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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6S.106/2006 /rom 
 
Urteil vom 16. Oktober 2006 
Kassationshof 
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Präsident, 
Bundesrichter Wiprächtiger, Karlen, 
Gerichtsschreiber Willisegger. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Urs Vögeli, 
 
gegen 
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Mord etc. und Widerruf, 
 
Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 22. Dezember 2005. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Am 28. Oktober 2001 stiess X.________ vor dem Dancing Aramis an der Badenerstrasse in Zürich zufällig auf seine frühere Freundin A.________, die sich dort in Begleitung ihres neuen Freunds, B.________, aufhielt. Es kam zu einem heftigen Wortwechsel, in dessen Verlauf X.________ zu A.________ sagte, er wolle sie nicht mehr zusammen mit B.________ sehen und werde sie andernfalls das nächste Mal umbringen. 
 
Am 1. November 2001 kaufte sich X.________ in Zürich von einem Unbekannten eine Armeepistole 75 der Marke SIG, Kaliber 9 mm, mit dazugehöriger Munition. Am Abend des 2. November 2001 begab er sich zusammen mit zwei anderen Personen wiederum ins Dancing Aramis in Zürich. Er nahm auch die neu erworbene, mit sieben Patronen geladene Waffe mit, liess sie jedoch zuerst im Wagen von C.________ zurück. Etwa um 23.30 Uhr verliess X.________ das Dancing und traf draussen auf A.________, B.________ und D.________. Er forderte A.________ auf, sich jetzt zu erklären, was diese ablehnte. Darauf holte er seine Pistole und begab sich wieder zurück zur erwähnten Personengruppe. Als A.________ immer noch nicht mit ihm sprechen wollte, gab er aus einer Distanz von 1,5 bis 2 Metern einen gezielten Schuss auf ihren Oberkörper ab. Als sie schwer verletzt zu Boden gesunken war, feuerte er aus nächster Nähe fünf weitere Schüsse auf sie ab und verletzte dabei lebenswichtige Organe, so dass A.________ starb. Anschliessend gab er einen Schuss auf den flüchtenden B.________ ab, der diesen am linken Oberschenkel traf. 
B. 
Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte am 22. Dezember 2005 X.________ wegen Mordes, versuchter vorsätzlicher Tötung, mehrfacher Widerhandlung gegen das Waffengesetz und mehrfacher Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer zu 18 Jahren Zuchthaus und einer unbedingten Landesverweisung von 15 Jahren. Ausserdem sprach es mehreren Geschädigten Geldbeträge als Schadenersatz und Genugtuung zu. Schliesslich widerrief es den bedingten Vollzug einer einmonatigen Gefängnisstrafe, die der Generalprokurator des Kantons Genf am 6. Juni 2000 ausgesprochen hatte. 
C. 
X.________ erhebt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde beim Bundesgericht und beantragt, es sei das Urteil des Obergerichts vom 22. Dezember 2005 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an diese Instanz zurückzuweisen. 
D. 
Das Obergericht verzichtet auf eine Stellungnahme zur Beschwerde. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich hat sich nicht vernehmen lassen. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Die Vorinstanz qualifiziert die Tötung von A.________ als Mord im Sinne von Art. 112 StGB. Sie gelangt zunächst aufgrund der Vorgeschichte der Tat zum Schluss, dass die Beweggründe und der Zweck der Tat für ein besonders skrupelloses Handeln des Beschwerdeführers sprächen. Über die Motive bestehe zwar keine völlige Klarheit. Doch ergebe sich aus den gesamten Umständen, dass der Beschwerdeführer entweder die Tat aus reiner Eifersucht und verletztem Stolz begangen habe, weil er es nicht ertragen konnte, dass sich das Opfer von ihm ab- und einem anderen Mann zugewandt hatte, oder aber eine reine Strafaktion gegenüber dem Opfer bezweckte, weil dieses von B.________ nicht habe ablassen und mit ihm nicht habe reden wollen. Beide Beweggründe stellten rein egoistische Motive dar und offenbarten eine krasse Geringschätzung fremden Lebens, woraus sich die von Art. 112 StGB vorausgesetzte besondere Skrupellosigkeit ergebe. 
 
Soweit der Beschwerdeführer gegen diese Beurteilung einwendet, die Tat sei in einem Zustand der Verzweiflung oder zumindest der affektiven Aufgeregtheit und aggressiven Enthemmung begangen worden, in dem irgendwelche rationale Überlegungen nicht mehr möglich gewesen seien, richtet er sich gegen die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, was im Verfahren der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde nicht zulässig ist (Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP). Auf das Rechtsmittel ist in diesem Umfang nicht einzutreten. Im Übrigen findet die genannte Behauptung im Gutachten vom 4. Juli 2002 keine Stütze, wird darin doch lediglich die Darstellung des Beschwerdeführers wiedergegeben. 
 
Der Einwand, der vorinstanzlichen Argumentation zufolge müsste jedes Tötungsdelikt aus Eifersucht nach einer beendeten Beziehung als Mord qualifiziert werden, da damit ein "gewisser Egoismus" immer verbunden sei, ist unbehelflich. Die im angefochtenen Urteil dargestellten Umstände lassen das Tatmotiv auch nicht ansatzweise als einfühlbar oder als Ausdruck einer schweren Konfliktsituation erscheinen, sondern - wie die Vorinstanz zu Recht festhält - als rein egoistischen Akt. Bezüglich der Eifersucht des Beschwerdeführers steht fest, dass er nicht hinnehmen wollte, dass seine ehemalige Freundin sich einem anderen Mann zugewandt hatte, und vom Gedanken getragen war, wenn sie schon nicht ihm gehören will, soll sie auch keinem anderen gehören. Eine solche Haltung entspringt blankem Egoismus und ist bei der Qualifikation der Tat als besonders verwerflicher Beweggrund heranzuziehen. Gleiches gilt für das zweitgenannte Motiv, wonach der Beschwerdeführer das Opfer mit dem Tod bestrafen wollte, weil es von seinem neuen Freund nicht abliess und sich nicht erklärte. Das Nachtatverhalten lässt keinen anderen Schluss zu. Nach der Rechtsprechung ist es nur zu berücksichtigen, soweit es tatbezogen erscheint und ein Bild der Täterpersönlichkeit zu geben vermag (BGE 127 IV 10 E. 1a S. 14), was vorliegend nicht der Fall ist. 
2. 
Die Ausführung der Tat offenbart nach Ansicht der Vorinstanz ebenfalls eine besondere Geringschätzung fremden Lebens, die für die Bejahung skrupellosen Handelns im Sinne von Art. 112 StGB spreche. Zwar sei die Tat nicht exakt vorausgeplant gewesen, doch zeuge die Tatausführung von einer ausgesprochenen Kaltblütigkeit und Gefühlskälte, ja sie sei als eigentliche Straf- und/oder Eliminationsexekution zu qualifizieren. Dies ergebe sich unter anderem daraus, dass der Beschwerdeführer nach der ersten Schussabgabe nicht weniger als fünfmal auf das völlig wehrlos am Boden liegende Opfer geschossen und dieses vor den Augen seines neuen Freunds niedergestreckt habe. 
 
In der Beschwerde wird dagegen im Wesentlichen vorgebracht, die Tatausführung komme keiner Exekution gleich. Das Qualifikationsmerkmal könne weder aus der Tatsache abgeleitet werden, dass er dem Opfer Auge in Auge gegenüberstand, noch aus dem Umstand, dass er weitere fünf Schüsse auf das Opfer abgegeben habe, zumal jede Tötung eine Geringschätzung fremden Lebens darstelle. Die Vorinstanz lasse seinen Zustand der aggressiven Enthemmung und affektiver Aufgeregtheit ausser Acht und nehme keine Gesamtwürdigung vor, bei der nebst seinem inneren Gemütszustand auch zu berücksichtigen gewesen wäre, dass er dem Opfer zufällig begegnete. 
 
Der Beschwerdeführer übt wiederum unzulässige Kritik an den verbindlichen tatsächlichen Feststellungen, soweit er sich auf ein Handeln in affektiver Aufgeregtheit und aggressiver Enthemmung beruft. Die übrigen Vorbringen in der Beschwerde sind hingegen nicht geeignet, die vorinstanzlichen Erwägungen in Frage zu stellen. Namentlich ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz in der Tatausführung eine besondere Kaltblütigkeit und Gefühlskälte erkennt und die Tat als Straf- und/oder Eliminationsmord beurteilt. Zutreffend wird dies im angefochtenen Urteil unter anderem damit begründet, dass der Beschwerdeführer ohne jeden äusseren Anlass auf das Opfer schoss und es aus nächster Nähe mit zahlreichen Schüssen vor seinem neuen Freund niederstreckte. Ein solch unbeirrbares, kaltblütiges Vorgehen offenbart zweifellos eine besondere Geringschätzung fremden Lebens. Daran ändert nichts, dass die Begegnung mit dem Opfer zufällig und die Tat nicht minutiös geplant war, zumal der Beschwerdeführer die Waffe auch mit sich führte für den Fall, dass er dem Opfer und dessen Freund erneut begegnen würde, und seine wenige Tage zuvor geäusserten Todesdrohungen in die Tat umsetzte. Die Vorinstanz hat sowohl die inneren als auch die äusseren Merkmale der Tat einlässlich und in zutreffender Weise berücksichtigt. Umstände, die das gemütskalte und krass egoistische Verhalten bei gesamthafter Betrachtung in einem anderen Licht erscheinen liessen, sind nicht ersichtlich. Es verletzt daher kein Bundesrecht, wenn der angefochtene Entscheid die Tat des Beschwerdeführers als skrupellos im Sinne von Art. 112 StGB qualifiziert. 
3. 
Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, die Vorinstanz bejahe zu Unrecht seinen Vorsatz skrupellosen Handelns. Der Einwand, im angefochtenen Entscheid werde das Tatmotiv nicht abschliessend bestimmt, weshalb nicht feststehe, dass er bewusst eine skrupellose Tat begehen wollte, geht fehl. Die Vorinstanz lässt das Tatmotiv nämlich nicht völlig offen, sondern erwähnt dafür zwei Alternativen bzw. eventuell eine Kombination der beiden, die je für sich die Tat als skrupellos erscheinen lassen. Es steht fest, dass der Beschwerdeführer die Tat aus einem der beiden Motive bzw. einer Kombination der beiden begehen wollte und sich dessen bewusst war. Damit ist der Vorsatz zu bejahen. 
 
Die Beschwerde erweist sich deshalb als unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch des Mords richtet. 
4. 
Die Schussabgabe auf B.________ qualifiziert die Vorinstanz als versuchte vorsätzliche Tötung. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Bejahung des Eventualvorsatzes auf Tötung verletze Bundesrecht. 
 
Nach den verbindlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil schoss der Beschwerdeführer aus ein paar Metern Entfernung auf B.________, der aus Furcht, selber Ziel des Beschwerdeführers zu werden, mit tänzelnden Schritten bzw. Haken schlagend davonrannte. Der Beschwerdeführer konnte in dieser Situation bei der Schussabgabe nicht genau wissen, wo er das Opfer treffen würde, und es liegt auf der Hand, dass er einen Treffer mit tödlichen Folgen in Kauf nahm. Der Einwand des Beschwerdeführers, er hätte den Schuss auf B.________ schon abgeben können, bevor dieser die Flucht ergriff, wenn er ihn hätte töten wollen, schliesst ein eventualvorsätzliches Handeln im Zeitpunkt der Schussabgabe selbstredend nicht aus. 
 
Die Beschwerde ist deshalb auch unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch wegen versuchter vorsätzlicher Tötung von B.________ wendet. 
5. 
Die Strafzumessung wird vom Beschwerdeführer unter mehreren Gesichtspunkten gerügt. 
 
Zunächst beanstandet er, dass die Vorinstanz sein Verschulden hinsichtlich der Schussabgabe auf B.________ als sehr schwer einstufe, obwohl er lediglich eventualvorsätzlich gehandelt habe. Auch wenn bei einer Tatbegehung mit Eventualvorsatz das Verschulden im Vergleich zu einer solchen mit direktem Vorsatz geringer erscheint, kann dieses auch bei eventualvorsätzlichem Handeln immer noch sehr schwer wiegen. Die Vorinstanz legt die Umstände dar, die das Verschulden des Beschwerdeführers bei der Schussabgabe auf den flüchtenden und vollkommen wehrlosen B.________ als sehr schwer erscheinen lassen. Dieser zeigt mit keinem Wort auf, noch ist ersichtlich, dass diese Würdigung ermessensverletzend sein könnte. 
 
Weiter kritisiert der Beschwerdeführer, im angefochtenen Entscheid werde nicht näher begründet, warum der Umstand, dass bei der Schussabgabe auf B.________ lediglich ein vollendeter Versuch vorliege, nur strafmindernd und nicht strafmildernd berücksichtigt werde, und es erfolge auch keine Quantifizierung der Strafreduktion. Nach der Rechtsprechung ist der Richter gehalten, das Vorliegen eines Versuchs zumindest strafmindernd zu würdigen. Hingegen besteht keine Pflicht zu einer Strafmilderung gemäss Art. 65 StGB (BGE 121 IV 49 E. 1b S. 55). Ebenso wenig muss er das Gewicht der einzelnen Strafzumessungsfaktoren im Urteil in Zahlen oder Prozentwerten angeben, und er braucht auf Umstände, die ihm ohne oder nur von untergeordneter Bedeutung erscheinen, nicht näher einzugehen (BGE 127 IV 101 E. 2c S. 105). Dem blossen Hinweis auf die Strafminderung wegen Versuchs lässt sich entnehmen, dass die Vorinstanz diesem Reduktionsgrund nur relativ wenig Gewicht beimisst. Das ergibt sich auch aus den Ausführungen zum Tatverschulden. Diese Betrachtungsweise ist nicht zu beanstanden, da ein vollendeter Versuch vorliegt, bei dem der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs sehr nahe lag (vgl. BGE 121 IV 49 E. 1b S. 54). 
 
Der Beschwerdeführer rügt ausserdem, dass seine schwierige Jugendzeit während des Kriegs in Bosnien-Herzegowina bloss leicht strafmindernd und der nach der Verhaftung begangene Suizidversuch überhaupt nicht als Strafreduktionsgrund gewürdigt werde. Er räumt indessen selber ein, dass die ihm vorgeworfenen Taten in keinem Zusammenhang mit den posttraumatischen Belastungsstörungen wegen der Kriegserlebnisse stehen. Ausserdem erfolgte in der Schweiz im Jahre 1999 eine Behandlung dieser Probleme, die der Beschwerdeführer nach einigen Konsultationen selber abbrach. Er meisterte denn auch in der Folge sein Leben in der Schweiz ohne besondere Probleme. Ferner bestehen keinerlei Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer den Suizidversuch aus Verzweiflung über das begangene Unrecht verübte. Bei dieser Sachlage erscheinen die erhobenen Rügen als unbegründet. 
 
Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, die Strafe müsse auch wegen Verletzung des Beschleunigungsgebots herabgesetzt werden. Er begründet diesen Vorwurf nicht mit Bearbeitungslücken seitens der Behörden, sondern mit Mängeln, die das Kassationsgericht zur Gutheissung des von ihm erhobenen Rechtsmittels veranlassten und die zu einer entsprechenden Verlängerung des Verfahrens führten. Der Vorwurf erscheint schwer verständlich, war doch die Vorinstanz mit dem von ihr gewählten Vorgehen gerade bemüht, das Verfahren möglichst rasch abzuschliessen, und hätte die vom Beschwerdeführer jetzt bevorzugte Verschiebung der Hauptverhandlung und vorgängige Klärung der offenen Fragen ebenfalls eine Verfahrensverlängerung bewirkt. In einem umfangreichen Verfahren wie dem vorliegenden verlangt das Beschleunigungsgebot nicht, dass die Behörden - aus der Retrospektive betrachtet - jeden Schritt so schnell wie nur irgendwie möglich abwickeln (vgl. BGE 124 I 139 E. 2c S. 142 und 144). 
Die gegen die Strafzumessung erhobenen Rügen erweisen sich demnach als unbegründet. 
6. 
Aus diesen Erwägungen ist die Nichtigkeitsbeschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist angesichts des Umstands, dass das Bundesgericht das angefochtene Urteil als einzige Rechtsmittelinstanz auf Bundesrechtsverletzungen hin überprüfen konnte, gutzuheissen. Entsprechend werden keine Kosten erhoben und ist dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine angemessene Entschädigung auszurichten. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen. 
3. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
4. 
Dem Vertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Urs Vögeli, wird für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 3'000.-- aus der Bundesgerichtskasse ausgerichtet. 
5. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 16. Oktober 2006 
Im Namen des Kassationshofes 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: