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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_718/2008 
 
Urteil vom 16. Oktober 2008 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Frésard, 
Gerichtsschreiber Krähenbühl. 
 
Parteien 
S.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Beratungsstelle für Ausländer, Schützengasse 7, 8001 Zürich, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. August 2008. 
 
In Erwägung, 
dass die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) mit Einspracheentscheid vom 20. März 2007 ihre Verfügung vom 27. Juli 2006 bestätigt hat, mit welcher sie die S.________ nach einem am 3. Oktober 2004 erlittenen Motorradunfall gewährten Taggelder auf den 31. Juli 2006 hin eingestellt, einen Rentenanspruch verneint und eine Entschädigung für eine 10%ige Integritätseinbusse zugesprochen hatte, 
dass das Verwaltungsgericht des Kantons Bern eine hiegegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 7. August 2008 abgewiesen hat, 
dass S.________ beschwerdeweise die Zusprechung einer Invalidenrente auf Grund einer 25%igen Erwerbsunfähigkeit sowie einer Entschädigung für eine 20%ige Integritätseinbusse beantragen lässt, 
dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) wegen Rechtsverletzung gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden kann und das Bundesgericht im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder der Unfallversicherung - anders als in den übrigen Sozialversicherungsbereichen (Art. 97 Abs. 1 BGG) - nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden ist (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG), 
dass das kantonale Gericht die gesetzlichen Grundlagen für die Beurteilung der geltend gemachten Leistungsansprüche und die Rechtsprechung dazu ausführlich und korrekt dargelegt hat, 
dass sich das Gericht - wie zuvor schon die SUVA - nicht nur mit den angegebenen Kopf- und den Hüftschmerzen, sondern auch mit allfälligen psychischen Beeinträchtigungen auseinandergesetzt hat, wobei der in der Beschwerdeschrift erhobene Einwand, der rechtserhebliche Sachverhalt sei nicht hinreichend überprüft worden, jeglicher Rechtfertigung entbehrt, 
dass die Vorinstanz zum Schluss gelangt ist, die geltend gemachten somatischen Beschwerden könnten abgesehen von den Schmerzen im linken Knie entweder nicht als erstellt gelten oder seien zumindest nicht auf den erlittenen Motorradunfall zurückzuführen, während die psychische Problematik jedenfalls nicht als adäquat unfallkausal angesehen werden könne, 
dass sich die Vorbringen des Beschwerdeführers weitestgehend in undifferenzierter Kritik an dieser Beurteilung erschöpfen, aber keinen Anlass für eine abweichende Betrachtungsweise bieten, 
dass der bezüglich der zugesprochenen Integritätsentschädigung gestellte Antrag mit keinem Wort begründet wird, weshalb darauf nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass die Beschwerde unter diesen Umständen als offensichtlich unbegründet im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG, insbesondere auch ohne Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 102 Abs. 1 BGG), erledigt wird, 
dass die Gerichtskosten bei diesem Verfahrensausgang vom Beschwerdeführer als unterliegender Partei zu tragen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 16. Oktober 2008 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Ursprung Krähenbühl