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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.547/2006 /ggs 
 
Urteil vom 16. Oktober 2006 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Bundesrichter Aeschlimann, Eusebio, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Parteien 
X.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Y.________, Statthalter, c/o Statthalteramt Horgen, Seestrasse 124, 8810 Horgen, Beschwerdegegner, 
Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, Hirschengraben 15, Postfach, 8023 Zürich. 
 
Gegenstand 
Eröffnung einer Untersuchung gegen Behördenmitglieder und Beamte, 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss 
des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 24. Juli 2006. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Die Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Zürich trat mit Beschluss vom 2. Juni 2006 auf eine von X.________ gegen den Statthalter des Bezirkes Horgen erhobene Strafanzeige wegen Nötigung, versuchter Freiheitsberaubung und ev. Urkundenfälschung nicht ein. In der Rechtsmittelbelehrung wurde darauf hingewiesen, dass gegen diesen Beschluss innert 20 Tagen Rekurs beim Obergericht, Zivilkammer, erhoben werden könne. Mit Eingabe vom 24. Juni 2006 wandte sich X.________ an das Obergericht des Kantons Zürich. Die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich nahm die Eingabe als Rekurs entgegen und wies ihn unter Kostenfolgen mit Beschluss vom 24. Juli 2006 ab, soweit sie darauf eintrat. 
2. 
X.________ führt mit Eingabe vom 31. August 2006 staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich. 
3. Die Verfahrensbeteiligten haben auf eine Vernehmlassung verzichtet bzw. haben sich nicht vernehmen lassen. 
4. Mit Verfügung vom 29. September 2006 hat der Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts der staatsrechtlichen Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt. 
5. 
Der Beschwerdeführer rügt, die II. Zivilkammer des Obergerichts habe seine Eingabe vom 24. Juni 2006, die er im Sinne einer "Petition" eingereicht haben will, fälschlicherweise als Rekurs behandelt. 
 
Der Beschwerdeführer adressierte seine Eingabe vom 24. Juni 2006 an das Obergericht des Kantons Zürich. In der Adresse waren ausserdem die Namen der am Beschluss vom 2. Juni 2006 mitwirkenden Vorsitzenden und der juristischen Sekretärin aufgeführt. Mit seiner Eingabe beanstandete der Beschwerdeführer den Beschluss vom 2. Juni 2006, reichte ein "neues Beweismittel" ein und ersuchte das Obergericht, "in Wiedererwägung und von Amtes wegen (mutmassliche Offizialdelikte) sinngemäss der Strafanzeige vom 11. Februar 2006" zu entsprechen. Dieser Antrag kann nur dahingehend verstanden werden, dass der Beschwerdeführer mit seiner Eingabe die Aufhebung des Beschlusses der Anklagekammer vom 2. Juni 2006 erreichen wollte. Daher ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die II. Zivilkammer des Obergerichts die Eingabe als Rekurs gegen den Beschluss der Anklagekammer entgegennahm. Die Beschwerde ist insoweit als offensichtlich unbegründet abzuweisen. 
6. 
Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene Rügen. Auf bloss allgemein gehaltene, rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 130 I 258 E. 1.3). Wird beispielsweise Willkür geltend gemacht, ist im Einzelnen zu zeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in krassem und offensichtlichem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossende Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 125 I 492 E. 1b). Unbeachtlich sind nach ständiger Rechtsprechung ausserdem Verweise auf frühere Eingaben sowie auf Entscheide von kantonalen Instanzen; die Begründung muss in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein (BGE 115 Ia 27 E. 4a S. 30). 
 
Die II. Zivilkammer des Obergerichts legte im angefochtenen Beschluss dar, weshalb die Anklagekammer zu Recht davon ausgegangen sei, dass nicht ersichtlich sei, inwiefern der Statthalter die vom Beschwerdeführer behaupteten Straftatbestände erfüllt haben sollte. Mit seiner appellatorischen Kritik und meist unbelegten Behauptungen vermag der Beschwerdeführer nicht darzulegen, inwiefern die Begründung der II. Zivilkammer des Obergerichts verfassungs- oder konventionswidrig sein soll. Mangels einer genügenden Begründung ist insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten. 
7. 
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf sie eingetreten werden kann. 
 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Es besteht kein Grund, um von dieser Kostenregelung abzusehen. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 16. Oktober 2006 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: