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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 779/01 
 
Urteil vom 16. Oktober 2002 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Kernen; Gerichtsschreiberin Fleischanderl 
 
Parteien 
IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
A.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Alex Beeler, Frankenstrasse 3, 6003 Luzern, 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Luzern 
 
(Entscheid vom 7. November 2001) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1951 geborene, seit 1977 als Schreiner-Monteur tätige A.________ meldete sich am 5. März 1998 unter Hinweis auf eine durch einen Arbeitsunfall vom 21. Oktober 1997 erlittene Distorsion der Lendenwirbelsäule (LWS) und eine seither bestehende, mit Ausnahme von zwei kurzen Arbeitsversuchen vollständige Arbeitsunfähigkeit bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach Beizug der Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt sowie der Einholung u.a. von Berichten des Dr. med. W.________, Orthopädische Chirurgie FMH, vom 5. Dezember 1998 und 3. März 1999 sowie der Hausärztin Frau Dr. med. S._____, Ärztin für Allgemeine Medizin, vom 19. März und 7. Juni 1999 sprach die IV-Stelle Luzern ihm mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 30. Juli 1999 rückwirkend ab 1. Oktober 1998 eine ganze Rente (samt Zusatzrente für die Ehefrau), basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 %, zu. In der Folge liess die Verwaltung eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) des Versicherten am Spital L.________ durchführen (Bericht der Frau Dr. med. R.________ und der Physiotherapeutin Frau X.________, Medizinische Klinik, vom 9. Dezember 1999) und eine Expertise durch das Institut für Medizinische Begutachtung (IMB) erstellen (Gutachten des Dr. med. Z.________, Facharzt FMH für Chirurgie, vom 14. April 2000 und des Dr. med. T.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 15. Mai 2000). Gestützt darauf zog die IV-Stelle ihre Rentenverfügung vom 30. Juli 1999 am 7. September 2000 verfügungsweise mit der Feststellung in Wiedererwägung, ab 1. Juli 1999 sei ein Invaliditätsgrad von 43 % ausgewiesen, weshalb nurmehr Anspruch auf eine Viertelsrente (bzw. bei Vorliegen eines wirtschaftlichen Härtefalles auf eine halbe Rente) bestehe. Am 2. Oktober 2002 verfügte die Ausgleichskasse Schweizerischer Baumeisterverband die Ausrichtung einer Viertelsrente mit Wirkung ab 1. November 2000. 
B. 
Die gegen beide Verfügungen erhobenen Beschwerden wurden durch das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern vereinigt und mit Entscheid vom 7. November 2001 in dem Sinne gutgeheissen, als es die Verwaltungsakte aufhob und die Sache an die IV-Stelle zurückwies, damit diese, nach ergänzender Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. Der Versicherte hatte im Verfahren weitere Stellungnahmen des Dr. med. W.________ vom 6. September 2000 und der Frau Dr. med. S.________ vom 11. Januar 2001 sowie Berichte des Dr. med. H.________, Spezialarzt FMH für Neurochirurgie, Klinik Y.________, vom 15. Januar und 11. April 2001 zu den Akten reichen lassen. 
C. 
Die IV-Stelle führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides. 
 
Das kantonale Gericht schliesst sinngemäss auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. A.________ lässt das Rechtsbegehren stellen, die Verfügungen vom 7. September sowie 2. Oktober 2000 seien aufzuheben und es sei ihm für die Zeit ab 1. November 2000 weiterhin eine ganze Rente auszurichten; eventualiter sei der vorinstanzliche Entscheid zu bestätigen und die Sache an die Verwaltung mit der Auflage zurückzuweisen, ein neutrales Gutachten bei einer spezialisierten Klinik anzuordnen. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Streitig ist, ob die IV-Stelle zu Recht die ab 1. Oktober 1998 zugesprochene ganze Rente unter Bejahung der Wiedererwägungsvoraussetzungen mit Verfügung vom 7. September 2000 (bzw. die Ausgleichskasse Schweizerischer Baumeisterverband mit Verfügung vom 2. Oktober 2000) per 1. November 2000 auf eine Viertelsrente herabgesetzt hat. Daran ändert nichts, dass das kantonale Gericht beide Verfügungen aufgehoben und die Sache zur Vornahme weiterer medizinischer Abklärungen an die Verwaltung zurückgewiesen hat. Der Beschwerdegegner ist damit, weil im Rahmen des Streitgegenstandes liegend (vgl. BGE 125 V 413), nicht nur mit seinem Eventualbegehren um Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheides, sondern auch mit seinem Hauptantrag, in Aufhebung der beiden Verfügungen sei ihm ab 1. November 2000 weiterhin eine ganze Rente zuzusprechen, zu hören. Es liegt diesbezüglich keine - unzulässige (vgl. BGE 124 V 155 Erw. 1 mit Hinweis) - Anschlussbeschwerde vor. 
2. 
2.1 Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze über die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG), die Ermittlung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG; vgl. auch BGE 104 V 136 Erw. 2a und b), den im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 125 V 195 Erw. 2, 121 V 47 Erw. 2a, 208 Erw. 6b mit Hinweis; vgl. auch BGE 126 V 360 Erw. 5b) sowie die Rechtsprechung zur Aufgabe des Arztes im Rahmen der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 Erw. 4, 115 V 134 Erw. 2, 114 V 314 Erw. 3c, 105 V 158 Erw. 1) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. Zu ergänzen ist, dass gemäss einem allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts die Verwaltung eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, in Wiedererwägung ziehen kann, wenn sie zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 127 V 469 Erw. 2c mit Hinweisen). 
2.2 Nach dem für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 40 BZP in Verbindung mit Art. 135 OG; Art. 95 Abs. 2 OG in Verbindung mit Art. 113 und 132 OG; Art. 85 Abs. 2 lit. c AHVG in Verbindung mit Art. 69 IVG; Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Zürich 1997, S. 229) haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsrichter die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass der Sozialversicherungsrichter alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 f. Erw. 1c). 
3. 
3.1 
Durch einen Arbeitsunfall erlitt der Beschwerdegegner am 21. Oktober 1997 eine axiale Stauchung und eine Distorsion der LWS. Im weiteren Verlauf bildete sich ein lumbosakrales Vertebralsyndrom bei lumbosakraler Anomalie im Sinne einer Übergangsstörung (Hemisakralisation von L5) mit einer zusätzlichen Segmentdegeneration L4/L5 und einer breitbasigen, aber kleinen Diskushernie (Austrittsbericht der Klinik B.________ vom 20. Juli 1998). Am 26. November 1998 erfolgte eine Spondylodese L4/Übergangswirbelkörper; der postoperative Verlauf wurde zunächst als komplikationslos (Operationsbericht des Dr. med. W.________ vom 5. Dezember 1998) und in der Folge als "noch durchzogen" (Bericht des Dr. med. W.________ vom 3. März 1999) beschrieben. Frau Dr. med. S.________ attestierte dem Versicherten für die Zeit vom 21. Oktober 1997 bis 22. Februar 1998 eine 100%ige, vom 23. Februar bis 16. März 1998 (erster Arbeitsversuch) eine 50%ige, vom 17. März 1998 bis 24. März 1999 wiederum eine 100%ige sowie ab 25. März 1999 (Beginn des zweiten Arbeitsversuchs) erneut eine - dauernde - 50%ige Arbeitsunfähigkeit (Bericht vom 19. März 1999). Mit Schreiben vom 7. Juni 1999 orientierte die Hausärztin die IV-Stelle darüber, dass auch der zweite Arbeitsversuch gescheitert und der Versicherte ab 26. Mai 1999 zu 100 % arbeitsunfähig sei. Die am 19. August 1999 im Kantonsspital Luzern durchgeführte EFL ergab als arbeitsbezogenes relevantes Problem eine Funktionsstörung (Beweglichkeit, Stabilisation) des ganzen Rückens, von der LWS bis unter die Schulterblätter und von der HWS bis in den Hinterkopf mitsamt starken einschiessenden oder auch lang anhaltenden Schmerzen. Die bisherige Arbeit als Schreiner-Monteur wurde als nicht mehr möglich bezeichnet, wohingegen eine leichte Tätigkeit mit wechselnden Körperhaltungen, vor allem Stehen und Gehen, und ohne Hantieren von Gewichten - nach Durchbrechung der wahrscheinlichen Selbstlimitierung und einer Verbesserung der körperlichen Verfassung - stundenweise zumutbar sei (Bericht der Frau Dr. med. R.________ und der Physiotherapeutin Frau X.________ vom 9. Dezember 1999). Der Chirurge Dr. med. Z.________ kam angesichts der Diagnose einer Spondylodese zwischen dem 4. Lenden- und dem Übergangswirbelkörper bei Segmentdegeneration ohne neurologische Ausfälle anlässlich seiner IMB-Begutachtung vom 14. April 2000 demgegenüber zum Schluss, der Versicherte sei im angestammten Beruf als Schreiner-Monteur seit dem operativen Eingriff vom 26. November 1998 weiterhin zu 50 % und in behinderungsgerechten Verrichtungen sogar zu 100 % arbeitsfähig. Aus psychiatrischer Sicht erhob Dr. med. T.________ in seinem IMB-Gutachten vom 15. Mai 2000 keine Befunde und bescheinigte dem Versicherten in seiner bisherigen Beschäftigung als Schreiner-Monteur eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Dr. med. W.________ stellte in seinem Bericht vom 6. September 2000 sodann fest, es bestünden keine konkreten Anhaltspunkte für ein aktiveres Vorgehen. Das Krankheitsbild mit den einschiessenden Schmerzen sei für ihn nicht fassbar, sodass er keine konkreten Abklärungsschritte vorschlagen könne. Frau Dr. med. S.________ äusserte sich mit Bericht vom 11. Januar 2001 dahingehend, der Patient werde weder im erlernten Beruf noch in einer anderen Tätigkeit jemals wieder arbeitsfähig sein. In seinem Bericht vom 15. Januar 2001 (samt Ergänzungsbericht vom 11. April 2001) bezeichnete der Neurochirurge Dr. med. H.________ die Vorstellung einer 50%igen Arbeitstätigkeit als Schreiner-Monteur - wie von Dr. med. Z.________ angenommen - ebenfalls als illusorisch und schätzte die Arbeitsunfähigkeit in diesem wie auch in ähnlichen Beschäftigungsberei chen auf mindestens 80 %. Zum Leistungsvermögen in einer leidensangepassten Tätigkeit äusserte er sich nur unbestimmt. 
3.2 
3.2.1 Das kantonale Gericht begründete seinen Rückweisungsentscheid (zur weiteren medizinischen Abklärung durch einen Wirbelsäulen-Spezialisten [Orthopäden]) im Wesentlichen damit, dass eine spezialärztliche Beurteilung mit Blick auf die unterschiedliche Einschätzung der verbliebenen Arbeitsfähigkeit durch die bisher involvierten Nichtspezialisten unumgänglich sei. Auf die Aussagen des als Orthopäden zwar grundsätzlich fachlich nicht zu beanstandenden Dr. med. W.________ könne nicht uneingeschränkt abgestellt werden, beurteile dieser als Operateur doch gleichzeitig auch das Operationsergebnis. 
 
Dieser Betrachtungsweise ist beizupflichten. 
3.2.2 Angesichts der hievor wiedergegebenen ärztlichen Aussagen ergibt sich ohne weiteres, dass vor allem hinsichtlich der auf Grund aller somatischen Leiden bestehenden Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit gegensätzliche Auffassungen vertreten werden. Diese lassen namentlich keine zuverlässige Beurteilung der strittigen Frage zu, ob die Verfügung vom 30. Juli 1999, worin die Beschwerdeführerin dem Versicherten eine ganze Rente ab 1. Oktober 1998 zugesprochen hat, zu Recht für den Zeitraum ab 1. Juli 1999 als zweifellos unrichtig bezeichnet (Verfügung der IV-Stelle vom 7. September 2000) und die Rente per 1. November 2000 auf eine Viertelsrente herabgesetzt wurde (Verfügung der Ausgleichskasse Schweizerischer Baumeisterverband vom 2. Oktober 2000). 
4. 
Was die Beschwerde führende IV-Stelle dagegen vorbringt, vermag nicht zu überzeugen. 
4.1 Die fachliche Qualifikation des Experten oder Teilgutachters spielt für die richterliche Würdigung einer Expertise eine erhebliche Rolle. Bezüglich der medizinischen Stichhaltigkeit eines Gutachtens müssen sich Verwaltung und Gerichte auf die Fachkenntnisse des Experten verlassen können. Deshalb ist für die Eignung eines Arztes als Gutachter in einer bestimmten medizinischen Disziplin ein entsprechender, dem Nachweis der erforderlichen Fachkenntnisse dienender, spezialärztlicher Titel des berichtenden oder zumindest des den Bericht visierenden Arztes vorausgesetzt (Urteil B. vom 3. August 2000, I 178/00). 
4.2 Wie die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat, wurde die IMB-Begutachtung in somatischer Hinsicht nicht durch einen Wirbelsäulen-Spezialisten (Orthopäden), sondern durch einen allgemeinen Chirurgen - Dr. med. Z.________, Facharzt FMH für Chirurgie - vorgenommen, auf dessen Schlussfolgerungen vom 14. April 2000 sich die Beschwerdeführerin in Bezug auf die Annahme eines uneingeschränkten Leistungsvermögens des Versicherten in einer angepassten Tätigkeit vollumfänglich abgestützt hat. Die IMB-Expertise beruht nach dem Gesagten in einem entscheidenden Punkt nicht auf den hierfür erforderlichen spezialärztlichen Feststellungen. Der Umstand, dass es sich bei Dr. med. Z.________ um einen - gemäss Ausführungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde auch im Hinblick auf Patienten mit Wirbelsäulenleiden - erfahrenen Gutachter handelt, vermag daran nichts zu ändern, kommt einem Gutachten doch schon dann kein voller Beweiswert zu, wenn Indizien gegen seine Zuverlässigkeit sprechen; es muss nicht feststehen, dass das Gutachten effektiv nicht den Tatsachen entspricht, was nicht mit medizinischen Fachpersonen besetzte Behörden oft nicht beurteilen können. Angesichts der komplexen Wirbelsäulenproblematik wäre es im vorliegenden Fall angezeigt gewesen, einen auf dieses Fachgebiet spezialisierten, ausgewiesenen Experten zur Begutachtung beizuziehen. Das Fehlen eines derartigen Facharzttitels stellt somit ein Indiz gegen die Zuverlässigkeit des Gutachtens des Dr. med. Z.________ vom 14. April 2000 und damit der IMB-Expertise in orthopädischer Hinsicht dar, sodass ihr insoweit kein voller Beweiswert zukommt und - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - nicht auf sie abgestellt werden kann. 
 
Der angefochtene Entscheid ist damit rechtens, wobei darauf hinzuweisen bleibt, dass es dem kantonalen Gericht bei festgestellter Abklärungsbedürftigkeit in der Frage, ob es selber Beweise erheben oder die Akten zur weiteren Abklärung an die Verwaltung zurückweisen will, ein weiter Ermessensspielraum zusteht. Ein Eingreifen im Rechtsmittelverfahren lässt sich praktisch nur dann rechtfertigen, wenn für eine Rückweisung keine sachlichen Gründe ersichtlich sind (BGE 122 V 162 f. Erw. 1d mit Hinweisen; vgl. auch RKUV 1999 Nr. U 342 S. 410 f. Erw. 3a), was vorliegend nicht der Fall ist. 
5. 
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem Prozessausgang entsprechend steht dem im Eventualstandpunkt obsiegenden Beschwerdegegner eine Parteientschädigung zu (Art. 159 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 135 OG). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Die IV-Stelle Luzern hat dem Beschwerdegegner für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse des Schweizerischen Baumeisterverbandes und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 16. Oktober 2002 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: