Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_842/2025
Urteil vom 16. September 2025
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Hahn.
Verfahrensbeteiligte
A.________ GmbH in Liquidation, vertreten durch B.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, Bahnhofstrasse 29, 8200 Schaffhausen,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Sicherheitsleistung; Nichteintreten,
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 24. Juli 2025 (51/2025/34).
Erwägungen:
1.
Am 16. Juni 2025 nahm die Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen eine Strafuntersuchung gegen den leitenden Staatsanwalt C.________ nicht an die Hand. Gegen diese Nichtanhandnahmeverfügung erhob die A.________ GmbH in Liquidation als Strafanzeigerin Beschwerde an das Obergericht des Kantons Schaffhausen und beantragte dabei die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Mit Verfügung vom 11. Juli 2025 wies das Obergericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab und forderte die A.________ GmbH in Liquidation unter Androhung der Säumnisfolgen zugleich auf, bis spätestens 28. Juli 2025 eine Sicherheit für allfällige Kosten und Entschädigungen von Fr. 800.-- einzuzahlen.
Mit Eingabe vom 21. Juli 2025 ersuchte die A.________ GmbH in Liquidation das Obergericht solange um Abnahme der Frist zur Leistung der Sicherheit, bis über ihren gleichentags eingereichten Antrag auf Nichtigkeit der Nichtanhandnahmeverfügung sowie ihr Fristwiederherstellungsgesuch vom 30. Juni 2025 in einem anderen obergerichtlichen Verfahren entschieden worden sei. Mit Verfügung vom 24. Juli 2025 wies das Obergericht Schaffhausen das Gesuch um Abnahme der Frist zur Sicherheitsleistung ab und forderte die A.________ GmbH in Liquidation letztmalig zur Leistung einer Sicherheit von Fr. 800.-- bis zum 4. August 2025 auf. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Frage der Rechtmässigkeit der Nichtanhandnahmeverfügung vom 21. Juli 2025 sei Streitgegenstand des obergerichtlichen Beschwerdeverfahrens, weshalb kein Anlass bestehe, einstweilen von einer Sicherheitsleistung abzusehen.
2.
Mit Eingabe vom 25. August 2025 führt die A.________ GmbH in Liquidation Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 24. Juli 2025.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
3.
Soweit die Beschwerdeführerin sinngemäss die Abweisung ihres Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege durch die Vorinstanz kritisiert, liegen ihre Rügen ausserhalb des vorliegenden Streitgegenstands. Diese Vorbringen hätte sie im Rahmen einer Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts Schaffhausen vom 11. Juli 2025 erheben müssen. Insoweit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig. Mit der vorinstanzlichen Begründung in der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 24. Juli 2024 setzt sich die Beschwerdeführerin sodann nicht auseinander. Stattdessen zitiert sie Gesetzesbestimmungen und macht dazu abstrakte rechtliche Ausführungen. Solche appellatorische Kritik genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen an eine Beschwerde an das Bundesgericht offensichtlich nicht (vgl. Art. 42 Abs. 2 und BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 297 E. 1.2). Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes (Art. 108 Abs. 3 BGG).
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Was die sinngemäss ebenfalls verlangte unentgeltliche Verbeiständung angeht, liegt es grundsätzlich an der rechtsuchenden Partei, einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin mit der Interessenwahrung zu betrauen (Urteile 7B_387/2024 vom 22. Mai 2024 E. 6; 5A_190/2022 vom 28. März 2022 E. 5). Nachdem über die Beschwerdeführerin der Konkurs eröffnet wurde, sind die Gerichtskosten wie in früheren Verfahren entsprechend dem Verursacherprinzip der aufgrund der Konkurseröffnung nicht zur Vertretung der Beschwerdeführerin befugten B.________ persönlich aufzuerlegen (vgl. Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG ; Urteile 7B_398/2025 vom 28. Juli 2025 E. 4 f.; 7B_562/2025 vom 28. Juli 2025 E. 5 f.).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden B.________ auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. September 2025
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Der Gerichtsschreiber: Hahn