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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1B_437/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 16. Oktober 2017  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Karlen, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, 
Untersuchungsamt St. Gallen, 
Schützengasse 1, 9001 St. Gallen. 
 
Gegenstand 
Entlassung aus der Sicherheitshaft, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 10. Oktober 2017 (ST.2017.61-SK3, ZS.2017.16-SKP, Proz. Nr. ST.2016.26401). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Strafkammer des Kantonsgerichts St. Gallen sprach A.________ im Berufungsverfahren mit Entscheid vom 29. August 2017 der versuchten Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte schuldig, verurteilte ihn zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten und erklärte die mit Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 29. August 2014 ausgesprochene Geldstrafe von 70 Tagessätzen für vollziehbar. Die Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 393 Tagen wurde an die Freiheitsstrafe und im restlichen Teil an die Geldstrafe angerechnet. Weiter ordnete die Strafkammer eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB an und entschied, dass der Beschuldigte in Sicherheitshaft verbleibe und bis und mit 29. September 2017 kein Haftentlassungsgesuch stellen könne. 
A.________ stellte am 2. Oktober 2017 ein Haftentlassungsgesuch, welches die Strafkammer des Kantonsgerichts St. Gallen mit Entscheid vom 10. Oktober 2017 abwies und anordnete, dass A.________ bis und mit 10. November 2017 kein Haftentlassungsgesuch stellen könne. Zur Begründung führte die Strafkammer zusammenfassend aus, dass neben dem dringenden Tatverdacht auch Ausführungs- bzw. Fortsetzungsgefahr vorliege. Eine mildere Massnahme sei nicht ersichtlich, da der Ausführungs- bzw. Fortsetzungsgefahr einzig durch die Aufrechterhaltung der Sicherheitshaft begegnet werden könne. Schliesslich erweise sich die Fortführung der Haft auch als verhältnismässig. 
 
2.   
A.________ erhob gegen den Entscheid der Strafkammer des Kantonsgerichts St. Gallen mit Eingabe vom 10. Oktober 2017 (Postaufgabe 11. Oktober 2017) Beschwerde beim Bundesstrafgericht. Dieses überwies die Eingabe mit Schreiben vom 12. Oktober 2017 dem Bundesgericht zur weiteren Behandlung. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
3.   
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. 
Der Beschwerdeführer setzt sich nicht mit der Begründung der Strafkammer auseinander, welche das Vorliegen der Haftvoraussetzungen bejahte. Der Beschwerdeführer vermag folglich mit seinen nicht sachbezogenen Ausführungen nicht aufzuzeigen, inwiefern die Strafkammer in rechts- bzw. verfassungswidriger Weise das Haftentlassungsgesuch abgewiesen haben sollte. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist. 
 
4.   
Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt St. Gallen, und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 16. Oktober 2017 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Karlen 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli