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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
8C_255/2013  
   
   
 
 
 
Verfügung vom 16. Oktober 2013  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Heine, als Einzelrichterin, 
Gerichtsschreiberin Polla. 
 
Verfahrensbeteiligte 
H.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Lorenzo Marazzotta, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
UniversitätsSpital Zürich (USZ),  
Spitaldirektion, Rämistrasse 100, 8006 Zürich, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Öffentliches Personalrecht, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 8. März 2013. 
 
 
Nach Einsicht  
in das Schreiben vom 30. September 2013, worin H.________ die Beschwerde vom 9. April 2013 (Poststempel) gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, vom 8. März 2013 zurückzieht, 
 
 
in Erwägung,  
dass die Beschwerde gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
 
verfügt die Einzelrichterin:  
 
1.   
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
 
3.   
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 16. Oktober 2013 
 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Einzelrichterin: Heine 
 
Die Gerichtsschreiberin: Polla