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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_674/2009 
 
Urteil vom 16. Oktober 2009 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Gerichtsschreiber Batz. 
 
Parteien 
B.________, 
vertreten durch H.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
IV-Stelle für Versicherte im Ausland, 
Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des 
Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Juni 2009. 
 
In Erwägung, 
dass B.________ mit Eingabe vom 17. August 2009 (Poststempel) Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Juni 2009 erhoben hat, 
 
dass das Bundesgericht den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 24. August 2009 aufgefordert hat, bis spätestens am 8. September 2009 einen Kostenvorschuss von Fr. 500.- zu bezahlen, 
 
dass die als Gerichtsurkunde an die vom Beschwerdeführer angegebene Adresse versandte Verfügung nach Ablauf der Abholfrist am 3. September 2009 als "Nicht abgeholt" an das Bundesgericht zurückgelangt ist, 
dass diese Verfügung gemäss Art. 44 Abs. 2 BGG als zugestellt gilt (vgl. BGE 134 V 49 E. 4 f. S. 51 f.; 130 III 396 E. 1.2.3 S. 399; je mit weiteren Hinweisen), 
 
dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss innert Frist nicht geleistet hat, 
 
dass dem Beschwerdeführer daher gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG eine Nachfrist zur Bezahlung des Vorschusses bis zum 29. September 2009 angesetzt wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (Verfügung vom 17. September 2009), 
 
dass diese wiederum als Gerichtsurkunde an die vom Beschwerdeführer angegebene Adresse versandte Verfügung nach Ablauf der Abholfrist am 25./29. September 2009 ebenfalls mit dem Vermerk "Nicht abgeholt" an das Bundesgericht zurückgelangt ist, 
 
dass diese Verfügung gemäss Art. 44 Abs. 2 BGG ebenso als zugestellt gilt, 
dass der Beschwerdeführer den ihm auferlegten Kostenvorschuss auch innerhalb der Nachfrist (Verfügung vom 17. September 2009) nicht geleistet hat, 
dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG auf die Beschwerde wegen offensichtlicher Unzulässigkeit im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist, 
dass auf eine Kostenauflage für das bundesgerichtliche Verfahren ausnahmsweise verzichtet wird (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG der Abteilungspräsident zuständig ist, 
 
erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 16. Oktober 2009 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Ursprung Batz