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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4D_98/2008 /len 
 
Urteil vom 16. Oktober 2008 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Corboz, Präsident, 
Gerichtsschreiber Luczak. 
 
Parteien 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
B.________, 
C.________, 
Beschwerdegegner, 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Marcel Aebischer. 
 
Gegenstand 
Ausweisung, 
 
Beschwerde gegen den Zirkularbeschluss 
des Obergerichts des Kantons Thurgau 
vom 26. August 2008. 
 
In Erwägung, 
dass der Beschwerdeführer mit Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Frauenfeld vom 18. August 2008 angewiesen wurde, die von ihm in Frauenfeld bewohnte Stockwerkeigentumseinheit bis zum 31. August 2008 zu verlassen; 
dass das Obergericht des Kantons Thurgau einen gegen diese Verfügung erhobenen Rekurs mit Beschluss vom 26. August 2008 abwies, im Wesentlichen mit der Begründung, es sei unbestritten geblieben, dass dem Beschwerdeführer kein Anspruch zustehe, im Objekt zu verbleiben, zumal er einem Schreiben der neuen Eigentümer unzweifelhaft habe entnehmen können, dass diese mit ihm kein Mietverhältnis eingehen würden; 
dass der Beschwerdeführer diesen Beschluss anficht und dem Bundesgericht beantragt, die Ausweisung bis Ende Juni 2009 aufzuschieben, da er auf diesen Zeitpunkt eine seiner körperlichen Behinderung angemessene Mietwohnung gefunden habe, was sehr schwierig gewesen sei, da er voll invalid sei; 
dass dies den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz nicht zu entnehmen ist und das vom Beschwerdeführer eingereichte Bestätigungsschreiben vom 29. September 2008 betreffend die neue Wohnung überdies nach dem angefochtenen Entscheid verfasst wurde, so dass auf die Vorbringen nicht einzugehen ist (Art. 105 und Art. 118 BGG; vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f. sowie BGE 133 IV 342 E. 2.1 S. 343 f.); 
dass der Beschwerdeführer behauptet, keinen Mietzins zu bezahlen, weil ihm dieser nicht bekannt gegeben worden sei, sich aber mit der Erwägung der Vorinstanz, es bestehe weder ein Mietvertrag noch ein Anspruch, im Objekt zu verbleiben, in keiner Weise auseinandersetzt; 
dass der Eingabe des Beschwerdeführers mithin nicht zu entnehmen ist, inwiefern der angefochtene Beschluss Recht verletzen soll, weshalb sie den Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde an das Bundesgericht nicht genügt (Art. 42 Abs. 2 BGG) und nicht darauf einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG); 
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
erkennt der Einzelrichter: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 16. Oktober 2008 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: 
 
Corboz Luczak