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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_749/2008 
 
Urteil vom 16. Oktober 2008 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Borella, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Kernen, Seiler, 
Gerichtsschreiber R. Widmer. 
 
Parteien 
O.________, Beschwerdeführer, 
 
vertreten durch Rechtsanwältin 
Ursula Reger-Wyttenbach, 
Schaffhauserstrasse 18, 8006 Zürich, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Aargau, 
Kyburgerstrasse 15, 5000 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau 
vom 3. Juli 2008. 
 
In Erwägung, 
dass die IV-Stelle des Kantons Aargau das Gesuch des 1959 geborenen O.________ um Zusprechung einer Invalidenrente mit Verfügung vom 10. November 2005 ablehnte, woran sie mit Einspracheentscheid vom 1. Februar 2006 festhielt, 
dass das Versicherungsgericht des Kantons Aargau in teilweiser Gutheissung der von O.________ eingereichten Beschwerde die Sache mit Entscheid vom 29. August 2006 zu ergänzenden Abklärungen und neuer Verfügung an die IV-Stelle zurückwies, 
dass die IV-Stelle das Rentengesuch nach Bezug weiterer Arztberichte und eines polydisziplinären Gutachtens der Begutachtungsstelle A.________, Spital B.________, vom 25. September 2007 nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens mit Verfügung vom 29. Januar 2008 wiederum ablehnte, 
dass das Versicherungsgericht des Kantons Aargau die von O.________ hiegegen eingereichte Beschwerde mit Entscheid vom 3. Juli 2008 abwies, 
dass O.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen lässt mit den Anträgen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und der Verfügung der IV-Stelle sei ihm ab 1. September 2004 eine halbe Invalidenrente zuzusprechen, eventuell sei die Sache zu weiteren medizinischen Abklärungen, insbesondere hinsichtlich der somatoformen Schmerzstörung, und neuer Verfügung an die IV-Stelle zurückzuweisen, 
dass der Beschwerdeführer nach den auf dem Gutachten der Begutachtungsstelle A.________ vom 25. September 2007 beruhenden Feststellungen der Vorinstanz in seinem angestammten Beruf als Koch zu 80 % arbeitsfähig ist, sofern Servicetätigkeiten ausgeschlossen und die Kriterien einer leichten körperlichen Tätigkeit eingehalten sind, 
dass in der Beschwerde nichts vorgebracht wird, was diese Sachverhaltsfeststellung als offensichtlich unrichtig oder auf einer Bundesrechtsverletzung beruhend erscheinen lassen könnte (Art. 97 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 95 lit. a BGG), weshalb diese für das Bundesgericht verbindlich ist (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG), 
dass das kantonale Gericht insbesondere zutreffend festgehalten hat, unter welchen Voraussetzungen die von der Begutachtungsstelle des Spitals B.________ diagnostizierte somatoforme Schmerzstörung nach der Rechtsprechung (BGE 130 V 352 E. 2.2.3 S. 353) eine Invalidität zu begründen vermag und dass diese Störung im vorliegenden Fall nach Auffassung der Experten keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hat, 
dass die Ausführungen in der Beschwerde hieran nichts zu ändern vermögen und insbesondere der Umstand, dass die Angaben der behandelnden Psychiaterin Frau Dr. med. F.________ vom 9. Oktober 2006 den Sachverständigen allenfalls nicht in ihrer Gesamtheit bekannt waren, nicht ausschlaggebend ist, weil diese im Wesentlichen von der Auffassung der Ärztin Kenntnis hatten, 
dass sich die übrigen Vorbringen des Versicherten zur Hauptsache in einer im Rahmen der geltenden Überprüfungsbefugnis unzulässigen appellatorischen Kritik an der Beweiswürdigung der Vorinstanz erschöpfen, 
dass eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % im angestammten Beruf zu keinem rentenbegründenden Invaliditätsgrad von mindestens 40 % führt, weshalb kein Rentenanspruch besteht, 
dass sich eine ergänzende Begutachtung in Bezug auf die fachärztlicherseits diagnostizierte somatoforme Schmerzsstörung erübrigt, weil der rechtserhebliche medizinische Sachverhalt auch in dieser Hinsicht umfassend abgeklärt wurde und zusätzliche Untersuchungen zu keinem abweichenden Resultat zu führen vermöchten, sodass dem Eventualantrag nicht stattzugeben ist, 
dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, weshalb sie im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG erledigt wird, 
dass die Gerichtskosten entsprechend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
 
erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, der Ausgleichskasse Gastrosuisse und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 16. Oktober 2008 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: 
 
Borella Widmer