Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_1352/2024, 7B_1353/2024
Urteil vom 16. September 2025
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Kölz,
Gerichtsschreiber Stadler.
Verfahrensbeteiligte
7B_1352/2024
Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Verrechnungssteuer und Stempelabgaben, Eigerstrasse 65, 3003 Bern,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. A.A.________,
2. B.________ AG,
beide vertreten durch Advokat Dr. Lukas Bopp,
Beschwerdegegner,
und
7B_1353/2024
1. A.A.________,
2. B.________ AG,
beide vertreten durch Advokat Dr. Lukas Bopp,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Verrechnungssteuer und Stempelabgaben, Eigerstrasse 65, 3003 Bern.
Gegenstand
Entsiegelung,
Beschwerden gegen den Beschluss des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer, vom 6. November 2024 (BE.2021.17).
Sachverhalt:
A.
Am 28. Juni 2021 ermächtigte der Vorsteher des Eidgenössischen Finanzdepartements die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) zur Führung einer besonderen Steueruntersuchung gemäss Art. 190 ff. des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11). In der Folge eröffnete die ESTV gegen die C.________ Inc, D.A.________ und dessen Bruder A.A.________ ein Verfahren wegen des Verdachts auf Steuerhinterziehung (Art. 175 f. DBG) beziehungsweise Anstiftung und/oder Gehilfenschaft dazu (Art. 177 in Verbindung mit Art. 181 DBG), begangen in den Steuerperioden 2016 bis 2020, sowie gegen D.A.________ und A.A.________ wegen fortgesetzter Hinterziehung grosser Steuerbeträge (Art. 175 DBG) betreffend die Einkommenssteuer von D.A.________ beziehungsweise Anstiftung und/oder Gehilfenschaft dazu (Art. 177 DBG) in den Steuerperioden 2012 bis 2015.
B.
B.a. Die ESTV durchsuchte am 11. November 2021 die Wohnräumlichkeiten von A.A.________ in U.________, wo sich auch der Sitz der B.________ AG befindet, und stellte zahlreiche Unterlagen in Papierform und die elektronischen Daten auf mehreren Datenträgern sicher, die infolge der von A.A.________ und der B.________ AG erhobenen Einsprache sogleich versiegelt wurden. Gleichentags erfolgten weitere Hausdurchsuchungen, unter anderem in den Räumlichkeiten der E.________ AG und der F.________ AG in V.________.
Am 17. November 2021 bestätigten die B.________ AG und A.A.________ gestützt auf eine entsprechende Anfrage der ESTV vom 12. November 2021, dass sie an der Einsprache gegen die Durchsuchung der sichergestellten Unterlagen festhielten. Des Weiteren führten sie unter anderem aus, dass die substanziierte Bezeichnung der auszusondernden Dokumente im Rahmen des Entsiegelungsverfahrens erfolgen werde. Gleichentags erhoben die G.________ Inc, die H.________ Inc, die I.________ SA, die J.________ SA und die F.________ AG bei der ESTV Einsprache gegen die Durchsuchung der anlässlich der Hausdurchsuchung vom 11. November 2021 sichergestellten und versiegelten Unterlagen sowie elektronischen Daten, verlangten deren Siegelung und Durchführung eines Entsiegelungsverfahrens. Zur Begründung führten sie aus, dass sie Teil der Holdingstrukturen der E.________ AG oder der B.________ AG seien und sich unter den versiegelten Unterlagen auch sie betreffende Dokumente befinden würden.
B.b. Die ESTV wies die von der G.________ Inc, der H.________ Inc, der I.________ SA, der J.________ SA und der F.________ AG erhobene Einsprache mit Entscheid vom 1. Dezember 2021 zurück. Dagegen erhoben die G.________ Inc, die H.________ Inc, die I.________ SA und die J.________ SA am 3. Dezember 2021 Beschwerde beim Direktor der ESTV, welcher am Entscheid vom 1. Dezember 2021 festhielt und die Beschwerde am 9. Dezember 2021 an das Bundesstrafgericht zum Entscheid weiterleitete (Beschwerdeverfahren BV.2021.33-36).
B.c. Mit Gesuch vom 17. Dezember 2021 gelangte die ESTV an die Beschwerdekammer und ersuchte um Ermächtigung, die am 11. November 2021 bei A.A.________ beziehungsweise am Sitz der B.________ AG sichergestellten und versiegelten Akten und elektronischen Datenträger zu entsiegeln und zu durchsuchen (Entsiegelungsverfahren BE.2021.17).
B.d. A.A.________ und die B.________ AG liessen sich zum Entsiegelungsgesuch vom 17. Dezember 2021 mit Eingabe vom 25. Januar 2022 vernehmen und folgende Anträge stellen:
"1. Es sei das Entsiegelungsverfahren bis zur Erledigung des beim Bundesstrafgericht hängigen Verfahrens BV.2021.33-36 zu sistieren.
2. Es sei das Entsiegelungsgesuch abzulehnen, soweit drauf einzutreten ist, und es seien die sichergestellten Daten den Gesuchsgegnern versiegelt herauszugeben und allfällige Kopien von Daten aus den Verfahrensakten zu entfernen und zu vernichten.
3. Eventualiter zu Rechtsbegehren 2 sei der Antrag der Eidgenössischen Steuerverwaltung auf Entsiegelung von Daten von nicht beschuldigten Gesellschaften (HD-Protokoll AB001, AB004, AB005, AB006, AB007, AB008, AB009, AB010, 420.100.213 AB011, AB012, AB013, AB014, AB015, AB016, AB017, AB018, AB019, AB020, AB021, AB022, AB023 und AB024) abzuweisen, und es seien diese Daten auszusondern und zu löschen.
3.1 Eventualiter zu Rechtsbegehren 3 sei der Antrag der Eidgenössischen Steuerverwaltung auf Entsiegelung von Daten von nicht beschuldigten Gesellschaften, welche vor der Steuerperiode 2016 oder nach der Steuerperiode 2020 erstellt worden sind (HD-Protokoll AB001, AB004, AB005, AB006, AB007, AB008, AB009, AB010, AB011, AB012, AB013, AB014, AB015, AB016, AB017, AB018, AB019, AB020, AB021, AB022, AB023 und AB024), abzuweisen, und es seien diese Daten auszusondern und zu löschen.
4. Eventualiter zu Rechtsbegehren 2 sei der Antrag der Eidgenössischen Steuerverwaltung auf Entsiegelung von Daten, welche vor oder nach dem zu untersuchenden Sachverhalt erstellt worden sind (HD-Protokoll AB001, AB002, AB003, AB004, AB007, AB008, AB010, AB012, AB013 und AB014), abzuweisen, und es seien diese Daten auszusondern und zu löschen.
5. Eventualiter zu Rechtsbegehren 2 sei der Antrag der Eidgenössischen Steuerverwaltung auf Entsiegelung von Daten, welche keinen 'Delikts'-Konnex aufweisen (HD-Protokoll AB015, AB019, AB020, AB022, AB023 und AB024), abzuweisen, und es seien diese Daten auszusondern und zu löschen.
6. Eventualiter zu Rechtsbegehren 2 seien sämtliche durch das Anwaltsgeheimnis geschützten Daten (unter anderem, aber nicht ausschliesslich in HD-Protokoll AB001, AB004, AB005, AB006 und AB009) auszusondern und zu löschen.
7. Es seien den Gesuchsgegnern Kopien der versiegelten Unterlagen zuzustellen oder anderweitig Einsicht in die versiegelten Daten zu gewähren.
8. In Ergänzung zu Anträgen 3-6 sei den Gesuchsgegnern die Frist zur Stellungnahme zum Entsiegelungsgesuch um 21 Tage nach Akteneinsicht gemäss Rechtsbegehren 7 zu erstrecken."
B.e. Mit Beschluss vom 8. Februar 2022 sistierte die Beschwerdekammer das Entsiegelungsverfahren BE.2021.17 bis zur rechtskräftigen Erledigung des Beschwerdeverfahrens BV.2021.33-36 und hielt zudem fest, dass über die Anträge auf Akteneinsicht und Gewähren einer Frist zur Ergänzung der Gesuchsantwort zu einem späteren Zeitpunkt entschieden werde.
B.f. Am 14. Juli 2022 wies die Beschwerdekammer die Beschwerde im Verfahren BV.2021.33-36 ab. Die dagegen von der G.________ Inc, der H.________ Inc, der I.________ SA und der J.________ SA erhobene Beschwerde in Strafsachen wies das Bundesgericht mit Urteil 7B_96/2022 vom 28. September 2023 ebenfalls ab, soweit es darauf eintrat. Mit anschliessender Verfügung vom 19. Oktober 2023 hob die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts die Sistierung des Entsiegelungsverfahrens BE.2021.17 auf und wies das Gesuch um Einsicht in die versiegelten Akten und elektronischen Datenträger sowie um Gewährung einer Frist zur Ergänzung der Gesuchsantwort ab.
B.g. Innert erstreckter Frist replizierte die ESTV mit Eingabe vom 24. Oktober 2023 und hielt an den in ihrem Gesuch vom 17. Dezember 2021 gestellten Begehren fest.
B.h. A.A.________ und die B.________ AG duplizierten mit Schreiben vom 21. Dezember 2023 und stellten folgende Begehren:
"1. An den in der Gesuchsantwort vom 25. Januar 2022 gestellten Rechtsbegehren (einschliesslich dem Gesuch um Akteneinsicht) wird vollumfänglich festgehalten.
2. Es sei - soweit nicht nach Rechtsbegehren Ziff. 1 bis Ziff. 6 der Gesuchsantwort vom 25. Januar 2022 zu löschen - die gesicherten elektronischen Daten der Asservate AB015 bis ABO24 mit einer gezielten Stichwortsuche der Begriffe 'F.________ AG', 'C.________ Inc' und 'K.________' zu durchsuchen, und es seien sämtliche Daten, welche nicht auf diese Stichwortsuche ansprechen, auszusondern und zu löschen.
3. Es seien - soweit nicht nach Rechtsbegehren Ziff. 1 bis Ziff. 6 der Gesuchsantwort vom 25. Januar 2022 bzw. vorstehend Rechtsbegehren Ziff. 2 zu löschen - sämtliche durch das Anwaltsgeheimnis geschützten und Anhang 1 bezeichneten Daten auszusondern und zu löschen."
B.i. Mit Eingabe vom 25. September 2024 reichten A.A.________ und die B.________ AG der Beschwerdekammer das Schreiben der Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. September 2024 betreffend die Einleitung eines Nachsteuerverfahrens gegen D.A.________ und L.A.________ zu den Akten. Die ESTV liess sich hierzu mit unaufgeforderter Eingabe vom 9. Oktober 2024 vernehmen, wobei sie an den im Gesuch und in der Gesuchsreplik gestellten Rechtsbegehren festhielt. Am 18. Oktober 2024 ging eine weitere Noveneingabe von A.A.________ und der B.________ AG ein, mit welcher sie das Schreiben der Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft vom 11. Oktober 2024 betreffend die Einleitung eines Nachsteuerverfahrens gegen die F.________ AG einreichten. Zudem machten sie geltend, die ESTV habe die Kopien der elektronischen Daten nach der verlangten Siegelung nicht erstellen dürfen. Zu letzterem Vorwurf liess sich die ESTV am 24. Oktober 2024 vernehmen. A.A.________ und die B.________ AG replizierten mit unaufgeforderter Eingabe vom 5. November 2024.
B.j. Mit Beschluss BE.2021.17 vom 6. November 2024 wies die Beschwerdekammer den Antrag von A.A.________ und der B.________ AG auf Einsicht in die versiegelten Akten und elektronischen Datenträger ab (Dispositiv-Ziffer 1). In Bezug auf die Asservate AB015 bis AB024 wies es das Entsiegelungsgesuch ab und ordnete deren Herausgabe an A.A.________ und die B.________ AG nach Eintritt der Rechtskraft (versiegelt) an (Dispositiv-Ziffer 2). In Bezug auf die Asservate AB001 bis AB014 hiess es das Entsiegelungsgesuch teilweise gut und ordnete die Herausgabe der im Sinne der Erwägungen auszusondernden Unterlagen an die ESTV nach Eintritt der Rechtskraft zwecks Durchsuchung an; für die übrigen Unterlagen ordnete es die Herausgabe an A.A.________ und die B.________ AG nach Eintritt der Rechtskraft (versiegelt) an (Dispositiv-Ziffer 3). Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- auferlegte sie A.A.________ und der B.________ AG unter solidarischer Haftung (Dispositiv-Ziffer 4). Die ESTV verpflichtete sie zur Bezahlung einer pauschalen Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- an A.A.________ und die B.________ AG (Dispositiv-Ziffer 5).
C.
Die ESTV wie auch A.A.________ und die B.________ AG gelangen mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht.
C.a. Die ESTV beantragt im Verfahren 7B_1352/2024, es sei der Beschluss der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts vom 6. November 2024 hinsichtlich der Dispositiv-Ziffern 2 und 5 aufzuheben. Das Bundesstrafgericht sei anzuweisen, das Entsiegelungsgesuch vom 17. Dezember 2021 hinsichtlich der Asservate AB015 bis AB024 (USB-Datensticks) in der Sache zu prüfen. "Eventualiter" sei das Entsiegelungsgesuch hinsichtlich der Asservate AB015 bis AB024 gutzuheissen und die ESTV sei zu ermächtigen, die versiegelten Asservate AB015 bis AB024 (USB-Datensticks) zu entsiegeln und zu durchsuchen.
C.b. A.A.________ und die B.________ AG verlangen im Verfahren 7B_1353/2024, es sei der Beschluss der Beschwerdekammer vom 6. November 2024 aufzuheben, soweit das Gesuch um Entsiegelung gutgeheissen worden sei, es sei die Entsiegelung der sichergestellten Aufzeichnungen und Gegenstände zu verweigern und diese seien den Beschwerdeführern versiegelt herauszugeben. Dies alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der ESTV, "inklusive der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens (Dispositivziffer 5 des Beschlusses").
C.c. Im Verfahren 7B_1352/2024 verweist die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts auf ihren Beschluss vom 6. November 2024, wobei sie an dessen Begründung festhält. A.A.________ und die B.________ AG beantragen, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen; subeventualiter sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zur materiellen Beurteilung zurückzuweisen.
Im Verfahren 7B_1353/2024 verweist die Beschwerdekammer ebenso auf ihren Beschluss vom 6. November 2024. Die ESTV beantragt die Abweisung der Beschwerde.
C.d. Mit Präsidialverfügung je vom 16. Januar 2025 wurde den Beschwerden in den Verfahren 7B_1352/2024 und 7B_1353/2024 antragsgemäss die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Erwägungen:
1.
Das Bundesgericht vereinigt mehrere Verfahren, wenn sie in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen, namentlich, wenn sie auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhen und wenn sie gleiche Parteien sowie ähnliche oder gleiche Rechtsfragen betreffen (Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 24 Abs. 2 lit. b BZP [SR 273]). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Es rechtfertigt sich deshalb, die Verfahren 7B_1352/2024 und 7B_1353/2024 zu vereinigen und die Beschwerden in einem einzigen Urteil zu behandeln.
2.
2.1. Angefochten ist ein Beschluss der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts betreffend Entsiegelung sichergestellter Dokumente. Hiergegen steht die Beschwerde in Strafsachen grundsätzlich offen (Art. 78 Abs. 1, Art. 79 und Art. 80 Abs. 1 BGG ; Urteil 7B_515/2024 vom 3. April 2025 E. 1.1 mit Hinweis).
2.2.
2.2.1. Ist die Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen einer Verwaltungsbehörde des Bundes übertragen, so findet das Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) Anwendung (Art. 1 VStrR). Die ESTV ist als untersuchende Behörde nach Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 7 BGG analog der Staatsanwaltschaft zur Beschwerde gegen die - teilweise - Ablehnung ihres Entsiegelungsantrags legitimiert (Urteil 7B_515/2024 vom 3. April 2025 E. 1.2 mit Hinweis).
2.2.2. A.A.________ und die B.________ AG sind Inhaber der sichergestellten Dokumente und Daten. Als solche sind sie ebenfalls zur Beschwerde berechtigt (vgl. Art. 81 Abs. 1 [lit. b Ziff. 1] BGG).
2.3. Die B.________ AG ist nicht Partei des Verwaltungsstrafverfahrens. Nach der Rechtsprechung stellt der angefochtene Entscheid, soweit er sie betrifft, einen gemäss Art. 91 lit. b BGG anfechtbaren Teilentscheid dar (vgl. Urteil 7B_733/2024 vom 31. Januar 2025 E. 1 mit Hinweis). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 79 ff. BGG erfüllt sind, ist auf die Beschwerden im Verfahren 7B_1352/2024 und 7B_1353/2024 insoweit - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten.
2.4.
2.4.1. Hingegen schliesst der angefochtene Entscheid das Verwaltungsstrafverfahren (unter anderem) gegen A.A.________ nicht ab. Diesen Beschwerdegegner (7B_1352/2024) beziehungsweise Beschwerdeführer (7B_1353/2024) betreffend handelt es sich um einen Zwischenentscheid. Da der Entscheid weder die Zuständigkeit noch Ausstandsfragen betrifft (vgl. Art. 92 BGG), sind die Beschwerden dagegen nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nur zulässig, wenn er insoweit einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann. Dabei muss es sich um einen Nachteil rechtlicher Natur handeln. Ein lediglich tatsächlicher Nachteil wie die Verteuerung oder Verlängerung des Verfahrens genügt nicht. Nicht wieder gutzumachend bedeutet, dass er auch mit einem für die beschwerdeführende Partei günstigen Endentscheid nicht oder nicht vollständig behoben werden kann (BGE 150 IV 103 E. 1.2.1; 148 IV 155 E. 1.1; 144 IV 321 E. 2.3; je mit Hinweisen). Woraus sich der nicht wieder gutzumachende Nachteil ergeben soll, ist in der Beschwerdeschrift darzulegen, sofern dies nicht offensichtlich ist (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 150 III 248 E. 1.2; 149 II 170 E. 1.3; 144 III 475 E. 1.2; je mit Hinweisen).
2.4.2. Legt die Untersuchungsbehörde dar, dass ihr bei der Aufklärung eines Verbrechens oder Vergehens durch den angefochtenen Entscheid ein empfindlicher Beweisverlust droht, ist das Erfordernis von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nach der Rechtsprechung grundsätzlich erfüllt (Urteil 7B_515/2024 vom 3. April 2025 E. 1.3 mit Hinweisen). Dies ist hier der Fall. Die ESTV macht ausführlich und nachvollziehbar geltend, dass die sichergestellten elektronischen Unterlagen für die Untersuchung essentiell seien, da sie Aufschluss über die Tatbeteiligung und den subjektiven Tatbestand von A.A.________, sowie allenfalls D.A.________, geben würden und damit für die Beurteilung, ob sie sich strafbar verhalten hätten, entscheidend seien. Damit ist hinreichend dargetan, dass der ESTV als Untersuchungsbehörde ein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht, wenn ein Teil der sichergestellten Daten dem angefochtenen Entscheid entsprechend A.A.________ zurückzugeben ist.
Auf die Beschwerde im Verfahren 7B_1352/2024 ist demnach vollumfänglich einzutreten.
2.4.3. A.A.________ seinerseits äussert sich nicht substanziiert zu den Eintretensvoraussetzungen gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG. Nach der Praxis des Bundesgerichts droht ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, wenn im Entsiegelungsverfahren schlüssig behauptet wird, dass einer Entsiegelung geschützte Geheimhaltungsrechte entgegenstehen (BGE 143 IV 462 E. 1). Die Beschwerdeführer im Verfahren 7B_1353/2024 behaupten bloss, der angefochtene Entscheid bringe einen "nicht mehr korrigierbaren Eingriff in die Geheimsphäre" von A.A.________ mit sich. Soweit sie in diesem Zusammenhang eine Gehörsrüge erheben, legen sie nicht hinreichend dar (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG), inwiefern es ihnen mangels Einsicht in die versiegelten Akten unmöglich gewesen sein soll, im Entsiegelungsverfahren die betroffenen schutzwürdigen Geheimnisinteressen zu substanziieren. Damit erübrigt sich auch der Verfahrensantrag der Beschwerdeführer auf "Einsicht in die versiegelten Akten und elektronischen Datenträger".
Im Ergebnis ist auf die Beschwerde im Verfahren 7B_1353/2024 A.A.________ betreffend nicht einzutreten.
2.5. Zu präzisieren bleibt Folgendes: In ihrem Hauptantrag verlangt die ESTV im Verfahren 7B_1352/2024, die Vorinstanz sei anzuweisen, das Entsiegelungsgesuch "in der Sache zu prüfen", und sie wirft ihr in der Beschwerdebegründung formelle Rechtsverweigerung vor. Dies ist insofern missverständlich, als die Vorinstanz das Entsiegelungsgesuch in der Sache sehr wohl geprüft hat. Sie weist es mit der - auf einen formellen Aspekt abzielenden - Begründung teilweise ab, dass der ESTV ein schwerer, nicht heilbarer Verfahrensmangel unterlaufen sei. Eine formelle Rechtsverweigerung ist in diesem Vorgehen, das eine Prüfung in der Sache beinhaltet, nicht erkennbar (vgl. bereits Urteil 7B_515/2024 vom 3. April 2025 E. 1.5). Entsprechend der Beschwerdebegründung, die für die Auslegung von Rechtsbegehren herangezogen werden kann (vgl. BGE 147 V 369 E. 4.2.1; 137 II 313 E. 1.3), ist der Antrag der ESTV jedoch so zu verstehen, dass die Vorinstanz anzuweisen sei zu prüfen, ob schutzwürdige Geheimnisinteressen einer Entsiegelung entgegenstehen.
3.
3.1. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zu begründen (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 143 I 377 E. 1.2). Die Begründung muss sachbezogen sein und erkennen lassen, dass und weshalb nach Auffassung der beschwerdeführenden Partei Recht verletzt ist (BGE 142 I 99 E. 1.7.1). Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss erneut die Rechtsstandpunkte bekräftigen, die sie im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hat, sondern hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2 mit Hinweisen). Die Begründung der Beschwerde muss in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein, wogegen der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten nicht ausreicht (BGE 141 V 416 E. 4; 138 IV 47 E. 2.8.1; je mit Hinweisen). Eine qualifizierte Begründungspflicht besteht, soweit die Verletzung von Grundrechten einschliesslich Willkür behauptet wird (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 39 E. 2.3.5). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1; je mit Hinweisen).
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 148 V 366 E. 3.3; 148 IV 409 E. 2.2; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen).
3.2. Gemäss Art. 191 Abs. 1 DBG richtet sich das Verfahren wegen des Verdachts schwerer Steuerwiderhandlungen gegenüber dem mutmasslichen Täter, dem Gehilfen und dem Anstifter nach Art. 19-50 VStrR . Die Bestimmungen der StPO sind insoweit ergänzend oder sinngemäss anwendbar, als das VStrR dies ausdrücklich festlegt. Soweit das VStrR einzelne Fragen nicht abschliessend regelt, sind die Bestimmungen der StPO grundsätzlich analog anwendbar (BGE 139 IV 246 E. 1.2). Insbesondere im Bereich der Durchsuchung von Papieren gemäss Art. 50 VStrR bietet es sich grundsätzlich an, auf die Regeln und die Praxis zur Durchsuchung von Aufzeichnungen nach Art. 246 ff. StPO zurückzugreifen (zum Ganzen: Urteil 7B_515/2024 vom 3. April 2025 E. 2.1 mit Hinweisen).
"Papiere" sind gemäss Art. 50 Abs. 1 VStrR mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen. Insbesondere sollen sie nur dann durchsucht werden, wenn anzunehmen ist, dass sich "Schriften" darunter befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind. Die Bestimmung wird auch auf elektronische Datenträger angewandt (BGE 148 IV 221 E. 2.1 mit Hinweisen). Bei der Durchsuchung sind das Amtsgeheimnis sowie Geheimnisse, die Geistlichen, Rechtsanwälten, Notaren, Ärzten, Apothekern, Hebammen und ihren beruflichen Gehilfen in ihrem Amte oder Beruf anvertraut wurden, zu wahren (Art. 50 Abs. 2 VStrR). Den Inhabern der Aufzeichnungen ist wenn immer möglich Gelegenheit zu geben, sich vor der Durchsuchung über ihren Inhalt auszusprechen. Erheben sie gegen die Durchsuchung "Einsprache", so werden die Datenträger versiegelt und verwahrt. In diesem Fall entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts materiell über die Zulässigkeit der Durchsuchung (Art. 50 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 VStrR; zum Ganzen: Urteil 7B_515/2024 vom 3. April 2025 E. 2.2.2 mit Hinweisen).
4.
Die ESTV wendet sich im Verfahren 7B_1352/2024 gegen die teilweise Abweisung des Entsiegelungsgesuchs.
4.1. Die Vorinstanz erwägt im Wesentlichen, die ESTV sei bei der Siegelung der elektronischen Daten falsch vorgegangen. Konkret habe sie anlässlich der Hausdurchsuchung auf Datenträgern und Computern von A.A.________ vorgefundene Daten auf insgesamt neun USB-Sticks kopiert und diese danach versiegelt (Asservate AB015 bis AB023). Dieses Vorgehen sei angesichts der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 148 IV 221) unzulässig, da eine Spiegelung weder durch die Untersuchungsbehörde veranlasst werden noch einer von ihr beauftragten und damit auch weisungsgebundenen Person oder Behörde übertragen werden dürfe, was zur Folge habe, dass das Entsiegelungsgesuch insoweit abzuweisen sei.
4.2.
4.2.1. Gemäss Art. 246 StPO können insbesondere Datenträger sowie Anlagen zur Verarbeitung und Speicherung von Informationen durchsucht werden, wenn zu vermuten ist, dass sich darin Informationen befinden, die der Beweismittelbeschlagnahme (Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO) unterliegen. Die Inhaberin oder der Inhaber kann der Strafbehörde Kopien von Aufzeichnungen und Ausdrucke von gespeicherten Informationen zur Verfügung stellen, wenn dies für das Verfahren ausreicht (Art. 247 Abs. 3 StPO). Bereits Art. 192 Abs. 2 StPO sieht in Beachtung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes vor, dass von Urkunden und weiteren Aufzeichnungen Kopien erstellt werden, wenn dies für die Zwecke des Verfahrens genügt (Urteil 1B_636/2011, 1B_638/2011 vom 9. Januar 2012 E. 2.5.2).
4.2.2. Nach ständiger Praxis des Bundesgerichtes kann die Untersuchungsbehörde mögliche Beweismittel, die sie inhaltlich durchsuchen und beschlagnahmen möchte, nötigenfalls vorläufig sicherstellen (vgl. Art. 263 Abs. 3 und Art. 265 Abs. 4 StPO ). Zu diesem Zweck darf sie die Aufzeichnungen thematisch grob sichten, um zu gewährleisten, dass nur Gegenstände sichergestellt werden, die potenziell untersuchungsrelevant erscheinen (zum Ganzen: BGE 143 IV 270 E. 7.5 mit Hinweisen). Die Befugnis zur Grobtriage gilt auch für elektronische Datenträger (Urteil 7B_515/2024 vom 3. April 2025 E. 3.4.2 mit Hinweisen, zur Publikation vorgesehen).
4.2.3. Die Sicherstellung von elektronischen Daten zwecks Durchsuchung erfolgt entweder durch Sicherstellung des Datenträgers oder durch Anfertigung einer selektiven Kopie vor Ort. Art. 247 Abs. 3 StPO lässt zu, dass anlässlich einer Hausdurchsuchung Daten direkt ab einem Computer oder Server auf einen externen Datenträger kopiert werden, soweit die Datenverarbeitungsanlage nicht sichergestellt werden kann oder deren Mitnahme unverhältnismässig erscheint und der Kopiervorgang innert nützlicher Frist abgeschlossen werden kann (DAMIAN K. GRAF, Praxishandbuch zur Siegelung, 2022, Rz. 237 f., 245; GRAF/RÜTSCHE, Datensicherung von Mobiltelefonen und Tablets - technische und [siegelungs-]rechtliche Herausforderungen im Strafverfahren, SJZ 2025, S. 611; vgl. auch THORMANN/BRECHBÜHL, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 28 ff. zu Art. 247 und N. 32 zu Art. 248 StPO; MICHAEL AEPLI, Die strafprozessuale Sicherstellung von elektronisch gespeicherten Daten, 2004, S. 77 f.).
4.3. Die Beschwerde der ESTV erweist sich als begründet:
4.3.1. Gemäss den - für das Bundesgericht verbindlichen (Art. 105 Abs. 1 BGG) - Feststellungen der Vorinstanz geht aus dem Protokoll über die versiegelten Akten vom 11. November 2021 hervor, dass das Asservat AB015 eine Kopie eines im Büro von A.A.________ vorgefundenen USB-Sticks beinhalte. Die Asservate AB016 bis AB020 seien jeweils mit "Sicherung PC Keller gesichert auf USB Stick: [...]" bezeichnet: Auf den Asservaten AB016 bis AB018 seien die auf dem Computer von A.A.________ vorgefundenen Dateiordner separat gesichert worden. Beim Asservat AB019 handle es sich um die Sicherung der auf einer externen Harddisk gespeicherten Daten, die eine Sicherung aller Daten von A.A.________ auf dem Computer seines Büros beinhalte. Auf das Asservat AB020 sei das Benutzerverzeichnis von A.A.________ (Desktop, Downloads und Daten, welche unter "Dokumente" abgelegt gewesen seien) kopiert worden. Sodann seien auf den Asservaten AB021 bis AB023 die elektronischen Daten vom Computer von A.A.________ im Wohnzimmer gesichert worden: Das Asservat AB021 enthalte Kopien der E-Mails, die aufgrund der von der ESTV vorgenommenen Triage einen Zusammenhang mit den beschuldigten Personen und/oder Gesellschaften der von A.A.________ und D.A.________ beherrschten Unternehmensgruppe aufweisen würden. Das Asservat AB022 enthalte die Sicherung der Daten des Ordners "Backup AN", welcher auf einer externen Harddisk vorgefunden worden sei, und auf dem Asservat AB023 sei das aktive Benutzerverzeichnis von A.A.________ auf dem Computer gesichert worden, das auf den Laufwerken "C" und "E" gespeichert gewesen sei. Überdies enthalte das Asservat AB024 eine File-Liste mit allen an diesem Standort gesicherten Daten (exklusive E-Mails), welche von der ESTV erstellt worden sei und integrierten Bestandteil des Protokolls über die versiegelten Akten bilde. Schliesslich gehe aus dem Durchsuchungsprotokoll vom 11. November 2021 hervor, dass die Sicherung der Daten anlässlich der Durchsuchung durch einen IT-Mitarbeiter der ESTV durchgeführt worden sei.
4.3.2. Entgegen der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden, wenn die ESTV noch vor Ort und in Anwesenheit von A.A.________ die erwähnten Daten (sätze) auf externe Datenträger kopiert und diese in der Folge versiegelt hat. Dass der Kopiervorgang dazu missbraucht werden könnte, schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen zu verletzen, ist unter den gegebenen Umständen nicht ersichtlich. Der ESTV war es jedenfalls nicht verwehrt, die Datenträger von A.A.________ kurz zu sichten (vgl. E. 4.2.2 hiervor). Die theoretische Möglichkeit einer vorzeitigen Kenntnisnahme gewisser Daten lässt sich dabei genauso wenig vermeiden, wie dies bei der Sicherstellung physischer Unterlagen wie Ordnern, Notizbüchern etc. anlässlich einer Hausdurchsuchung der Fall ist. Auf diesen Umstand hat das Bundesgericht kürzlich in einem zur amtlichen Publikation vorgesehenen Urteil vom 3. April 2025 hingewiesen, in welchem es um Edition elektronischer Bankunterlagen an die Untersuchungsbehörde ging. Das Bundesgericht gelangte unter Bezugnahme auf BGE 148 IV 221 zum Ergebnis, es sei nicht zu beanstanden, dass die Behörde die ihr über die Plattform PrivaSphere übermittelten Daten auf einem Datenstick abgespeichert habe, um dem Siegelungsantrag, von dem sie in diesem Zeitpunkt bereits Kenntnis gehabt habe, zu entsprechen. Letztlich gehe es nicht um ein Kopieren bereits sichergestellter Daten, sondern das Kopieren beziehungsweise Abspeichern sei Teil der Sicherstellung gewesen. Es verneinte das Vorliegen eines schweren Verfahrensmangels, der zur Abweisung des Entsiegelungsgesuchs führen würde (zum Ganzen: Urteil 7B_515/2024 vom 3. April 2025 E. 3.4.1-3.4.3). Entsprechendes muss umso mehr gelten, wenn es - wie vorliegend - um die Sicherstellung elektronischer Daten
vor Ort geht.
Im Übrigen kann durch die Anfertigung von Kopien auch gewährleistet werden, dass die sichergestellten Daten vor Manipulationen geschützt sind. Wenn A.A.________ und die B.________ AG bestreiten, durch die Anwesenheit von A.A.________ anlässlich der Hausdurchsuchung in die Erstellung der Kopien eingewilligt zu haben, ist dies unerheblich (vgl. auch GRAF, a.a.O., Rz. 237).
4.3.3. Indem die Vorinstanz der ESTV einen schweren Verfahrensmangel unterstellt, der zur teilweisen Abweisung des Entsiegelungsgesuchs führt, verletzt sie nach dem Gesagten Bundesrecht.
Da es nicht in der Kompetenz des Bundesgerichts liegt, in Bezug auf die elektronisch gesicherten Daten als erste Instanz über das Vorliegen schutzwürdiger Geheimnisinteressen oder sonstige materielle Entsiegelungshindernisse zu entscheiden (vgl. Art. 80 Abs. 1 BGG), ist die Sache insoweit zur Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
5.
5.1. Die B.________ AG wendet sich im Verfahren 7B_1353/2024 gegen die teilweise Gutheissung des Entsiegelungsgesuchs. Sie macht diverse Rechtsverletzungen geltend.
5.2.
5.2.1. Sie bringt zunächst vor, die Dauer von fünf Wochen für die Stellung des Entsiegelungsgesuchs der ESTV sei "klar zu lang", zumal im vorliegenden Fall weder Abklärungen getroffen noch Triageverhandlungen geführt worden seien.
5.2.2. Nach den Feststellungen der Vorinstanz übergab die ESTV das Entsiegelungsgesuch vom 17. Dezember 2021 am 20. Dezember 2021 der Post, nachdem A.A.________ und die B.________ AG am 11. November 2021 das Siegelungsbegehren gestellt hatten. Inwiefern die ESTV damit gegen Art. 29 Abs. 1 BV verstossen haben sollte, ist weder rechtsgenüglich dargetan noch offensichtlich mit Blick auf die Rechtsprechung, wonach die Frist von 20 Tagen für die Einreichung des Entsiegelungsgesuchs gemäss Art. 248 Abs. 3 StPO im Verwaltungsstrafverfahren keine Anwendung findet (vgl. Urteile 1B_414/2013 vom 29. April 2014 E. 2.2; 1B_641/2012 vom 8. Mai 2013 E. 3.2). Auf diesen Punkt ist nicht weiter einzugehen.
5.3.
5.3.1. Im Weiteren macht die B.________ AG geltend, die Vorinstanz habe die Entsiegelung bezüglich zahlreicher Dokumente bewilligt, für die offensichtlich kein Deliktskonnex bestehe. Unter demselben Titel beanstandet sie zudem, ein Teil der Asservate enthalte Unterlagen, die dem Anwaltsgeheimnis unterliegen würden, weshalb diese nicht entsiegelt werden dürften.
5.3.2. Gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen bestehen zum jetzigen Zeitpunkt genügend Hinweise, die den hinreichenden Tatverdacht begründen, wonach die mutmasslich als Briefkastenfirma fungierende C.________ Inc und D.A.________ den Tatbestand der Hinterziehung hoher Steuerbeträge erfüllt haben könnten. In diesem Zusammenhang - so der angefochtene Entscheid - sei auch gegen letzteren und A.A.________ der Verdacht auf Anstiftung und/oder Gehilfenschaft zu den Gewinnsteuerhinterziehungen der C.________ Inc gegenwärtig zu bejahen. Da A.A.________ als faktischer Steuervertreter von D.A.________ die nicht vollständig deklarierten Steuererklärungen eingereicht haben solle, sei auch der Tatverdacht hinsichtlich der Anstiftung und/oder Gehilfenschaft zur Einkommenssteuerhinterziehung derzeit gegeben.
Einen Teil der sichergestellten physischen Dokumente (Asservate AB001 bis AB014) erachtet die Vorinstanz als nicht untersuchungsrelevant. Hinsichtlich der restlichen Unterlagen hält sie fest, daraus könnten weitere Angaben über die von A.A.________ wahrgenommene Funktion in der M.________-Unternehmensgruppe sowie die Struktur und den Zweck der C.________ Inc, der F.________ AG und der M.________ Group insgesamt hervorgehen. Untersuchungsrelevant seien ebenso Steuerunterlagen von D.A.________ und dessen Ehefrau zu den Jahren 2013-2015. Gleiches treffe auf einen Ordner zu, der Unterlagen zu einem in Deutschland geführten Rechtsstreit der von D.A.________ und A.A.________ beherrschten F.________ AG enthalte, wobei A.A.________ und die B.________ AG nicht näher ausgeführt hätten, welche dieser Unterlagen vom Anwaltsgeheimnis erfasst seien und weshalb sie eine berufsspezifische Tätigkeit der in Deutschland tätigen Rechtsanwälte betreffen würden. Zudem sei nicht ersichtlich, weshalb A.A.________ und die B.________ AG überhaupt befugt sein sollten, sich auf das zwischen der F.________ AG und von dieser beauftragten Rechtsanwälten entstandene Mandatsverhältnis zu berufen. Für die Untersuchung von Bedeutung seien sodann Unterlagen, die Rechtsstreitigkeiten aus einer von D.A.________ getroffenen Partnership- und Bonusvereinbarung betreffen würden, welche zunächst in Hong Kong und später in der Schweiz anhängig gemacht worden seien. Daraus seien zumindest ergangene Urteile sowie die Korrespondenz zwischen den Gerichten und den Rechtsvertretern nicht auszusondern. Weiter seien Unterlagen untersuchungsrelevant, welche die von D.A.________ und A.A.________ beherrschten J.________ SA, G.________ Inc, N.________ AG, O.________ AG, C.________ Inc, P.________ AG und M.________ Group, aber auch die zur E.________ AG gehörenden H.________ Inc und I.________ SA betreffen würden, da sie zur Feststellung von möglicherweise hinterzogener Einkommenssteuer von D.A.________ sowie des Ortes der tatsächlichen Verwaltung der C.________ Inc und der möglicherweise in der Schweiz zu versteuernden Gewinne beitragen könnten. Dies gelte auch in Bezug auf einige Unterlagen, die ausserhalb des untersuchungsrelevanten Zeitraumes erstellt worden seien.
5.3.3. Mit diesen Erwägungen setzt sich die B.________ AG nicht hinreichend auseinander. Soweit sie hinsichtlich mehrerer Asservate geltend macht, diese seien ausserhalb des untersuchungsrelevanten Zeitraumes erstellt worden, legt sie nicht näher dar, inwiefern die von der Vorinstanz zur Durchsuchung freigegebenen Unterlagen, die vor oder nach dem mutmasslichen Deliktzeitraum von 2012 bis 2020 entstanden sind, für die Aufklärung der vorgeworfenen Taten unerheblich sein sollten. Die B.________ AG behauptet weiter, die von A.A.________ kontrollierte H.________ Inc und I.________ SA würden "unter einen pauschalen Generalverdacht gestellt". Dabei übersieht sie schon nur, dass gemäss Feststellung der Vorinstanz in den Unterlagen Dokumente enthalten sind mit der Bezeichnung "Momerandum of Unterstanding" zwischen der G.________ Inc und D.A.________ und der G.________ Inc respektive A.A.________ und der H.________ Inc, welche insbesondere Informationen zur untersuchungsgegenständlichen K.________ beinhalteten. Inwiefern in diesem Zusammenhang Daten auszusondern sein sollten, die durch eine "fishing expedition" erlangt worden seien, zeigt die B.________ AG nicht nachvollziehbar auf. Dasselbe trifft im Übrigen auf ihre pauschale Behauptung zu, bestimmte Asservate enthielten Anwaltskorrespondenz "i.S.v. Art. 171 StPO".
5.4. Soweit sich die B.________ AG schliesslich gegen die vorinstanzliche Kostenverteilung wendet, ist ihrer Beschwerde keine nachvollziehbare Rüge zu entnehmen. Die Vorinstanz verletzt jedenfalls kein Bundesrecht, wenn sie der "schätzungsweise" hälftig obsiegenden ESTV keine Kosten auferlegt, während sie die Gerichtsgebühr zu Lasten von A.A.________ und der B.________ AG auf Fr. 3'000.-- festsetzt.
5.5. Damit erweisen sich sämtliche Vorbringen der B.________ AG als unbegründet.
6.
6.1. Die Beschwerde im Verfahren 7B_1352/2024 ist gutzuheissen. Dispositiv-Ziffern 2 und 5 des angefochtenen Entscheids sind aufzuheben und die Angelegenheit ist zur erneuten Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Bei der Rückweisung zu neuer Entscheidung mit offenem Ausgang gilt die ESTV hinsichtlich der Kostenfolgen als vollständig obsiegend (BGE 141 V 281 E. 11.1; Urteil 7B_515/2024 vom 3. April 2025 E. 4). A.A.________ und die B.________ AG sind demnach solidarisch kostenpflichtig (vgl. Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG ). Weder ihnen noch der ESTV steht ein Anspruch auf Entschädigung zu (vgl. Art. 68 Abs. 2 und 3 BGG ).
6.2. Die Beschwerde im Verfahren 7B_1353/2024 ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. A.A.________ und die B.________ AG sind solidarisch kostenpflichtig. Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verfahren 7B_1352/2024 und 7B_1353/2024 werden vereinigt.
2.
Die Beschwerde im Verfahren 7B_1352/2024 wird gutgeheissen. Dispositiv-Ziffern 2 und 5 des Beschlusses des Bundesstrafgerichts vom 6. November 2024 werden aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Die Beschwerde im Verfahren 7B_1353/2024 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
4.
Die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 8'000.-- werden A.A.________ und der B.________ AG solidarisch auferlegt.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Eidgenössischen Steuerverwaltung, Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Verrechnungssteuer und Stempelabgaben, und dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. September 2025
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Der Gerichtsschreiber: Stadler