Rückweisungsentscheid festhielt, verlangt Art. 3 EMRK, dass bei einer Verletzung dieser Bestimmung mitunter ein kompensatorischer Rechtsbehelf zur Verfügung steht. Auch trifft den Staat eine sekundärrechtliche Folgenbeseitigungspflicht (Urteil 2C_900/2022 vom 12. Juli 2024 E. 6.4 und 6.5). Diese völkerrechtlichen Vorgaben, die hier im Rahmen des kantonalen Staatshaftungsverfahrens umgesetzt wurden (vgl. Urteil 2C_900/2022 vom 12. Juli 2024 E. 4.2 und 6.6), sind mit der dem Beschwerdeführer durch die Vorinstanz zugesprochenen Genugtuung eingehalten.
Mit dem Beschwerdeführer ist davon auszugehen, dass bei der Bemessung der Genugtuung - zumindest vergleichsweise - auch die Rechtsprechung des EGMR zur gerechten Entschädigung nach Art. 41 EMRK berücksichtigt werden kann (vgl. zur Tragweite dieser Bestimmung bereits Urteil 2C_900/2022 vom 12. Juli 2024 E. 6.5). Dabei ist allerdings zum einen der besonderen Stellung des EGMR als internationales Gericht Rechnung zu tragen, und zum anderen zu berücksichtigen, dass seine Anordnungen unter Art. 41 EMRK stark variieren können und in der Regel nicht näher begründet werden (vgl. Nicola Wenzel, in: Karpenstein/Mayer, EMRK, Kommentar, 3. Aufl. 2022, N. 21 zu Art. 41 EMRK). Die Urteile des EGMR, auf welche der Beschwerdeführer verweist, erscheinen mit dem vorliegenden Fall denn auch nicht hinreichend vergleichbar. Im Urteil
Romanov gegen Russland vom 24. Juli 2008 [Nr. 41461/02] sprach der EGMR einem Häftling eine gerechte Entschädigung von EUR 20'000.-- zu wegen einer als Folter qualifizierten Gewaltanwendung, die eine schwere und längerfristige Gesundheitsschädigung verursachte (vgl. dort § 70 und § 117). Der Häftling, dem der EGMR sodann in einem anderen Fall für eine siebentägige Unterbringung ohne Kleider in einer Sicherheitszelle EUR 10'000.-- zusprach, war im Unterschied zu dem mit einem Poncho bekleideten Beschwerdeführer vollständig nackt (vgl. Urteil des EGMR vom 7. Juli 2011
Hellig gegen Deutschland [Nr. 20999/05] §§ 56 f. und 65). Noch weniger können die unrechtmässigen Haftbedingungen des Beschwerdeführers mit dem Fall einer gynäkologischen Untersuchung einer Minderjährigen ohne Einwilligung verglichen werden (vgl. Urteil des EGMR vom 1. Februar 2011
Yazgül Yilmaz gegen Türkei [Nr. 36369/06]). Schliesslich betrifft das Urteil des EGMR vom 25. Juli 2000 im Fall S
mith und Grady gegen Vereinigtes Königreich (Nr. 33985/96, 33986/96), das der Beschwerdeführer in seiner Replik zusätzlich erwähnt, nicht den Haftvollzug.
4.5. Nach Gesagtem ist die streitige Genugtuung weder unter dem Gesichtspunkt der Willkür noch mit Blick auf Art. 3 EMRK zu beanstanden. Die Kritik des Beschwerdeführers, die zugesprochene Summe sei so tief, dass sie eine erneute bzw. fortbestehende Verletzung von Art. 3 EMRK sowie seiner Persönlichkeitsrechte bewirke, erweist sich damit ebenfalls als unbegründet. Dasselbe muss sinngemäss für den Einwand des Beschwerdeführers gelten, die ihm auferlegte Gerichtsgebühr sei höher als die Genugtuung und ihm bleibe damit faktisch nichts übrig. Die Genugtuung bestimmt sich unabhängig von den Verfahrenskosten, die nachfolgend separat zu prüfen sind (nachstehende E. 5). Zudem hat das Bundesgericht im Zusammenhang mit Art. 431 StPO festgehalten, dass die besondere Natur der Genugtuung, die aufgrund gegen Art. 3 EMRK verstossender Haftbedingungen zugesprochen wird, eine tatsächliche Erfüllung im Sinne von Art. 125 Ziff. 2 OR erfordert, sodass ein solcher Anspruch nicht ohne Zustimmung der betroffenen Person mit den ihr auferlegten Verfahrenskosten verrechnet werden darf (vgl. BGE 147 IV 55 E. 2.5 und 2.6). Eine solche Verrechnung ist hier denn auch nicht erfolgt.
5.
Der Beschwerdeführer kritisiert schliesslich den Kostenentscheid der Vorinstanz.
5.1. Im Staatshaftungsprozess des Kantons Zürich finden die Bestimmungen der ZPO - als subsidiäres kantonales Recht, das nur auf Willkür hin geprüft werden kann - analog Anwendung (vorstehende E. 2.1; Urteil 2C_900/2022 vom 12. Juli 2024 E. 4.2). Gemäss Art. 106 Abs. 1 Satz 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Art. 107 ZPO sieht für verschiedene typisierte Fälle vor, dass das Gericht von den Verteilungsgrundsätzen gemäss Art. 106 ZPO abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen kann (vgl. BGE 148 III 182 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen; Urteil 2C_305/2024 vom 28. März 2025 E. 6.1). Namentlich können die Prozesskosten nach Ermessen verteilt werden, wenn die Klage zwar grundsätzlich, aber nicht in der Höhe der Forderung gutgeheissen wurde und diese Höhe vom gerichtlichen Ermessen abhängig oder die Bezifferung des Anspruchs schwierig war (Art. 107 Abs. 1 lit. a ZPO). Gemäss § 12 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. September 2010 (GebV OG/ZH; LS 211.11) wird die Entscheidgebühr im Berufungs- und Beschwerdeverfahren grundsätzlich nach den für die Vorinstanz geltenden Bestimmungen bemessen (vgl. § 4 GebV OG/ZH). Die Gebühr bemisst sich dabei nach Massgabe dessen, was vor der Rechtsmittelinstanz noch im Streit liegt (§ 12 Abs. 2 GebV OG/ZH).
5.2. Die Vorinstanz erwog, der Streitwert der Berufung betrage Fr. 54'684.55 (Fr. 39'000.- zuzüglich Fr. 15'684.55), derjenige der Anschlussberufung Fr. 1'000.--. Sie setzte die Gerichtsgebühr damit auf Fr. 5'500.-- fest. Weiter erwog die Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer im Berufungsverfahren überwiegend unterlegen sei. Sie auferlegte die Gerichtsgebühr deshalb zu Fr. 5'000.-- dem Beschwerdeführer, nahm diesen Betrag jedoch zufolge gewährter unentgeltlicher Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse, wobei die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO vorbehalten bleibe. Dem Kanton fielen gemäss Vorinstanz keine Kosten an, weshalb die Gerichtsgebühr im Umfang von Fr. 500.-- definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen sei (angefochtenes Urteil III. E. 1).
5.3. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz hätte aus Billigkeitsgründen vom Grundsatz der Kostenverteilung nach dem Ausgang des Verfahrens abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen gestützt auf Art. 107 Abs. 1 lit. a ZPO verteilen müssen. Zu berücksichtigen gilt in diesem Zusammenhang, dass das Gericht im Anwendungsbereich von Art. 107 ZPO nicht nur über Ermessen darüber verfügt, wie es die Kosten verteilen will, sondern zunächst und insbesondere bei der Frage, ob es überhaupt von den allgemeinen Verteilungsgrundsätzen nach Art. 106 ZPO abweichen will (BGE 145 III 153 E. 3.3.2; 139 III 358 E. 3). Dieser Ermessensentscheid ist vom Gericht nach Recht und Billigkeit im Sinne von Art. 4 ZGB zu treffen (vgl. BGE 145 III 153 E. 3.4).
5.4. Aufgrund der Anschlussberufung des Kantons lag im Berufungsverfahren neben der Höhe der Genugtuung auch der Anspruch als solcher nochmals im Streit. Insofern ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen, dass seine Klage im Ergebnis auch vor der Vorinstanz zwar nicht in der Höhe der Forderung, aber im Grundsatz geschützt wurde. Auch bringt der Beschwerdeführer zu Recht vor, dass die Höhe des Anspruchs auf Genugtuung vom richterlichen Ermessen abhängt und eine Bezifferung nicht einfach war. Insofern hätte sich - wie auch im erstinstanzlichen Verfahren - die Verteilung der Gerichtskosten gestützt auf Art. 107 Abs. 1 lit. a ZPO nach Ermessen rechtfertigen können. Ein Entscheid ist allerdings nichts bereits deshalb willkürlich, weil eine andere Lösung ebenfalls vertretbar oder sogar vorzuziehen wäre (vorstehende E. 4.1 in fine). Hinzu kommt, dass die Forderung des Beschwerdeführers die vom Bundesgericht bislang gestützt auf Art. 431 StPO als angemessen erachteten Tagessätze deutlich überstieg, was zu einem hohen Streitwert führte. Auch mit Blick darauf ist eine willkürliche Ermessensunterschreitung (vgl. Urteil 2C_305/2024 vom 28. März 2025 E. 6.8) nicht auszumachen.
5.5. Praxisgemäss darf die Höhe der Gerichtsgebühren den Zugang zur Justiz nicht übermässig erschweren (BGE 145 I 52 E. 5.2.3; 143 I 227 E. 5; 141 I 105 E. 3.3.2). Dass der Kostenentscheid der Vorinstanz die Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) verletzt, vermag der Beschwerdeführer nicht substanziiert darzulegen. Soweit er vorbringt, die Vorinstanz zwinge ihn trotz Mittellosigkeit, seine Wiedergutmachung vollumfänglich für die Prozesskosten zu verwenden und zusätzlich noch Fr. 1'500.-- zu bezahlen, kann dem nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz nahm die dem Beschwerdeführer auferlegten Kosten von Fr. 5000.-- infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse (vorstehende E. 5.2). Ebenso wenig kann dem Beschwerdeführer darin gefolgt werden, dass das Gebot der Waffengleichheit (Art. 29 Abs. 1 BV) verletzt worden sein soll, weil dem Kanton keine Gerichtskosten auferlegt werden können.
5.6. Schliesslich ist auch nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz den Streitwert willkürlich bemessen hätte. Der Streitwert wird durch das Rechtsbegehren bestimmt. Zinsen und Kosten des laufenden Verfahrens oder einer allfälligen Publikation des Entscheids sowie allfällige Eventualbegehren werden nicht hinzugerechnet (vgl. Art. 91 Abs. 1 ZPO). Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich vor, die als Schadenersatz geltend gemachten Positionen seien eigentlich Parteikosten gewesen, die das Obergericht von Amtes wegen zu berücksichtigen gehabt hätte. Gestützt auf die entsprechenden Vorbringen des Beschwerdeführers prüfte die Vorinstanz mitunter, ob die Kosten für das Gutachten Künzli im Sinne von ausserprozessualen Parteikosten als Schaden ersatzfähig sind (vgl. dazu Urteil 2C_900/2022 vom 12. Juli 2024 E. 8.1 f.). Wenn sie das entsprechende Begehren bei der Streitwertbemessung miteinbezog, verfiel sie somit nicht in Willkür.
5.7. Zusammengefasst basiert auch der Kostenentscheid der Vorinstanz nicht auf einer willkürlichen Anwendung des kantonalen Rechts und eine Verletzung der verfassungsrechtlichen Verfahrensgarantien ist nicht auszumachen.
6.
Die Beschwerde ist unbegründet und deshalb abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Da der Beschwerdeführer bedürftig ist und seine Eingabe nicht als zum vornherein aussichtslos gelten konnte (vgl. Art. 64 BGG), ist dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu entsprechen. Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Nach Art. 64 Abs. 2 BGG hat der amtlich bestellte Anwalt Anspruch auf eine angemessene Entschädigung. Diese bemisst sich nach dem Reglement über die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtliche Vertretung im Verfahren vor dem Bundesgericht vom 31. März 2006 (SR 173.110.210.3) und entspricht grundsätzlich dem Betrag, der bei vollständigem Obsiegen zuzusprechen wäre (s. Grégory Bovey, in: Commentaire de la LTF, 3. Aufl. 2022, N. 61 zu Art. 64 BGG). An die eingereichte Kostennote ist das Bundesgericht nicht gebunden (Urteil 2C_447/2023 vom 11. Juni 2024 E. 8.3 in fine mit Hinweis). Die vom Rechtsvertreter eingereichte Honorarnote über Fr. 17'597.50 muss mit Blick auf den eingeschränkten Streitgegenstand und der dem vorliegenden Verfahren vorausgegangenen Rückweisung denn auch als klar überhöht gelten. Es erweist sich eine Entschädigung aus der Bundesgerichtskasse von Fr. 3'000.-- als angemessen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Kosten erhoben.
4.
Rechtsanwalt Philip Stolkin wird für das bundesgerichtliche Verfahren als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzt und mit Fr. 3'000.-- aus der Bundesgerichtskasse entschädigt.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, mitgeteilt.
Lausanne, 16. September 2025
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Der Gerichtsschreiber: C. Marti