Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess {T 7}
B 16/06
Urteil vom 16. Oktober 2006
IV. Kammer
Besetzung
Präsident Ursprung, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Frésard; Gerichtsschreiberin Polla
Parteien
B.________, 1951, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Andrea Müller-Ranacher, Rämistrasse 3, 8024 Zürich,
gegen
Pensionskasse X.________, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. René Schwarzmann, Theaterstrasse 2, 8001 Zürich
Vorinstanz
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
(Entscheid vom 30. November 2005)
Sachverhalt:
A.
Der 1951 geborene B.________ war seit 1979 als EDV-Analytiker in verschiedenen Firmen sowie als Selbstständigerwerbender tätig. Ab Frühjahr 1994 widmete er sich als Hausmann der Erziehung seiner vier Kinder, wobei er, gemäss Bericht des Dr. med. M.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 30. Juli 2001, seit 1998 an rezidivierenden depressiven Episoden mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11) leidet. Ab Mai 1999 bezog er Taggelder der Arbeitslosenversicherung. Am 1. Januar 2000 trat B.________ bei der Firma C.________ eine Stelle als Wirtschaftsinformatiker an, welche er am 31. Mai 2000 durch Kündigung der Arbeitgeberin wieder verlor. Mit Verfügung vom 12. Oktober 2001 sprach die IV-Stelle des Kantons Aargau dem Versicherten mit Wirkung ab 1. Mai 2001 eine ganze Rente der Invalidenversicherung (samt Zusatzrenten für die Kinder) zu. In der Folge machte B.________ bei der Pensionskasse X.________, bei der er über die genannte Arbeitgeberin vorsorgeversichert war, eine BVG-Invalidenrente geltend. Die Pensionskasse lehnte eine Anspruchsberechtigung am 18. Juni 2002 mit der Begründung ab, die berufsvorsorgerechtlich relevante Arbeitsunfähigkeit sei nicht während des bei ihr vom 1. Januar bis 31. Mai 2000 bestandenen Vorsorgeverhältnisses eingetreten, sondern habe bereits seit 1998 und 1999 bestanden.
B.
Mit Klage vom 27. Juni 2003 liess B.________ u.a. beantragen, die Pensionskasse sei zu verpflichten, ihm ab Mai 2001, eventualiter ab 1. Juni 2000 eine ganze BVG-Invalidenrente samt vier Kinderrenten und Zusatzrenten auszurichten. Nach Durchführung einer öffentlichen Verhandlung wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Klage ab (Entscheid vom 30. November 2005).
C.
B.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und sein vorinstanzlich gestelltes Rechtsbegehren erneuern. Eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner ersucht er um unentgeltliche Verbeiständung.
Während die Pensionskasse auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung.
D.
Mit Eingabe vom 8. August 2006 äussert sich der Beschwerdeführer zu den im Rahmen der Aktenzusendung getätigten Bemerkungen der Vorinstanz vom 7. Februar 2006 und zur Vernehmlassung der Pensionskasse vom 2. Mai 2006 sowie zum Vernehmlassungsverzicht des Bundesamtes für Sozialversicherungen vom 26. Mai 2006.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Die Vorinstanz stützt sich auf Art. 23 BVG in der bis 31. Dezember 2004 gültig gewesenen Fassung, wonach Anspruch auf Invalidenleistungen Personen haben, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 50 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Dies erweist sich, da der gerichtlichen Beurteilung in vorsorgerechtlichen Streitigkeiten die Verhältnisse zu Grunde zu legen sind, wie sie sich bis zum Erlass des kantonalen Klageentscheides (hier: 30. November 2005) verwirklicht haben (BGE 130 V 79 Erw. 1.2 mit Hinweis), als richtig. Zutreffend ist auch, dass dieser Zeitpunkt des Eintritts einer berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt sein muss (BGE 126 V 360 Erw. 5b mit Hinweisen; Urteil B. vom 22. Februar 2002, B 35/00). Ebenfalls korrekt ist, dass - da unter relevanter Arbeitsunfähigkeit die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen ist - von Bedeutung ist, ob sich eine gesundheitliche Beeinträchtigung auf das Arbeitsverhältnis ausgewirkt hat, indem arbeitsrechtlich in Erscheinung trat, dass der Versicherte Leistungsvermögen eingebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers oder durch gehäufte, aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle (in SZS 2003 S. 434 zusammengefasstes Urteil B. vom 5. Februar 2003, B 13/01, Erw. 4.2). Dasselbe gilt hinsichtlich der Rechtsprechung, wonach Vorsorgeeinrichtungen, die ausdrücklich oder unter Hinweis auf das Gesetz vom gleichen Invaliditätsbegriff wie die Invalidenversicherung ausgehen, an die Invaliditätsbemessung der IV-Stelle gebunden sind, wenn diese sich nicht als offensichtlich unhaltbar erweist (BGE 126 V 310 f. Erw. 1 mit Hinweisen, 123 V 271 Erw. 2a). Eine Bindung an die Invaliditätsbemessung der IV-Stelle entfällt indessen, wenn die Vorsorgeeinrichtung nicht spätestens im Vorbescheidverfahren (Art. 73bis IVV in der vom 1. Juli 1987 bis 31. Dezember 2002 in Kraft gestandenen Fassung) und - nach dessen Ersetzung durch das Einspracheverfahren ab 1. Januar 2003 (Art. 52 ATSG) - angelegentlich der Verfügungseröffnung in das IV-Verfahren einbezogen wird (BGE 130 V 273 f. Ew. 3.1, 129 V 73). Darauf wird verwiesen.
2.
2.1 In formellrechtlicher Hinsicht wendet der Beschwerdeführer ein, sein Anspruch auf einen fairen Prozess im Sinne von Art. 6 EMRK sei dadurch verletzt worden, dass er bei der vorinstanzlich durchgeführten öffentlichen Verhandlung aus von ihm nicht zu verantwortenden Gründen nicht gehörig vertreten gewesen sei.
2.2 Nach der Rechtsprechung ist die von Art. 6 Ziff. 1 EMRK geforderte und in Art. 30 Abs. 3 BV ausdrücklich verankerte Öffentlichkeit der Verhandlung primär im erstinstanzlichen Rechtsmittelverfahren zu gewährleisten (BGE 122 V 54 ff. Erw. 3 mit Hinweisen). Dabei setzt die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung im Sozialversicherungsprozess praxisgemäss einen - im kantonalen Rechtsmittelverfahren zu stellenden - klaren und unmissverständlichen Parteiantrag voraus (BGE 122 V 55 Erw. 3a mit weiteren Hinweisen; vgl. auch BGE 125 V 38 f. Erw. 2). Dem entsprechenden Parteiantrag folgend, führte das kantonale Gericht am 6. April 2005 eine öffentliche Verhandlung durch, wobei richtig ist, dass der Beschwerdeführer ohne seinen unentgeltlichen Rechtsvertreter daran teilgenommen hat.
2.3 Selbst wenn es um Fragen geht, die in gewissen Fällen adäquat in einem schriftlichen Verfahren gelöst werden können, darf nach der Rechtsprechung - bei Vorliegen eines rechtzeitig, unmissverständlich und klar gestellten Parteiantrags - nicht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werden, wenn diese dem Gericht für die Falllösung relevante Informationen liefern könnte. Dies trifft zu, wenn die betroffene Person die Abnahme eines relevanten, mündlich zu erhebenden Beweises - insbesondere eine Zeugeneinvernahme oder eine Parteibefragung - beantragt, die persönliche Begegnung mit dieser Person der Rechtsfindung förderlich sein könnte oder eine mündliche Verhandlung sonst wie als geeignet erscheint, zur Klärung noch streitiger Punkte beizutragen (vgl. BGE 122 V 59 Erw. 4c; erwähntes Urteil K. vom 8. August 2004 [I 573/03] Erw. 3.5 [insbesondere mit zahlreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung des EGMR] und 3.6, je in fine). Im Lichte der Tatsache, dass anlässlich der mündlichen Verhandlung keine Beweise erhoben wurden und auch keine abschliessende Beweiswürdigung vorzunehmen war, da das Gericht nach der Verhandlung beschlossen hatte, beim Gutachter Dr. med. K.________, Leitender Arzt an der Psychiatrischen Klinik Y.________, einen Zusatzbericht (vom 6. Juli 2005) einzuholen, wozu die Parteien schriftlich Stellung nehmen konnten, und da keine Tat- oder Rechtsfragen zu beurteilen sind, die nicht auch adäquat aufgrund der Akten beantwortet werden können, hätte die Vorinstanz auch von der Durchführung einer Verhandlung absehen können (vgl. in BGE 132 V 127 nicht publizierte Erw. 3 des Urteils B. vom 28. Dezember 2005 [B 41/04] unter Hinweis auf frühere Urteile, insbesondere BGE 122 V 55 Erw. 3). Nachdem sich der Beschwerdeführer anlässlich der Verhandlung zur Sache äussern konnte und er von diesem Recht ausführlich und auch sachbezogen Gebrauch gemacht hat, ist das kantonale Gericht dem Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 EMRK rechtsgenüglich nachgekommen. Dem letztinstanzlich ebenfalls gestellten Antrag um öffentliche Verhandlung ist demzufolge nicht stattzugeben.
3.
3.1 Nachdem die Berufsvorsorgeeinrichtung von der IV-Stelle nicht über das ihrer Verfügung vom 12. Oktober 2001 vorangehende Vorbescheidverfahren orientiert und in der Folge mit einer Verfügungskopie bedient worden ist, entfällt eine Bindungswirkung. Daran ändert der Umstand nichts, dass die Pensionskasse mit Schreiben vom 30. April 2002 nachträglich durch den damaligen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in den Besitz der IV-Rentenverfügung gelangt war (Urteil S. vom 5. Oktober 2005 [B 91/04]), weshalb im Folgenden frei zu prüfen ist, in welchem Zeitpunkt die Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität mit Zusprechung einer vollen Rente der Invalidenversicherung ab 1. Mai 2001 führte, eingetreten ist.
3.2 Entgegen der Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt sich auch gestützt auf die reglementarischen Bestimmungen der Pensionskasse keine Bindung an den Entscheid der Organe der Invalidenversicherung begründen. Gemäss Art. 4.5.1 Abs. 2 des hier massgeblichen Reglements (Ausgabe Januar 1999) - welches nach dem Vertrauensprinzip, unter Berücksichtigung der Unklarheits- und Ungewöhnlichkeitsregeln, auszulegen ist (BGE 122 V 146 Erw. 4c mit Hinweisen; vgl. auch 130 V 81 Erw. 3.2.2 mit Hinweisen) - liegt Erwerbsunfähigkeit vor, wenn der Versicherte ganz oder teilweise ausserstande ist, seine bisherige berufliche Tätigkeit oder eine andere ihm nach seinen Kenntnissen und Fähigkeiten sowie mit Rücksicht auf seine bisherige berufliche Stellung zumutbare Tätigkeit auszuüben. Was die Feststellung der Invalidität betrifft, ist auf Art. 4.5.2 Abs. 1 des Reglements zu verweisen, wonach die Kasse auf Antrag des Versicherten oder der Firma über die Invalidität entscheidet (Satz 1). Grundlage des Entscheids ist in jedem Fall ein Gutachten des Vertrauensarztes der Kasse oder eine Verfügung der IV (Satz 2). Zum einen erfolgte, wie dem Schreiben der Pensionskasse vom 18. Juni 2002 zu entnehmen ist, eine medizinische Abklärung durch den Vertrauensarzt. Zum andern lässt sich aus dieser Bestimmung nicht ableiten, der Vorsorgeversicherer wolle sich reglementarisch bedingungslos an den IV-Entscheid binden. Ausgehend vom Wortlaut und unter Berücksichtigung der Auslegungsgrundsätze kann es vernünftigerweise nicht Wille des Reglementgebers sein, durch den Wortlaut von Art. 4.5.2 Abs. 2 - ungeachtet der materiellen Richtigkeit des Entscheides der Organe der Invalidenversicherung - auch dann eine Bindung an deren Entscheid zu bewirken, wenn sich die Pensionskasse am IV-Verfahren nicht hat beteiligen können. Diesfalls muss es der Vorsorgeeinrichtung vielmehr offen stehen, bei einem zumindest zweifelhaften Entscheid der IV-Stelle, (auch) für die Frage des Eintritts der berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit selbstständige Feststellungen zu treffen.
4.
4.1 Wie bereits dargelegt wurde (Erw. 1), hängt die - in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde behauptete - grundsätzliche Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin bezüglich der hier zu beurteilenden Mindestleistungen der beruflichen Vorsorge davon ab, ob der Beschwerdeführer zu mindestens 50 % invalid ist und der Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, in den Zeitraum von Januar 2000 bis Ende Juni 2000 fällt, in welchem er - unter Berücksichtigung der Nachdeckungsfrist gemäss Art. 10 Abs. 3 BVG - bei der Pensionskasse X.________ versichert war (Art. 23 BVG; BGE 123 V 264 Erw. 1b, 121 V 101 Erw. 2a, 120 V 16 Erw. 2b, je mit Hinweisen).
4.2 Das kantonale Gericht hat in beweisrechtlich einwandfreier und überzeugender Würdigung der medizinischen Aktenlage, worauf verwiesen wird, zutreffend erkannt, dass eine im hier massgebenden Zeitraum berufsvorsorgerechtlich relevante, dauernde Arbeitsunfähigkeit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen ist. Dies hat das Gericht insbesondere gestützt auf die Ausführungen des Psychiaters Dr. med. K.________ in seinem Gutachten vom 25. August 2004 und im Zusatzbericht vom 6. Juli 2005 beurteilt, was entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden ist. Auch wenn der begutachtende Psychiater nicht vollständig ausschloss, dass die vom behandelnden Dr. med. M.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, attestierte depressive Episode zeitweilig auch während der Versicherungszeit bei der Beschwerdegegnerin bestanden haben mag, ist diesem Umstand vorliegend keine Bedeutung beizumessen. Ausschlaggebend ist im hier zu beurteilenden Zusammenhang lediglich, wann das pathologische Geschehen eine Schwere erreicht hat, die eine länger dauernde und erhebliche Arbeitsunfähigkeit begründete. Dr. med. K.________ legte in einleuchtender und nachvollziehbarer Weise dar, weshalb er eine invalidisierende Arbeitsunfähigkeit infolge der diagnostizierten Neurasthenie nicht vor 2001 als gegeben erachtete und warum er die ärztlicherseits gestellte Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode mit den geäusserten Empfindungen und Einschätzungen des Versicherten nicht in Einklag zu bringen vermochte. Er zeigte weiter auf, weshalb das - aufgrund von objektiven Belastungsfaktoren und einer nachvollziehbaren Überforderungssituation - aufgetretene, nicht krankheitswertige Erschöpfungs- oder Burn-Out-Syndrom (ICD-10: Z73.0), gemäss Bericht des Dr. med. M.________ vom 30. Juli 2001, klar von einem Erschöpfungssyndrom im Sinne einer Neurasthenie zu trennen ist und auch der "Zusammenbruch" vom 18. Mai 2000 nicht dem "sich allmählich entwickelnden Erschöpfungssyndrom, welches sich als Neurasthenie beschreiben lässt" entsprach. Hierbei setzte sich Dr. med. K.________ eingehend mit den vorliegenden medizinischen Unterlagen und den gestellten Diagnosen auseinander, welche er in seine Gesamtbeurteilung miteinbezog. Für den Zeitraum vom 1. Januar 2000 bis Ende Juni 2000 ist somit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von keiner für die Zusprechung von BVG-Leistungen relevanten, invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit auszugehen, wofür im Übrigen auch der Umstand spricht, dass der Beschwerdeführer vom 21. Mai 1999 bis Juni 2000 Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezogen hat (vgl. Angaben der Öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau vom 10. Juli 2001), was die Anerkennung der Vermittlungsfähigkeit zumindest im Sinne einer teilweisen Arbeitsfähigkeit voraussetzt (Art. 8 Abs. 1 lit. f in Verbindung mit Art. 15 AVIG). Damit hat es beim vorinstanzlichen Entscheid sein Bewenden, woran sich auch unter Einbezug der Stellungnahme vom 8. August 2006 nichts ändert, welche keine für den Ausgang des Verfahrens relevanten Ausführungen enthält.
5.
Es stehen Versicherungsleistungen im Streite, weshalb gemäss Art. 134 OG keine Gerichtskosten zu erheben sind. Die unentgeltliche Verbeiständung kann gewährt werden (Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG), da die Bedürftigkeit aktenkundig ist, die Beschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen und die Vertretung geboten war (BGE 125 V 202 Erw. 4a und 372 Erw. 5b, je mit Hinweisen). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird Rechtsanwältin Andrea Müller-Ranacher, Zürich, für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
Luzern, 16. Oktober 2006
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: